Anwältin oder Anwalt ist, wer das Anwaltspatent besitzt.
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Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung
(Anwaltsgesetz, AnwG)
Präambel
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. September 2001[1], *
1 Anwaltspatent
Art. 1 Anwältin und Anwalt
Art. 2 * Erteilung des Anwaltspatentes
Die Prüfungskommission gemäss § 5 erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1a–c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000[2] erfüllen und die Anwaltsprüfung bestanden haben.
Sie veröffentlicht die Erteilung des Anwaltspatentes im Kantonsblatt.
Art. 3 Anwaltspraktikum
Bewerberinnen und Bewerber, welche die Voraussetzungen der Artikel 7 Absatz 1a und 8 Absatz 1a–c BGFA erfüllen, haben vor der Zulassung zur Anwaltsprüfung ein Anwaltspraktikum von mindestens einem Jahr zu absolvieren.
Das Kantonsgericht[3] bestimmt, welche Dienststellen und Gerichte neben den im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte Anwaltspraktikantinnen und ‑praktikanten ausbilden dürfen. Wer Anwaltspraktikantinnen oder -praktikanten beschäftigt, übernimmt die Verpflichtung, sie in die berufliche Tätigkeit einzuführen.
Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, welche bei Anwältinnen und Anwälten tätig sind, können deren Klientschaft vor den in § 6 genannten Behörden vertreten. Sie unterstehen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
Das Kantonsgericht regelt das Nähere über das Anwaltspraktikum durch Verordnung und bezeichnet insbesondere die für die Zulassung zum Anwaltspraktikum zuständige Behörde.
Art. 4 Prüfungen
Das Kantonsgericht regelt das Nähere über die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten (Prüfungsgespräch) nach Artikel 32 BGFA durch Verordnung, insbesondere die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, den Gegenstand und die Durchführung der Prüfungen sowie die Prüfungsgebühren.
Es bezeichnet die für die Zulassung zu den Prüfungen und zum Prüfungsgespräch zuständige Behörde.
Art. 5 * Prüfungskommission
Das Kantonsgericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern und aus Ersatzmitgliedern. Den Vorsitz führt ein vom Kantonsgericht bezeichnetes Mitglied.
Als Mitglieder der Prüfungskommission können Anwältinnen und Anwälte nur gewählt werden, wenn sie im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Dem Luzernischen Anwaltsverband steht für die zu wählenden Anwältinnen und Anwälte das Vorschlagsrecht zu.
Das Kantonsgericht bezeichnet aus der Mitte seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber die Aktuarin oder den Aktuar der Prüfungskommission.
Bei der Abnahme der Prüfungen wirken in der Regel zwei Anwältinnen oder Anwälte mit.
Die Prüfungskommission entscheidet über die Erteilung des Anwaltspatents sowie über das Bestehen der Eignungsprüfung nach Artikel 31 BGFA und des Prüfungsgesprächs nach Artikel 32 BGFA.
Art. 5a * Entzug des Anwaltspatentes
Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte kann das Anwaltspatent entziehen, wenn
- die Voraussetzungen gemäss § 2 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder
- ein dauerndes Berufsausübungsverbot gemäss Artikel 17 Absatz 1e BGFA oder eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit besteht und dadurch die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.
Art. 5b * Verzicht auf das Anwaltspatent
Der Inhaber oder die Inhaberin des Anwaltspatentes kann mit schriftlicher Erklärung gegenüber der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte auf das Anwaltspatent verzichten.
Art. 5c * Wiedererteilung des Anwaltspatentes
Nach einem Entzug gemäss § 5a kann die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte das entzogene Anwaltspatent wieder erteilen, wenn
- der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass die Entzugsgründe nicht mehr gegeben sind und
- der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege dies zulässt.
Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die Wiedererteilung des Anwaltspatentes nach einem freiwilligen Verzicht gemäss § 5b.
2 Parteivertretung
Art. 6 * Zulassung
Soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht, ist zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden, den Strafverfolgungsbehörden sowie den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nur zugelassen, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst.
Art. 7 Anwaltsregister und öffentliche Liste
Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte führt das kantonale Anwaltsregister nach Artikel 5 Absatz 3 BGFA und die öffentliche Liste nach Artikel 28 Absatz 1 BGFA.
Sie entscheidet über die Einträge und die Löschungen.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[4].
Art. 7a * Amtliche Verteidigung
Der Regierungsrat wählt aus den zugelassenen Anwältinnen und Anwälten mehrere amtliche Verteidigerinnen und Verteidiger.
Die amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger werden auf vier Jahre gewählt. Die Neuwahlen finden im gleichen Jahr wie die Neuwahlen der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter statt.
