Lexipedia

282

Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen

(APV)

vom 16.05.2002 (Stand 01.04.2024)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 3 Absatz 4, 4, 19 und 20 des Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002[1],

beschliesst:

1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt

  1. das Anwaltspraktikum,
  2. die Anwaltsprüfung,
  3. die Eignungsprüfung,
  4. das Prüfungsgespräch,
  5. die Prüfungsgebühren.

Art. 2 Zuständige Behörden

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über Gesuche um Zulassung zum Anwaltspraktikum, zur Anwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung und zum Prüfungsgespräch. *

Die Prüfungskommission führt die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung und das Prüfungsgespräch durch.

Sie erteilt das Anwaltspatent.

Art. 3 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Soweit diese Verordnung oder übergeordnetes Recht keine besonderen Vorschriften enthält, findet das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[2] sinngemäss Anwendung.

2 Anwaltspraktikum

Art. 4 Zulassung

Wer im Kanton Luzern ein Anwaltspraktikum absolvieren will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission unter Angabe der vollständigen Personalien ein schriftliches Gesuch einzureichen. *

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. ein Ausweis über den Erwerb des Lizentiates in Rechtswissenschaften einer schweizerischen Hochschule oder eines gleichwertigen Hochschuldiploms eines Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat,
  2. eine Bescheinigung der Handlungsfähigkeit,
  3. ein Auszug aus dem Strafregister,
  4. ein Auszug aus dem Betreibungsregister,
  5. eine kurze Darstellung des Lebenslaufs.

Art. 5 Gestaltung

Das Anwaltspraktikum dauert mindestens ein Jahr und ist im Kanton Luzern zu absolvieren.

Die Praktikantin oder der Praktikant ist während mindestens neun Monaten bei einer registrierten Anwältin oder einem registrierten Anwalt auszubilden.

Während der restlichen Zeit können die Praktikantinnen und Praktikanten bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft, einem Grundbuch- oder Konkursamt, einem Rechtsdienst der kantonalen Verwaltung oder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ausgebildet werden. *

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann aus wichtigen Gründen eine andere Gestaltung des Anwaltspraktikums bewilligen. Einzelheiten der Praktikumsgestaltung regelt die Prüfungskommission in Richtlinien. *

Art. 6 Verlängerung

Übersteigen beim einjährigen Praktikum die Absenzen wegen Ferien, Militär- oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder anderen Gründen die Dauer von sieben Wochen, so verlängert sich das Praktikum entsprechend. *

Nicht als Absenz gilt die Absolvierung eines Wiederholungs- oder Ergänzungskurses im Militärdienst und von analogen Diensten im Zivilschutz.

Art. 7 * Meldepflicht

Die Praktikantinnen und Praktikanten haben der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission den Beginn des Praktikums, den Wechsel der Stelle und Adressänderungen schriftlich mitzuteilen.

Art. 8 Vertretungsbefugnis

Die in einer Anwaltskanzlei tätigen Praktikantinnen und Praktikanten dürfen die Klientschaft vor den in § 6 des Anwaltsgesetzes genannten Behörden vertreten. Sie unterstehen dabei der Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.

Nach Ablauf von drei Jahren seit Beginn des Anwaltspraktikums erlischt die Befugnis nach Absatz 1.

Art. 9 Praktikumsvertrag

Für die bei Gerichten und anderen staatlichen Behörden auszubildenden Praktikantinnen und Praktikanten schliesst die Dienststelle Personal[3] schriftliche Verträge ab. In den Verträgen sind insbesondere die Arbeitszeit, die Probezeit, der Lohnanspruch, die Sozialzulagen, die Ferien, die Lohnfortzahlung und die Versicherungen zu regeln.

Über die Höhe der Entschädigung und bei Bedarf über andere Bereiche des Praktikums erlässt das Kantonsgericht[4] separate Richtlinien.

