Diese Verordnung regelt
- die Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte,
- die Bezeichnung der zentralen Statistikstelle,
- die Erstellung und die jährliche Aktualisierung des Mehrjahresprogramms,
- die Qualitätssicherung,
- die Delegation der Anordnungsbefugnis,
- die Formen der Anordnung von Erhebungen,
- den Vollzug von Erhebungen des Bundes,
- die Speicherung und die Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik,
- die Bedingungen und Auflagen bei Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke,
- die Veröffentlichungen.