3 Aufsichts- und Disziplinarwesen
Art. 8 Aufsicht
Die Anwältinnen und Anwälte unterstehen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
Auf die nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte sind als kantonales Recht Artikel 12 BGFA über die Berufsregeln, Artikel 13 BGFA über das Berufsgeheimnis sowie die Artikel 14–20 BGFA über das Disziplinarwesen sinngemäss anwendbar.
Art. 9 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist eine vom Kantonsgericht für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählte Kommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, darunter wenigstens zwei Anwältinnen oder Anwälte und ein Mitglied des Kantonsgerichtes, sowie Ersatzmitgliedern. Den Vorsitz führt ein vom Kantonsgericht bezeichnetes Mitglied.
Als Mitglieder der Aufsichtsbehörde können Anwältinnen und Anwälte nur gewählt werden, wenn sie im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Dem Luzernischen Anwaltsverband steht für die zu wählenden Anwältinnen und Anwälte das Vorschlagsrecht zu.
Das Kantonsgericht bezeichnet aus der Mitte seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber die Aktuarin oder den Aktuar der Aufsichtsbehörde.
Art. 10 Zuständigkeit
Die Aufsichtsbehörde ahndet Verletzungen der Berufsregeln nach Artikel 12 BGFA. Sie kann Weisungen erteilen und die Anwältin oder den Anwalt mit Disziplinarmassnahmen belegen.
Sie ist zuständig, wenn die Verletzung im Kanton Luzern begangen worden ist. Vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 2 BGFA.
Art. 11 Disziplinarmassnahmen
Die Disziplinarmassnahmen ergeben sich aus Artikel 17 BGFA.
Die Art der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Schwere der Verfehlung und dem Verschulden. Das bisherige Verhalten der Anwältin oder des Anwalts ist angemessen zu berücksichtigen.
Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht grundsätzlich unabhängig von einem Strafverfahren oder einem Zivilprozess.
Art. 12 Handeln der Aufsichtsbehörde und Verfahren
Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte handelt aufgrund von Beschwerden, Anzeigen oder eigenen Feststellungen.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch das berufliche Verhalten einer Anwältin oder eines Anwalts betroffen ist.
Behörden sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie von Vorfällen Kenntnis erhalten, welche die Berufsregeln verletzen könnten.
Wer sich auf eine blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt. Auf Verlangen kann ihm oder ihr mitgeteilt werden, wie das Verfahren erledigt wurde.
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 15 ff. BGFA. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
4 Rechtsschutz
Art. 13
Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide gemäss § 5 Absatz 5. *
Soweit das Bundesrecht keine besonderen Vorschriften enthält, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§§ 148 ff.).
5 Kosten *
Art. 14 * Kosten
Die Behörden erheben Kosten für Amtshandlungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes vornehmen. Die Kosten bestehen aus den Gebühren für die amtliche Tätigkeit, allfälligen Beweiskosten, Parteientschädigungen und Barauslagen.
Das Kantonsgericht legt die Höhe der Gebühren und der Parteientschädigungen in der Kostenverordnung fest.
Art. 15 * Kostentragung
Wer Anlass zu einem Verfahren gibt, trägt in der Regel die Kosten.
In Disziplinarverfahren finden die Bestimmungen über die Verfahrenskosten der Artikel 416 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[5] sinngemäss Anwendung. Wer bloss Anzeige erstattet, trägt keine Kosten.
6 Weitere Vorschriften
Art. 16 Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis.
Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr das BGFA zuweist.
Art. 17 Veröffentlichungen
Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte veröffentlicht im Kantonsblatt *
- die Einträge und die Löschungen im Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste,
- die Berufsausübungsverbote,
- die Entzüge von Anwaltspatenten,
- die Verzichte auf das Anwaltspatent,
- die Wiedererteilungen von Anwaltspatenten.
Sie kann auch die vorsorglich oder befristet ausgesprochenen Berufsausübungsverbote veröffentlichen.
Sie teilt Entzüge, Verzichte sowie Wiedererteilungen gemäss Absatz 1 den Aufsichtsbehörden der anderen Kantone mit. *
Sie kann die nach den Artikeln 10 Absatz 2 und 28 Absatz 1 BGFA jeder Person zugänglichen Informationen auch in elektronischen Medien veröffentlichen.
Art. 18 Ausstand
Für den Ausstand von Mitgliedern und der Aktuarin oder des Aktuars der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sowie der Prüfungskommission gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 19 Geschäftsordnungen
Das Kantonsgericht erlässt Geschäftsordnungen für die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sowie für die Prüfungskommission.
In den Geschäftsordnungen kann die Erledigung einfacher Angelegenheiten der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einem Ausschuss von drei Mitgliedern übertragen werden.
Ein Ausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, einer Anwältin oder einem Anwalt und einem weiteren Mitglied.
