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Verordnung über die Mediation im Jugendstrafverfahren

vom 14.12.2010 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 72 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010[1],

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Mediationsverfahren gemäss Artikel 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009[2] (JStPO).

Art. 2 Mediator oder Mediatorin

Die Mediation wird durch einen ausgebildeten Mediator oder eine ausgebildete Mediatorin durchgeführt.

Der Mediator oder die Mediatorin darf am Jugendstrafverfahren nicht beteiligt sein. Ausserdem gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[3] (StPO).

Art. 3 Vertraulichkeit

Das Mediationsverfahren ist vertraulich.

2 Mediationsverfahren

Art. 4 Abklärung

Sind die Voraussetzungen für eine Mediation erfüllt, klärt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht ab, ob die Parteien mit einer Mediation einverstanden sind.

Art. 5 Anordnung und Auftrag

Das Mediationsverfahren kann vom Jugendanwalt oder von der Jugendanwältin oder vom Gericht angeordnet werden.

Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht erteilt dem Mediator oder der Mediatorin einen schriftlichen Auftrag und setzt unter Berücksichtigung des konkreten Falls eine angemessene Frist zur Durchführung des Mediationsverfahrens an.

Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht kann sich jederzeit über den Stand des Mediationsverfahrens informieren.

Mit der Anordnung des Mediationsverfahrens wird das Jugendstrafverfahren sistiert (Art. 17 JStPO).

Art. 6 Mediationsvereinbarung

Führt die Mediation zu einer Einigung, wird das Ergebnis in einer Vereinbarung festgehalten und von jeder Partei unterzeichnet. Der Mediator oder die Mediatorin stellt die Vereinbarung dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht zu.

Der Mediator oder die Mediatorin überprüft den Vollzug der Vereinbarung und erstattet dem Jugendanwalt oder der Jugendanwältin oder dem Gericht darüber Bericht.

Art. 7 Abbruch

Die Parteien sind berechtigt, die Mediation jederzeit abzubrechen.

Der Mediator oder die Mediatorin kann das Mediationsverfahren bei Vorliegen wichtiger Gründe abbrechen, namentlich wenn sich zeigt, dass mit den beteiligten Personen keine Vereinbarung erzielt werden kann.

Scheitert die Mediation, informiert der Mediator oder die Mediatorin den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht.

Art. 8 Beendigung

Ist die Vereinbarung vollzogen, stellt der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin das Jugendstrafverfahren beziehungsweise das Gericht das Verfahren definitiv ein (Art. 17 Abs. 2 JStPO).

Ein abgeschlossenes Mediationsverfahren kann nicht wieder aufgenommen werden.

Art. 9 Beweisverbot

Im Rahmen des Mediationsverfahrens ergangene Akten und Aussagen dürfen weder in Straf- noch in Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwertet werden.

3 Kosten

Art. 10

Die Kosten des Mediationsverfahrens sind Verfahrenskosten im Sinn von Artikel 44 JStPO.

4 Inkrafttreten

Art. 11

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2010 347

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.12.2010 01.01.2011 Erstfassung G 2010 347

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 347