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Verordnung betreffend die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte

(AAV)

vom 16.05.2002 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 19 und 20 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002[1],

beschliesst:

1 Auftrag

Art. 1 Auftrag

Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die im Kanton Luzern tätigen Anwältinnen und Anwälte im Sinne von § 8 des Anwaltsgesetzes.

2 Organisation

Art. 2 Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde handelt als Gesamtbehörde in Fünferbesetzung, als Ausschuss in Dreierbesetzung und durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.

Das Kantonsgericht[2] bezeichnet das Präsidium, das Vizepräsidium und einen Ausschuss.

Art. 3 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Aufsichtsbehörde sowie den Ausschuss und hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie oder er

  1. erlässt Erledigungsentscheide,
  2. entbindet vom Anwaltsgeheimnis, wenn die Gegenpartei nicht opponiert,
  3. vertritt die Behörde nach aussen gemäss den Artikeln 16, 18, 26 und 28 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000[3],
  4. nimmt auf Gesuch einer eingetragenen Anwältin oder eines eingetragenen Anwalts oder bei Versterben von Amtes wegen die Löschung im Anwaltsregister vor,
  5. löscht Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 20 BGFA,
  6. erlässt vorsorgliche Massnahmen, ausgenommen vorsorgliche Berufsausübungsverbote.

Art. 4 Ausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für

  1. die Eintragung ins Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA),
  2. die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist,
  3. den Erlass von vorsorglichen Berufsausübungsverboten und die entsprechende Löschung im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste,
  4. die Publikation gemäss § 17 Absatz 2 des Anwaltsgesetzes,
  5. Disziplinarmassnahmen, soweit nicht die Gesamtbehörde zuständig ist,
  6. die ihm von der Präsidentin oder vom Präsidenten zugewiesenen Geschäfte.

Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Zuweisung an die Gesamtbehörde verlangen.

Art. 5 Gesamtbehörde

Die Gesamtbehörde ist zuständig für

  1. die Ausfällung von Disziplinarbussen über 1000 Franken,
  2. den Erlass eines befristeten oder dauernden Berufsausübungsverbots,
  3. die Verweigerung der Eintragung ins Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) oder in die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA),
  4. die Löschung im Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und in der öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA), soweit nicht der Ausschuss oder die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist,
  5. die ihr von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder vom Ausschuss zugewiesenen Geschäfte.

Art. 6 Kanzleiorganisation

Die Kanzleiarbeiten, namentlich auch die administrative Führung des Anwaltsregisters, der öffentlichen Liste und des Patentverzeichnisses, obliegen der Kantonsgerichtskanzlei, das Rechnungswesen dem Finanz- und Rechnungswesen Gerichte (FRG). *

3 Verfahren

Art. 7 Allgemein

Soweit diese Verordnung oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[4] sinngemäss Anwendung.

Die Erledigung von Geschäften in der Gesamtbehörde und im Ausschuss ist auf dem Zirkulationsweg zulässig. Jedes Mitglied kann mündliche Beratung verlangen.

Art. 8 Disziplinarverfahren

Das Disziplinarverfahren wird eingeleitet durch Einreichung einer Beschwerde oder durch Beschluss des Ausschusses auf eine Anzeige hin oder von Amtes wegen. Mündlich vorgebrachte Beschwerden und Anzeigen werden von der Aktuarin oder vom Aktuar zu Protokoll genommen.

Die Präsidentin oder der Präsident oder ein von ihnen bezeichnetes Mitglied trifft – nötigenfalls vorab – die erforderlichen Verfügungen und Beweisvorkehren und instruiert das Verfahren.

Berufsausübungsverbote sind regelmässig aufgrund einer mündlichen Beratung zu erlassen.

Art. 9 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen sind öffentlich, ausgenommen in Fällen, in denen die Öffentlichkeit wegen Gefährdung des Anwaltsgeheimnisses oder aus anderen wichtigen Gründen ausgeschlossen wird.

Die Beratungen erfolgen unter Ausschluss der am Verfahren Beteiligten und Dritter.