7 Schlussbestimmungen
Art. 20 Ausführungsbestimmungen
Das Kantonsgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über den Beruf des Rechtsanwaltes (Anwaltsgesetz) vom 30. November 1981[6] wird aufgehoben.
Art. 22 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden gemäss Anhang[7] geändert:
- Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[8],
- Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz) vom 18. September 1973[9],
- Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913[10],
- Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994[11],
- Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz) vom 8. März 1966[12],
- Gesetz über das Arbeitsgericht vom 8. März 1977[13],
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996[14],
- Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957[15].
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Wer die Voraussetzungen nach § 6 dieses Gesetzes nicht erfüllt und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Partei in einem Verfahren vertritt, darf die Vertretung bis zum Entscheid oder Urteil der betreffenden Instanz weiterführen. Für das Aufsichts- und Disziplinarwesen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinarverfahren werden nach dem bisherigen Recht behandelt. Sofern für Betroffene die Bestimmungen dieses Gesetzes günstiger sind, sind diese anwendbar.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vor der Aufsichtsbehörde als Schiedsgericht oder dem Obergericht als Rechtsmittelinstanz hängigen zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihren Auftraggeberinnen und ‑gebern werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Geschäftsadresse im Kanton Luzern zur Berufsausübung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte werden in einem vereinfachten Verfahren kostenlos in das Register aufgenommen.
Art. 24 Inkrafttreten
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.03.2002 | 01.06.2002 | Erstfassung | K 2002 567 | G 2002 129 |
| Ingress | 28.04.2008 | 01.08.2008 | geändert | G 2008 256 |
| § 2 | 19.03.2012 | 01.07.2012 | geändert | G 2012 119 |
| § 5 | 06.11.2007 | 01.02.2008 | geändert | G 2008 1 |
| § 5a | 19.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | G 2012 119 |
| § 5b | 19.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | G 2012 119 |
| § 5c | 19.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | G 2012 119 |
| § 6 | 10.05.2010 | 01.01.2011 | geändert | G 2010 129 |
| § 7a | 10.05.2010 | 01.01.2011 | eingefügt | G 2010 129 |
| § 13 Abs. 1 | 19.03.2012 | 01.07.2012 | geändert | G 2012 119 |
| Titel 5 | 14.05.2012 | 01.06.2013 | eingefügt | G 2012 207 |
| § 14 | 14.05.2012 | 01.06.2013 | eingefügt | G 2012 207 |
| § 15 | 14.05.2012 | 01.06.2013 | eingefügt | G 2012 207 |
| § 17 Abs. 1 | 19.03.2012 | 01.07.2012 | geändert | G 2012 119 |
| § 17 Abs. 1, c. | 19.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | G 2012 119 |
| § 17 Abs. 1, d. | 19.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | G 2012 119 |
| § 17 Abs. 1, e. | 19.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | G 2012 119 |
| § 17 Abs. 3 | 19.03.2012 | 01.07.2012 | eingefügt | G 2012 119 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 04.03.2002 | 01.06.2002 | Erlass | Erstfassung | K 2002 567 | G 2002 129 |
| 06.11.2007 | 01.02.2008 | § 5 | geändert | G 2008 1 |
| 28.04.2008 | 01.08.2008 | Ingress | geändert | G 2008 256 |
| 10.05.2010 | 01.01.2011 | § 6 | geändert | G 2010 129 |
| 10.05.2010 | 01.01.2011 | § 7a | eingefügt | G 2010 129 |
| 19.03.2012 | 01.07.2012 | § 2 | geändert | G 2012 119 |
| 19.03.2012 | 01.07.2012 | § 5a | eingefügt | G 2012 119 |
| 19.03.2012 | 01.07.2012 | § 5b | eingefügt | G 2012 119 |
| 19.03.2012 | 01.07.2012 | § 5c | eingefügt | G 2012 119 |
| 19.03.2012 | 01.07.2012 | § 13 Abs. 1 | geändert | G 2012 119 |
| 19.03.2012 | 01.07.2012 | § 17 Abs. 1 | geändert | G 2012 119 |
| 19.03.2012 | 01.07.2012 | § 17 Abs. 1, c. | eingefügt | G 2012 119 |
| 19.03.2012 | 01.07.2012 | § 17 Abs. 1, d. | eingefügt | G 2012 119 |
| 19.03.2012 | 01.07.2012 | § 17 Abs. 1, e. | eingefügt | G 2012 119 |
| 19.03.2012 | 01.07.2012 | § 17 Abs. 3 | eingefügt | G 2012 119 |
| 14.05.2012 | 01.06.2013 | Titel 5 | eingefügt | G 2012 207 |
| 14.05.2012 | 01.06.2013 | § 14 | eingefügt | G 2012 207 |
| 14.05.2012 | 01.06.2013 | § 15 | eingefügt | G 2012 207 |