Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren gemäss Artikel 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009[2] (JStPO).
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Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren
Präambel
gestützt auf § 72 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010[1],
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Mediator oder Mediatorin
Die Mediation wird durch einen ausgebildeten Mediator oder eine ausgebildete Mediatorin durchgeführt.
Der Mediator oder die Mediatorin darf am Jugendstrafverfahren nicht beteiligt sein. Ausserdem gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[3] (StPO).
Art. 3 Vertraulichkeit
Das Mediationsverfahren ist vertraulich.
2 Mediationsverfahren
Art. 4 Abklärung
Sind die Voraussetzungen für eine Mediation erfüllt, klärt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht ab, ob die Parteien mit einer Mediation einverstanden sind.
Art. 5 Anordnung und Auftrag
Das Mediationsverfahren kann vom Jugendanwalt oder von der Jugendanwältin oder vom Gericht angeordnet werden.
Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht erteilt dem Mediator oder der Mediatorin einen schriftlichen Auftrag und setzt unter Berücksichtigung des konkreten Falls eine angemessene Frist zur Durchführung des Mediationsverfahrens an.
Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.
Mit der Anordnung des Mediationsverfahrens wird das Jugendstrafverfahren sistiert (Art. 17 JStPO).
Art. 6 Mediationsvereinbarung
Führt die Mediation zu einer Einigung, wird das Ergebnis in einer Vereinbarung festgehalten und von jeder Partei unterzeichnet. Der Mediator oder die Mediatorin stellt die Vereinbarung dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht zu.
Der Mediator oder die Mediatorin überprüft den Vollzug der Vereinbarung und erstattet dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht darüber Bericht.
Art. 7 Abbruch
Die Parteien sind berechtigt, die Mediation jederzeit abzubrechen.
Der Mediator oder die Mediatorin kann das Mediationsverfahren bei Vorliegen wichtiger Gründe abbrechen, namentlich wenn sich zeigt, dass mit den beteiligten Personen keine Vereinbarung erzielt werden kann.
Scheitert die Mediation, informiert der Mediator oder die Mediatorin den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht.
Art. 8 Beendigung
Ist die Vereinbarung vollzogen, stellt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin das Jugendstrafverfahren beziehungsweise das Gericht das Verfahren definitiv ein (Art. 17 Abs. 2 JStPO).
Ein abgeschlossenes Mediationsverfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.
Art. 9 Beweisverbot
Im Rahmen des Mediationsverfahrens ergangene Akten und Aussagen dürfen weder in Straf- noch in Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwertet werden.
3 Kosten
Art. 10
Die Kosten des Mediationsverfahrens sind Verfahrenskosten im Sinn von Artikel 44 JStPO.
4 Inkrafttreten
Art. 11
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.12.2010 | 01.01.2011 | Erstfassung | G 2010 347 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 14.12.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Erstfassung | G 2010 347 |