Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die im Kanton Luzern tätigen Anwältinnen und Anwälte im Sinne von § 8 des Anwaltsgesetzes.
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte
(AAV)
Präambel
gestützt auf die §§ 19 und 20 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002[1],
1 Auftrag
Art. 1 Auftrag
2 Organisation
Art. 2 Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde handelt als Gesamtbehörde in Fünferbesetzung, als Ausschuss in Dreierbesetzung und durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.
Das Kantonsgericht[2] bezeichnet das Präsidium, das Vizepräsidium und einen Ausschuss.
Art. 3 Präsidium
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Aufsichtsbehörde sowie den Ausschuss und hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie oder er
- erlässt Erledigungsentscheide,
- entbindet vom Anwaltsgeheimnis, wenn die Gegenpartei nicht opponiert,
- vertritt die Behörde nach aussen gemäss den Artikeln 16, 18, 26 und 28 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000[3],
- nimmt auf Gesuch einer eingetragenen Anwältin oder eines eingetragenen Anwalts oder bei Versterben von Amtes wegen die Löschung im Anwaltsregister vor,
- löscht Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 20 BGFA,
- erlässt vorsorgliche Massnahmen, ausgenommen vorsorgliche Berufsausübungsverbote.
Art. 4 Ausschuss
Der Ausschuss ist zuständig für
- die Eintragung ins Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA),
- die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist,
- den Erlass von vorsorglichen Berufsausübungsverboten und die entsprechende Löschung im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste,
- die Publikation gemäss § 17 Absatz 2 des Anwaltsgesetzes,
- Disziplinarmassnahmen, soweit nicht die Gesamtbehörde zuständig ist,
- die ihm von der Präsidentin oder vom Präsidenten zugewiesenen Geschäfte.
Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Zuweisung an die Gesamtbehörde verlangen.
Art. 5 Gesamtbehörde
Die Gesamtbehörde ist zuständig für
- die Ausfällung von Disziplinarbussen über 1000 Franken,
- den Erlass eines befristeten oder dauernden Berufsausübungsverbots,
- die Verweigerung der Eintragung ins Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) oder in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA),
- die Löschung im Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und in der öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA), soweit nicht der Ausschuss oder die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist,
- die ihr von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder vom Ausschuss zugewiesenen Geschäfte.
Art. 6 Kanzleiorganisation
Die Kanzleiarbeiten, namentlich auch die administrative Führung des Anwaltsregisters, der öffentlichen Liste und des Patentverzeichnisses, obliegen der Kantonsgerichtskanzlei, das Rechnungswesen dem Finanz- und Rechnungswesen Gerichte (FRG). *
3 Verfahren
Art. 7 Allgemein
Soweit diese Verordnung oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[4] sinngemäss Anwendung.
Die Erledigung von Geschäften in der Gesamtbehörde und im Ausschuss ist auf dem Zirkulationsweg zulässig. Jedes Mitglied kann mündliche Beratung verlangen.
Art. 8 Disziplinarverfahren
Das Disziplinarverfahren wird eingeleitet durch Einreichung einer Beschwerde oder durch Beschluss des Ausschusses auf eine Anzeige hin oder von Amtes wegen. Mündlich vorgebrachte Beschwerden und Anzeigen werden von der Aktuarin oder vom Aktuar zu Protokoll genommen.
Die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihnen bezeichnetes Mitglied trifft – nötigenfalls vorab – die erforderlichen Verfügungen und Beweisvorkehren und instruiert das Verfahren.
Berufsausübungsverbote sind regelmässig aufgrund einer mündlichen Beratung zu erlassen.
Art. 9 Öffentlichkeit
Die Verhandlungen sind öffentlich, ausgenommen in Fällen, in denen die Öffentlichkeit wegen Gefährdung des Anwaltsgeheimnisses oder aus anderen wichtigen Gründen ausgeschlossen wird.
Die Beratungen erfolgen unter Ausschluss der am Verfahren Beteiligten und Dritter.
