Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte werden wie folgt festgelegt: *
- 38 vollamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte,
- 9 hauptamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent (2 Stellen) beziehungsweise 50 Prozent (7 Stellen).