Der Praktikumsvertrag mit den Anwältinnen und Anwälten kann frei gestaltet werden.

3 Anwaltsprüfung

Art. 10 Wahl der Prüfungskommission

Das Kantonsgericht wählt die Prüfungskommission und bezeichnet das Präsidium sowie das Vizepräsidium. *

Das Kantonsgericht kann für eine Prüfungssession ausserordentliche Mitglieder bestellen.

Art. 11 Prüfungskommission *

Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet die für die einzelnen Sessionen vorgesehenen Mitglieder der Prüfungskommission. Diese nehmen die Anwaltsprüfung ab. Ausnahmsweise können weitere Mitglieder beigezogen werden. *

… *

Art. 12 Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kommission nach aussen, namentlich auch gegenüber dem Kantonsgericht.

Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz bei den Prüfungssessionen. Der Vorsitz kann der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied der Prüfungskommission übertragen werden.

Art. 13 Aktuariat

Die Aktuarin oder der Aktuar übernehmen die Aufgaben, die das Präsidium ihr oder ihm zuweist. Namentlich ist die Aktuarin oder der Aktuar verantwortlich für

  1. die Organisation der schriftlichen Prüfung und die Wahrnehmung der Aufsicht,
  2. die Organisation der mündlichen Prüfung,
  3. die Gewährung der Akteneinsicht,
  4. die Auszahlung der Entschädigungen durch das Finanz- und Rechnungswesen Gerichte (FRG).

Art. 14 Prüfungstermine, Zulassung

Die Anwaltsprüfung wird in der Regel dreimal pro Jahr durchgeführt. Die Termine werden im Internet publiziert. *

Gesuche um Zulassung zur Anwaltsprüfung sind dem Kantonsgericht in der Regel bis Ende November, Ende März oder Ende Juli einzureichen. Vorbehalten bleiben andere bekannt gegebene Termine. *

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. die Ausweise über das Anwaltspraktikum,
  2. ein Auszug aus dem Strafregister,
  3. Nach Eingang des Gesuchs wird die Prüfungsgebühr in Rechnung gestellt. Leistet die Kandidatin oder der Kandidat innert eingeräumter Frist die Prüfungsgebühr nicht, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

Art. 15 Prüfungsteile

Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Beim mündlichen Teil müssen mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission mitwirken, die bereits den schriftlichen Teil abgenommen haben. Dieser Anspruch besteht nur innerhalb derselben Prüfungssession. *

Die Kandidatin oder der Kandidat ist erfolgreich, wenn sie oder er sowohl den schriftlichen wie auch den mündlichen Teil bestanden hat.

Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

Art. 16 Anforderungen

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich in ausreichendem Mass über die theoretischen und die praktischen juristischen Kenntnisse auszuweisen. Die Prüfung ist grundsätzlich auf die Tätigkeit der Anwältin oder des Anwalts ausgerichtet.

Massgebende Gesichtspunkte für die Bewertung der Kenntnisse nach Absatz 1 sind

  1. das juristische Wissen und Denkvermögen,
  2. die Qualität der Analyse von Sachverhalten,
  3. die logische und systematische Bearbeitung der gestellten Aufgabe,
  4. die sprachlichen Fähigkeiten,
  5. die Brauchbarkeit der Arbeit für den Auftraggeber.

Art. 17 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind

  1. eidgenössisches und kantonales Privatrecht,
  2. eidgenössisches und kantonales Zivilprozess- und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
  3. eidgenössisches und kantonales Straf- und Strafprozessrecht,
  4. eidgenössisches und kantonales Staats- und Verwaltungsrecht,
  5. Anwaltsrecht.

Zu den einzelnen Prüfungsfächern gehören auch das massgebende internationale Recht (Staatsverträge) und das interkantonale Recht (Konkordate).

Art. 18 Rechtsbereiche

In den einzelnen Prüfungsfächern können Fragen aus allen Rechtsbereichen gestellt werden.