4 Anwaltsregister und öffentliche Liste
Art. 10 Anwaltsregister
In das Anwaltsregister nach Artikel 5 BGFA werden eingetragen:
- Anwältinnen und Anwälte, die ein kantonales Anwaltspatent besitzen, Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen und ihre Geschäftsadresse im Kanton Luzern haben,
- Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige eines EU/ EFTA-Staates sind und die Bedingungen nach Artikel 30 ff. BGFA erfüllen.
Art. 11 Öffentliche Liste
In die öffentliche Liste nach Artikel 28 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte eingetragen, die Staatsangehörige eines EU/ EFTA-Staates sind und im Sinne von Artikel 27 BGFA berechtigt sind, in der Schweiz Parteien ständig vor Gerichtsbehörden zu vertreten.
Art. 12 Aufnahme
Wer in das Anwaltsregister aufgenommen werden will, hat unter Angabe der Berufsbezeichnung und der Geschäftsadressen ein Gesuch an die Aufsichtsbehörde zu richten und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 BGFA nachzuweisen, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht (Art. 30 Abs. 1 BGFA).
Dem Gesuch sind beizulegen:
- eine Kopie des Anwaltspatentes,
- ein Strafregisterauszug,
- ein Betreibungsregisterauszug,
- ein Ausweis über eine Berufshaftpflichtversicherung,
- eine Unabhängigkeitserklärung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 BGFA.
Wer als Anwalt oder Anwältin im Handelsregister eingetragen ist, hat der Aufsichtsbehörde zusätzlich einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
Wer in die öffentliche Liste aufgenommen werden will und über eine Geschäftsadresse im Kanton Luzern verfügt, hat eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 BGFA einzureichen.
Art. 13 Inhalt und Veröffentlichung
Der Inhalt des Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste richtet sich nach den Artikeln 5 beziehungsweise 28 BGFA.
Die Aufnahme in das Anwaltsregister und in die öffentliche Liste sowie die Löschung werden im Luzerner Kantonsblatt publiziert.
Art. 14 Löschung des Eintrags
Die Löschung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für den Eintrag im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste nicht mehr erfüllt sind oder wenn auf den Eintrag verzichtet wird.
Art. 15 Hinweis auf den Eintrag
Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verwenden im Geschäftsverkehr den Hinweis «Eingetragen im Anwaltsregister».
Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes darf dieser Hinweis nicht verwendet werden.
5 Verzeichnis der nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte
Art. 16 Inhalt
Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der nicht zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden zugelassenen Anwältinnen und Anwälte (§ 8 Abs. 2 Anwaltsgesetz), welche
- das Anwaltspatent des Kantons Luzern erworben haben, oder
- als Anwältin oder Anwalt eine Beratungspraxis mit Geschäftsadresse im Kanton Luzern haben.
Art. 17 Aufnahme und Löschung
Wer das Anwaltspatent des Kantons Luzern erwirbt, wird von Amtes wegen in das Verzeichnis aufgenommen.
Die Eröffnung sowie die Schliessung einer Beratungspraxis sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen.
Zufolge Todes erfolgt die Löschung von Amtes wegen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsrecht
Anwältinnen und Anwälte, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGFA im Kanton Luzern eine Anwaltspraxis führen, werden provisorisch in das Anwaltsregister eingetragen, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten. Diese provisorische Eintragung gilt bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Eintragung oder die Verweigerung des Eintrags.
Art. 19 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Die Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte vom 17. Juni 1982[5] wird aufgehoben.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.05.2002 | 01.06.2002 | Erstfassung | G 2002 149 |
| § 6 Abs. 1 | 11.11.2025 | 01.01.2026 | geändert | G 2025-089 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 16.05.2002 | 01.06.2002 | Erlass | Erstfassung | G 2002 149 |
| 11.11.2025 | 01.01.2026 | § 6 Abs. 1 | geändert | G 2025-089 |