Die Verordnung regelt
- das Anwaltspraktikum,
- die Anwaltsprüfung,
- die Eignungsprüfung,
- das Prüfungsgespräch,
- die Prüfungsgebühren.
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gestützt auf die §§ 3 Absatz 4, 4, 19 und 20 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002[1],
Die Verordnung regelt
Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über Gesuche um Zulassung zum Anwaltspraktikum, zur Anwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung und zum Prüfungsgespräch. *
Die Prüfungskommission führt die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung und das Prüfungsgespräch durch.
Sie erteilt das Anwaltspatent.
Soweit diese Verordnung oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[2] sinngemäss Anwendung.
Wer im Kanton Luzern ein Anwaltspraktikum absolvieren will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unter Angabe der vollständigen Personalien ein schriftliches Gesuch einzureichen. *
Dem Gesuch sind beizulegen:
Das Anwaltspraktikum dauert mindestens ein Jahr und ist im Kanton Luzern zu absolvieren.
Die Praktikantin oder der Praktikant ist während mindestens neun Monaten bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt auszubilden.
Während der restlichen Zeit können die Praktikantinnen und Praktikanten bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, einem Grundbuch- oder Konkursamt, einem Rechtsdienst der kantonalen Verwaltung oder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgebildet werden. *
Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann aus wichtigen Gründen eine andere Gestaltung des Anwaltspraktikums bewilligen. Einzelheiten der Praktikumsgestaltung regelt die Prüfungskommission in Richtlinien. *
Übersteigen beim einjährigen Praktikum die Absenzen wegen Ferien, Militär- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder anderen Gründen die Dauer von sieben Wochen, so verlängert sich das Praktikum entsprechend. *
Nicht als Absenz gilt die Absolvierung eines Wiederholungs- oder Ergänzungskurses im Militärdienst und von analogen Diensten im Zivilschutz.
Die Praktikantinnen und Praktikanten haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission den Beginn des Praktikums, den Wechsel der Stelle und Adressänderungen schriftlich mitzuteilen.
Die in einer Anwaltskanzlei tätigen Praktikantinnen und Praktikanten dürfen die Klientschaft vor den in § 6 des Anwaltsgesetzes genannten Behörden vertreten. Sie unterstehen dabei der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn des Anwaltspraktikums erlischt die Befugnis nach Absatz 1.
Für die bei Gerichten und anderen staatlichen Behörden auszubildenden Praktikantinnen und Praktikanten schliesst die Dienststelle Personal[3] schriftliche Verträge ab. In den Verträgen sind insbesondere die Arbeitszeit, die Probezeit, der Lohnanspruch, die Sozialzulagen, die Ferien, die Lohnfortzahlung und die Versicherungen zu regeln.
Über die Höhe der Entschädigung und bei Bedarf über andere Bereiche des Praktikums erlässt das Kantonsgericht[4] separate Richtlinien.
Der Praktikumsvertrag mit den Anwältinnen und Anwälten kann frei gestaltet werden.
Das Kantonsgericht wählt die Prüfungskommission und bezeichnet das Präsidium sowie das Vizepräsidium. *
Das Kantonsgericht kann für eine Prüfungssession ausserordentliche Mitglieder bestellen.
Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet die für die einzelnen Sessionen vorgesehenen Mitglieder der Prüfungskommission. Diese nehmen die Anwaltsprüfung ab. Ausnahmsweise können weitere Mitglieder beigezogen werden. *
… *
Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kommission nach aussen, namentlich auch gegenüber dem Kantonsgericht.
Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz bei den Prüfungssessionen. Der Vorsitz kann der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied der Prüfungskommission übertragen werden.