Die Prüfungskommission bezeichnet in einer Richtlinie diejenigen Rechtsbereiche und Erlasse, bei denen in den einzelnen Prüfungsfächern das Schwergewicht liegt.

Art. 19 Hilfsmittel

Bei den schriftlichen Prüfungsaufgaben werden die für die Bearbeitung erforderlichen Erlasse aufgelegt. In der Regel stehen die amtlichen Ausgaben der Erlasse zur Verfügung. *

Für die mündliche Prüfung stehen Erlasse nur so weit zur Verfügung, als diese nach Auffassung der Prüfungskommission für die Beantwortung der Fragen erforderlich sind.

Art. 20 Bewertung

Die einzelnen Prüfungen des schriftlichen Teils und des mündlichen Teils werden von der Prüfungskommission als bestanden oder als nicht bestanden erklärt. Noten werden nicht erteilt.

Die Prüfungskommission qualifiziert aufgrund einer Gesamtbewertung überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse mit dem Prädikat «mit gutem Erfolg» oder dem Prädikat «mit sehr gutem Erfolg». *

Art. 21 Schriftlicher Teil

Der schriftliche Teil umfasst drei Klausurarbeiten.

Die erste Klausurarbeit umfasst die Prüfungsfächer gemäss § 17 Absatz 1a und b und dauert fünf Stunden. Die weiteren zwei Klausurarbeiten haben die Prüfungsfächer nach § 17 Absatz 1c und d zum Gegenstand und dauern je vier Stunden.

Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn jede einzelne Klausurarbeit als bestanden erklärt wird.

Hat die Kandidatin oder der Kandidat den schriftlichen Teil nicht bestanden, so muss dieser wiederholt werden. Ist nur eine Klausurarbeit als nicht bestanden erklärt worden, so beschränkt sich die Wiederholung der Prüfung auf diese Arbeit. In den übrigen Fällen muss die gesamte schriftliche Prüfung wiederholt werden.

Art. 22 Bewertungsmodus

Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet für jede Klausurarbeit mindestens eine Hauptexpertin oder einen Hauptexperten und eine Nebenexpertin oder einen Nebenexperten. *

Erklären diese die Klausurarbeit übereinstimmend als bestanden, hat es dabei sein Bewenden. In allen anderen Fällen ist die Klausurarbeit drei weiteren in dieser Session eingesetzten Mitgliedern der Prüfungskommission zur Beurteilung zu unterbreiten. *

Art. 23 Mündlicher Teil

Der mündliche Teil umfasst die Prüfungsfächer gemäss § 17 und dauert in der Regel zwei Stunden. Er wird von fünf der in dieser Session eingesetzten Mitglieder der Prüfungskommission geprüft. *

Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Prüfung in jedem Fach als bestanden erklärt wird.

Hat die Kandidatin oder der Kandidat den mündlichen Teil nicht bestanden, ist die gesamte mündliche Prüfung zu wiederholen.

Die Prüfungskommission kann eine Tonaufnahme anordnen. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt. *

Art. 24 Eröffnung der Prüfungsergebnisse

Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet. Bei der Eröffnung wird auf das Recht auf Akteneinsicht gemäss § 26 hingewiesen.

Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten grundsätzlich mündlich eröffnet. Die Eröffnung erfolgt in der Regel erst nach Beendigung der gesamten Prüfungssession.

Art. 25 Wiederholung der Prüfung

Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Möglichkeit, die Prüfung zweimal zu wiederholen.

Nach dreimaligem Misserfolg wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

Art. 26 Akteneinsicht

Wer den schriftlichen Teil der Prüfung nicht besteht, hat Anspruch auf Einsicht in die eigenen Prüfungsakten.

Das Recht auf Akteneinsicht umfasst

  1. die Prüfungsaufgabe,
  2. die Prüfungsarbeit,
  3. das Lösungs- oder Bewertungskonzept.