4 Anwaltsregister und öffentliche Liste

Art. 10 Anwaltsregister

In das Anwaltsregister nach Artikel 5 BGFA werden eingetragen:

  1. Anwältinnen und Anwälte, die ein kantonales Anwaltspatent besitzen, Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen und ihre Geschäftsadresse im Kanton Luzern haben,
  2. Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige eines EU/ EFTA-Staates sind und die Bedingungen nach Artikel 30 ff. BGFA erfüllen.

Art. 11 Öffentliche Liste

In die öffentliche Liste nach Artikel 28 BGFA werden Anwältinnen und Anwälte eingetragen, die Staatsangehörige eines EU/ EFTA-Staates sind und im Sinne von Artikel 27 BGFA berechtigt sind, in der Schweiz Parteien ständig vor Gerichtsbehörden zu vertreten.

Art. 12 Aufnahme

Wer in das Anwaltsregister aufgenommen werden will, hat unter Angabe der Berufsbezeichnung und der Geschäftsadressen ein Gesuch an die Aufsichtsbehörde zu richten und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 BGFA nachzuweisen, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht (Art. 30 Abs. 1 BGFA).

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. eine Kopie des Anwaltspatentes,
  2. ein Strafregisterauszug,
  3. ein Betreibungsregisterauszug,
  4. ein Ausweis über eine Berufshaftpflichtversicherung,
  5. eine Unabhängigkeitserklärung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 BGFA.

Wer als Anwalt oder Anwältin im Handelsregister eingetragen ist, hat der Aufsichtsbehörde zusätzlich einen Handelsregisterauszug vorzulegen.

Wer in die öffentliche Liste aufgenommen werden will und über eine Geschäftsadresse im Kanton Luzern verfügt, hat eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 BGFA einzureichen.

Art. 13 Inhalt und Veröffentlichung

Der Inhalt des Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste richtet sich nach den Artikeln 5 beziehungsweise 28 BGFA.

Die Aufnahme in das Anwaltsregister und in die öffentliche Liste sowie die Löschung werden im Luzerner Kantonsblatt publiziert.

Art. 14 Löschung des Eintrags

Die Löschung erfolgt, wenn die Voraussetzungen für den Eintrag im Anwaltsregister oder in der öffentlichen Liste nicht mehr erfüllt sind oder wenn auf den Eintrag verzichtet wird.

Art. 15 Hinweis auf den Eintrag

Die im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte verwenden im Geschäftsverkehr den Hinweis «Eingetragen im Anwaltsregister».

Während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes darf dieser Hinweis nicht verwendet werden.

5 Verzeichnis der nicht zur Parteivertretung zugelassenen Anwältinnen und Anwälte

Art. 16 Inhalt

Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der nicht zur Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden zugelassenen Anwältinnen und Anwälte (§ 8 Abs. 2 Anwaltsgesetz), welche

  1. das Anwaltspatent des Kantons Luzern erworben haben, oder
  2. als Anwältin oder Anwalt eine Beratungspraxis mit Geschäftsadresse im Kanton Luzern haben.

Art. 17 Aufnahme und Löschung

Wer das Anwaltspatent des Kantons Luzern erwirbt, wird von Amtes wegen in das Verzeichnis aufgenommen.

Die Eröffnung sowie die Schliessung einer Beratungspraxis sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen.

Zufolge Todes erfolgt die Löschung von Amtes wegen.

6 Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsrecht

Anwältinnen und Anwälte, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGFA im Kanton Luzern eine Anwaltspraxis führen, werden provisorisch in das Anwaltsregister eingetragen, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten. Diese provisorische Eintragung gilt bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Eintragung oder die Verweigerung des Eintrags.

Art. 19 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Die Geschäftsordnung der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte vom 17. Juni 1982[5] wird aufgehoben.

Egress

G 2002 149

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 16.05.2002 01.06.2002 Erstfassung G 2002 149
§ 6 Abs. 1 11.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-089

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.05.2002 01.06.2002 Erlass Erstfassung G 2002 149
11.11.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 1 geändert G 2025-089