Die Aktuarin oder der Aktuar übernehmen die Aufgaben, die das Präsidium ihr oder ihm zuweist. Namentlich ist die Aktuarin oder der Aktuar verantwortlich für
Die Anwaltsprüfung wird in der Regel dreimal pro Jahr durchgeführt. Die Termine werden im Internet publiziert. *
Gesuche um Zulassung zur Anwaltsprüfung sind dem Kantonsgericht in der Regel bis Ende November, Ende März oder Ende Juli einzureichen. Vorbehalten bleiben andere bekannt gegebene Termine. *
Dem Gesuch sind beizulegen:
Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Beim mündlichen Teil müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission mitwirken, die bereits den schriftlichen Teil abgenommen haben. Dieser Anspruch besteht nur innerhalb derselben Prüfungssession. *
Die Kandidatin oder der Kandidat ist erfolgreich, wenn sie oder er sowohl den schriftlichen wie auch den mündlichen Teil bestanden hat.
Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich in ausreichendem Mass über die theoretischen und die praktischen juristischen Kenntnisse auszuweisen. Die Prüfung ist grundsätzlich auf die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwalts ausgerichtet.
Massgebende Gesichtspunkte für die Bewertung der Kenntnisse nach Absatz 1 sind
Prüfungsfächer sind
Zu den einzelnen Prüfungsfächern gehören auch das massgebende internationale Recht (Staatsverträge) und das interkantonale Recht (Konkordate).
In den einzelnen Prüfungsfächern können Fragen aus allen Rechtsbereichen gestellt werden.
Die Prüfungskommission bezeichnet in einer Richtlinie diejenigen Rechtsbereiche und Erlasse, bei denen in den einzelnen Prüfungsfächern das Schwergewicht liegt.
Bei den schriftlichen Prüfungsaufgaben werden die für die Bearbeitung erforderlichen Erlasse aufgelegt. In der Regel stehen die amtlichen Ausgaben der Erlasse zur Verfügung. *
Für die mündliche Prüfung stehen Erlasse nur so weit zur Verfügung, als diese nach Auffassung der Prüfungskommission für die Beantwortung der Fragen erforderlich sind.
Die einzelnen Prüfungen des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils werden von der Prüfungskommission als bestanden oder als nicht bestanden erklärt. Noten werden nicht erteilt.
Die Prüfungskommission qualifiziert aufgrund einer Gesamtbewertung überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse mit dem Prädikat «mit gutem Erfolg» oder dem Prädikat «mit sehr gutem Erfolg». *
Der schriftliche Teil umfasst drei Klausurarbeiten.
Die erste Klausurarbeit umfasst die Prüfungsfächer gemäss § 17 Absatz 1a und b und dauert fünf Stunden. Die weiteren zwei Klausurarbeiten haben die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 1c und d zum Gegenstand und dauern je vier Stunden.
Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn jede einzelne Klausurarbeit als bestanden erklärt wird.
Hat die Kandidatin oder der Kandidat den schriftlichen Teil nicht bestanden, so muss dieser wiederholt werden. Ist nur eine Klausurarbeit als nicht bestanden erklärt worden, so beschränkt sich die Wiederholung der Prüfung auf diese Arbeit. In den übrigen Fällen muss die gesamte schriftliche Prüfung wiederholt werden.
Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet für jede Klausurarbeit mindestens eine Hauptexpertin oder einen Hauptexperten und eine Nebenexpertin oder einen Nebenexperten. *
Erklären diese die Klausurarbeit übereinstimmend als bestanden, hat es dabei sein Bewenden. In allen anderen Fällen ist die Klausurarbeit drei weiteren in dieser Session eingesetzten Mitgliedern der Prüfungskommission zur Beurteilung zu unterbreiten. *
Der mündliche Teil umfasst die Prüfungsfächer gemäss § 17 und dauert in der Regel zwei Stunden. Er wird von fünf der in dieser Session eingesetzten Mitglieder der Prüfungskommission geprüft. *
Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Prüfung in jedem Fach als bestanden erklärt wird.
Hat die Kandidatin oder der Kandidat den mündlichen Teil nicht bestanden, ist die gesamte mündliche Prüfung zu wiederholen.