Art. 27 Patenterteilung

Die Prüfungskommission erteilt das Anwaltspatent den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Anwaltsprüfung bestanden haben.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die Erteilung des Anwaltspatentes und auf Verlangen eine Patenturkunde. *

4 Eignungsprüfung

Art. 28 Bundesgesetz

Die Zulassung zur Eignungsprüfung und ihr Gegenstand richten sich nach Artikel 31 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000[5].

Art. 29 Zulassung

Wer eine Eignungsprüfung ablegen will, hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen. *

Dem Gesuch sind beizulegen

  1. die nach Artikel 31 Absatz 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen,
  2. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse.

Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, können weitere Bescheinigungen eingeholt und Abklärungen getroffen werden.

Art. 30 Prüfungstermine

Das Gesuch um Zulassung kann jederzeit eingereicht werden.

Nach Vorliegen des Zulassungsentscheides und Bezahlung der Prüfungsgebühr bestimmt das Präsidium der Prüfungskommission den Prüfungstermin. Die Eignungsprüfung wird in der Regel im Rahmen einer ordentlichen Session der Anwaltsprüfung abgenommen.

Art. 31 Gegenstand und Durchführung

Die Eignungsprüfung wird grundsätzlich in der Art und im Umfang der Anwaltsprüfung abgenommen. Die Bestimmungen gemäss §§ 10 ff. sind sinngemäss anwendbar.

Besonderes Gewicht ist bei allen Prüfungsfächern auf das kantonale Recht zu legen.

Die Eignungsprüfung kann zweimal wiederholt werden.

5 Prüfungsgespräch

Art. 32 Bundesgesetz

Die Zulassung zum Prüfungsgespräch und sein Gegenstand richten sich nach Artikel 30 Absatz 1b und Artikel 32 BGFA.

Art. 33 Zulassung

Bewerberinnen und Bewerber, welche seit mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste aufgeführt sind, können bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum Prüfungsgespräch einreichen. *

Dem Gesuch sind beizulegen

  1. eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und der erworbenen Berufskenntnisse,
  2. eine Bescheinigung über die Tätigkeit im schweizerischen Recht.

§ 29 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.

Art. 34 Prüfungstermine

Das Gesuch um Zulassung kann jederzeit eingereicht werden.

Das Prüfungsgespräch findet in der Regel innert zweier Monate nach Vorliegen des Zulassungsentscheides statt. Die Prüfungsgebühr ist im Voraus zu bezahlen.

Art. 35 Gegenstand und Durchführung

Das Prüfungsgespräch erstreckt sich im Wesentlichen auf das kantonale Recht.

Es dauert in der Regel zwei Stunden und kann einmal wiederholt werden.

6 Prüfungsgebühren

Art. 36 Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Eignungsprüfung

Die Prüfungsgebühr beträgt 2200 Franken. *

Wird die schriftliche Prüfung trotz Zulassung nicht angetreten, geht ein Betrag von 200 Franken an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die ganze Gebühr.

Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält die Kandidatin oder der Kandidat 500 Franken zurückerstattet.

Für die Wiederholung der ganzen schriftlichen Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat 1100 Franken zu bezahlen. Ist die schriftliche Prüfung nur teilweise zu wiederholen, beträgt die Prüfungsgebühr 550 Franken. *

Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr 550 Franken. *

Art. 37 Gebühr für das Prüfungsgespräch

Die Gebühr für das Prüfungsgespräch beträgt 1100 Franken. *

Verzichtet die Bewerberin oder der Bewerber auf die Durchführung des Prüfungsgesprächs, geht ein Betrag von 200 Franken an die Unkosten.

Art. 38 Weitere Gebühren und Kosten

Für die übrigen in Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Amtshandlungen richten sich die Kosten und Gebühren nach der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung)[6].

