Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung (einschliesslich kantonaler Schulen) und für die Gerichte. Soweit die Sicherheit, die Funktionsfähigkeit, die Vertraulichkeit und die Verfügbarkeit der Informatikmittel betroffen sind, unterstehen ihr auch die Behördenmitglieder. Ausgenommen sind die Ausgleichskasse Luzern, die IV-Stelle Luzern, die Arbeitslosenkasse, die Gebäudeversicherung Luzern, die Luzerner Pensionskasse, die Lustat Statistik Luzern, der Verkehrsverbund Luzern, die kantonalen Spitäler (Luzerner Kantonsspital, Luzerner Psychiatrie), die Pädagogische Hochschule Luzern, die Universität und die Hochschule Luzern. *
Sie gilt jedoch auch für die gemäss Absatz 1 ausgenommenen sowie für weitere Stellen, Körperschaften, Organe und Anwenderinnen und Anwender, soweit diese Informatikmittel des Kantons Luzern benutzen.
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für die Lernenden der kantonalen Schulen sinngemäss dieselben Vorschriften wie für die übrigen Anwenderinnen und Anwender. Falls Lernenden kantonale Geräte mit erweiterten Benutzerrechten zur Verfügung gestellt werden, gelten für diese Geräte die Bestimmungen für nichtkantonale Geräte. *
Soweit die in den Absätzen 1–3 genannten Stellen, Körperschaften, Organe und Anwenderinnen und Anwender zur Bearbeitung von Informationen des Kantons Luzern nichtkantonale Geräte nutzen, finden für diese Geräte die §§ 4, 7, 8 Absätze 1 und 2, 9–16, 18, 20, 24 Absatz 3 und 26 keine Anwendung. *