Die Prüfungskommission kann eine Tonaufnahme anordnen. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt. *
Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet. Bei der Eröffnung wird auf das Recht auf Akteneinsicht gemäss § 26 hingewiesen.
Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten grundsätzlich mündlich eröffnet. Die Eröffnung erfolgt in der Regel erst nach Beendigung der gesamten Prüfungssession.
Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Möglichkeit, die Prüfung zweimal zu wiederholen.
Nach dreimaligem Misserfolg wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht mehr zur Prüfung zugelassen.
Wer den schriftlichen Teil der Prüfung nicht besteht, hat Anspruch auf Einsicht in die eigenen Prüfungsakten.
Das Recht auf Akteneinsicht umfasst
Die Prüfungskommission erteilt das Anwaltspatent den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Anwaltsprüfung bestanden haben.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Erteilung des Anwaltspatentes und auf Verlangen eine Patenturkunde. *
Die Zulassung zur Eignungsprüfung und ihr Gegenstand richten sich nach Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000[5].
Wer eine Eignungsprüfung ablegen will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen. *
Dem Gesuch sind beizulegen
Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, können weitere Bescheinigungen eingeholt und Abklärungen getroffen werden.
Das Gesuch um Zulassung kann jederzeit eingereicht werden.
Nach Vorliegen des Zulassungsentscheides und Bezahlung der Prüfungsgebühr bestimmt das Präsidium der Prüfungskommission den Prüfungstermin. Die Eignungsprüfung wird in der Regel im Rahmen einer ordentlichen Session der Anwaltsprüfung abgenommen.
Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in der Art und im Umfang der Anwaltsprüfung abgenommen. Die Bestimmungen gemäss §§ 10 ff. sind sinngemäss anwendbar.
Besonderes Gewicht ist bei allen Prüfungsfächern auf das kantonale Recht zu legen.
Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Die Zulassung zum Prüfungsgespräch und sein Gegenstand richten sich nach Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 32 BGFA.
Bewerberinnen und Bewerber, welche seit mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste aufgeführt sind, können bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Prüfungsgespräch einreichen. *
Dem Gesuch sind beizulegen
§ 29 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.
Das Gesuch um Zulassung kann jederzeit eingereicht werden.
Das Prüfungsgespräch findet in der Regel innert zweier Monate nach Vorliegen des Zulassungsentscheides statt. Die Prüfungsgebühr ist im Voraus zu bezahlen.
Das Prüfungsgespräch erstreckt sich im Wesentlichen auf das kantonale Recht.
Es dauert in der Regel zwei Stunden und kann einmal wiederholt werden.
Die Prüfungsgebühr beträgt 2200 Franken. *
Wird die schriftliche Prüfung trotz Zulassung nicht angetreten, geht ein Betrag von 200 Franken an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die ganze Gebühr.
Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält die Kandidatin oder der Kandidat 500 Franken zurückerstattet.
Für die Wiederholung der ganzen schriftlichen Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat 1100 Franken zu bezahlen. Ist die schriftliche Prüfung nur teilweise zu wiederholen, beträgt die Prüfungsgebühr 550 Franken. *
Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr 550 Franken. *
Die Gebühr für das Prüfungsgespräch beträgt 1100 Franken. *
Verzichtet die Bewerberin oder der Bewerber auf die Durchführung des Prüfungsgesprächs, geht ein Betrag von 200 Franken an die Unkosten.
Für die übrigen in Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Amtshandlungen richten sich die Kosten und Gebühren nach der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung)[6].