7 Schlussbestimmungen

Art. 40 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Die Verordnung über die Prüfung der Rechtsanwälte vom 17. Juni 1982[7] und das Reglement für die Anwaltsprüfungen im Kanton Luzern vom 5. August 1983[8] werden aufgehoben. *

Egress

G 2002 155

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 16.05.2002 01.06.2002 Erstfassung G 2002 155
§ 2 Abs. 1 14.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 429
§ 4 Abs. 1 14.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 429
§ 5 Abs. 3 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 5 Abs. 4 14.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 429
§ 6 Abs. 1 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 7 14.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 429
§ 10 Abs. 1 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 11 30.01.2024 01.04.2024 Titel geändert G 2024-004
§ 11 Abs. 1 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 11 Abs. 2 30.01.2024 01.04.2024 aufgehoben G 2024-004
§ 13 Abs. 1, d. 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 14 Abs. 1 23.03.2010 28.03.2010 geändert G 2010 59
§ 14 Abs. 1 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 14 Abs. 2 23.03.2010 28.03.2010 geändert G 2010 59
§ 14 Abs. 2 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 14 Abs. 3, b. 30.01.2024 01.04.2024 aufgehoben G 2024-004
§ 14 Abs. 3, c. 30.01.2024 01.04.2024 eingefügt G 2024-004
§ 14 Abs. 3, d. 30.01.2024 01.04.2024 eingefügt G 2024-004
§ 15 Abs. 1bis 30.01.2024 01.04.2024 eingefügt G 2024-004
§ 19 Abs. 1 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 20 Abs. 2 23.03.2010 28.03.2010 geändert G 2010 59
§ 22 Abs. 1 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 22 Abs. 2 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 23 Abs. 1 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 23 Abs. 4 12.03.2018 01.04.2018 eingefügt G 2018-020
§ 27 Abs. 2 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 29 Abs. 1 14.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 429
§ 33 Abs. 1 14.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 429
§ 36 Abs. 1 12.10.2015 01.01.2016 geändert G 2015 247
§ 36 Abs. 1 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 36 Abs. 4 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 36 Abs. 5 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 37 Abs. 1 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004
§ 39 30.01.2024 01.04.2024 aufgehoben G 2024-004
§ 40 Abs. 2 30.01.2024 01.04.2024 geändert G 2024-004

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.05.2002 01.06.2002 Erlass Erstfassung G 2002 155
23.03.2010 28.03.2010 § 14 Abs. 1 geändert G 2010 59
23.03.2010 28.03.2010 § 14 Abs. 2 geändert G 2010 59
23.03.2010 28.03.2010 § 20 Abs. 2 geändert G 2010 59
14.12.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert G 2012 429
14.12.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert G 2012 429
14.12.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 4 geändert G 2012 429
14.12.2012 01.01.2013 § 7 geändert G 2012 429
14.12.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1 geändert G 2012 429
14.12.2012 01.01.2013 § 33 Abs. 1 geändert G 2012 429
12.10.2015 01.01.2016 § 36 Abs. 1 geändert G 2015 247
12.03.2018 01.04.2018 § 23 Abs. 4 eingefügt G 2018-020
30.01.2024 01.04.2024 § 5 Abs. 3 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 6 Abs. 1 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 10 Abs. 1 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 11 Titel geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 11 Abs. 1 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 11 Abs. 2 aufgehoben G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 13 Abs. 1, d. geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 14 Abs. 1 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 14 Abs. 2 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 14 Abs. 3, b. aufgehoben G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 14 Abs. 3, c. eingefügt G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 14 Abs. 3, d. eingefügt G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 15 Abs. 1bis eingefügt G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 19 Abs. 1 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 22 Abs. 1 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 22 Abs. 2 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 23 Abs. 1 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 27 Abs. 2 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 36 Abs. 1 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 36 Abs. 4 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 36 Abs. 5 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 37 Abs. 1 geändert G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 39 aufgehoben G 2024-004
30.01.2024 01.04.2024 § 40 Abs. 2 geändert G 2024-004