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.05.2002 | 01.06.2002 | Erstfassung | G 2002 155 |
| § 2 Abs. 1 | 14.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | G 2012 429 |
| § 4 Abs. 1 | 14.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | G 2012 429 |
| § 5 Abs. 3 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 5 Abs. 4 | 14.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | G 2012 429 |
| § 6 Abs. 1 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 7 | 14.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | G 2012 429 |
| § 10 Abs. 1 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 11 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | Titel geändert | G 2024-004 |
| § 11 Abs. 1 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 11 Abs. 2 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | aufgehoben | G 2024-004 |
| § 13 Abs. 1, d. | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 14 Abs. 1 | 23.03.2010 | 28.03.2010 | geändert | G 2010 59 |
| § 14 Abs. 1 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 14 Abs. 2 | 23.03.2010 | 28.03.2010 | geändert | G 2010 59 |
| § 14 Abs. 2 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 14 Abs. 3, b. | 30.01.2024 | 01.04.2024 | aufgehoben | G 2024-004 |
| § 14 Abs. 3, c. | 30.01.2024 | 01.04.2024 | eingefügt | G 2024-004 |
| § 14 Abs. 3, d. | 30.01.2024 | 01.04.2024 | eingefügt | G 2024-004 |
| § 15 Abs. 1bis | 30.01.2024 | 01.04.2024 | eingefügt | G 2024-004 |
| § 19 Abs. 1 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 20 Abs. 2 | 23.03.2010 | 28.03.2010 | geändert | G 2010 59 |
| § 22 Abs. 1 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 22 Abs. 2 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 23 Abs. 1 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 23 Abs. 4 | 12.03.2018 | 01.04.2018 | eingefügt | G 2018-020 |
| § 27 Abs. 2 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 29 Abs. 1 | 14.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | G 2012 429 |
| § 33 Abs. 1 | 14.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | G 2012 429 |
| § 36 Abs. 1 | 12.10.2015 | 01.01.2016 | geändert | G 2015 247 |
| § 36 Abs. 1 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 36 Abs. 4 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 36 Abs. 5 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 37 Abs. 1 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| § 39 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | aufgehoben | G 2024-004 |
| § 40 Abs. 2 | 30.01.2024 | 01.04.2024 | geändert | G 2024-004 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 16.05.2002 | 01.06.2002 | Erlass | Erstfassung | G 2002 155 |
| 23.03.2010 | 28.03.2010 | § 14 Abs. 1 | geändert | G 2010 59 |
| 23.03.2010 | 28.03.2010 | § 14 Abs. 2 | geändert | G 2010 59 |
| 23.03.2010 | 28.03.2010 | § 20 Abs. 2 | geändert | G 2010 59 |
| 14.12.2012 | 01.01.2013 | § 2 Abs. 1 | geändert | G 2012 429 |
| 14.12.2012 | 01.01.2013 | § 4 Abs. 1 | geändert | G 2012 429 |
| 14.12.2012 | 01.01.2013 | § 5 Abs. 4 | geändert | G 2012 429 |
| 14.12.2012 | 01.01.2013 | § 7 | geändert | G 2012 429 |
| 14.12.2012 | 01.01.2013 | § 29 Abs. 1 | geändert | G 2012 429 |
| 14.12.2012 | 01.01.2013 | § 33 Abs. 1 | geändert | G 2012 429 |
| 12.10.2015 | 01.01.2016 | § 36 Abs. 1 | geändert | G 2015 247 |
| 12.03.2018 | 01.04.2018 | § 23 Abs. 4 | eingefügt | G 2018-020 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 5 Abs. 3 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 6 Abs. 1 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 10 Abs. 1 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 11 | Titel geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 11 Abs. 1 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 11 Abs. 2 | aufgehoben | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 13 Abs. 1, d. | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 14 Abs. 1 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 14 Abs. 2 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 14 Abs. 3, b. | aufgehoben | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 14 Abs. 3, c. | eingefügt | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 14 Abs. 3, d. | eingefügt | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 15 Abs. 1bis | eingefügt | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 19 Abs. 1 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 22 Abs. 1 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 22 Abs. 2 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 23 Abs. 1 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 27 Abs. 2 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 36 Abs. 1 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 36 Abs. 4 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 36 Abs. 5 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 37 Abs. 1 | geändert | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 39 | aufgehoben | G 2024-004 |
| 30.01.2024 | 01.04.2024 | § 40 Abs. 2 | geändert | G 2024-004 |