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28b

Statistikverordnung

vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 2 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absätze 1 und 2 sowie 20 Absatz 2 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006[1],

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt

  1. die Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte,
  2. die Bezeichnung der zentralen Statistikstelle,
  3. die Erstellung und die jährliche Aktualisierung des Mehrjahresprogramms,
  4. die Qualitätssicherung,
  5. die Delegation der Anordnungsbefugnis,
  6. die Formen der Anordnung von Erhebungen,
  7. den Vollzug von Erhebungen des Bundes,
  8. die Speicherung und die Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik,
  9. die Bedingungen und Auflagen bei Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke,
  10. die Veröffentlichungen.

Art. 2 Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte

Das Statistikgesetz vom 13. Februar 2006[2] ist auch anwendbar auf

  1. die Gebäudeversicherung Luzern[3],
  2. die Luzerner Pensionskasse,
  3. das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie im Rahmen der ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben,
  4. die Wirtschaftsförderung Luzern im Rahmen der ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben,
  5. die Ausgleichskasse Luzern im Rahmen der ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben,
  6. den Verkehrsverbund Luzern.

Art. 3 Statistische Tätigkeiten

Als statistische Tätigkeiten der dem Statistikgesetz unterstellten Organe gelten jene statistischen Tätigkeiten, die einen öffentlichen Charakter haben. Nicht als statistische Tätigkeiten gelten Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Aufgabenerfüllung dienen, namentlich Tätigkeiten im Rahmen von Geschäftskontrollen oder von Controllingaufgaben, sowie wissenschaftliche medizinische Studien des Luzerner Kantonsspitals, der Luzerner Psychiatrie und der Dienststelle Gesundheit und Sport[4] des Kantons.

Art. 4 Zentrale Statistikstelle

Die öffentlich-rechtliche Anstalt «Lustat Statistik Luzern» ist die zentrale Statistikstelle gemäss § 7 des Statistikgesetzes.

Art. 5 Erstellung des Mehrjahresprogramms

Die dem Statistikgesetz unterstellten Organe sind verpflichtet, der zentralen Statistikstelle auf Anfrage Informationen über Ziel, Inhalt und Art der geplanten statistischen Tätigkeiten sowie über die geplanten Ressourcen zu liefern.

Die zentrale Statistikstelle stellt den Entwurf des Mehrjahresprogramms den dem Statistikgesetz unterstellten Organen, den Gemeinden und dem Bundesamt für Statistik zur Stellungnahme zu.

Die zentrale Statistikstelle legt dem Regierungsrat im letzten Quartal der Legislaturperiode das Mehrjahresprogramm für die nächste Legislaturperiode zum Beschluss vor. *

Die im Mehrjahresprogramm aufgeführten statistischen Tätigkeiten des Kantons werden vor Ablauf der Legislaturperiode in geeigneter Form veröffentlicht und zu Beginn der neuen Legislaturperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.

Der vom Regierungsrat mit dem Mehrjahresprogramm beschlossene Finanzbedarf wird in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons aufgenommen. *

Art. 7 Qualitätssicherung

Die statistischen Tätigkeiten der zentralen Statistikstelle werden im letzten Jahr der Legislaturperiode durch eine externe Fachstelle überprüft, erstmals im Jahr 2010/2011.

Der Regierungsrat bestimmt die externe Fachstelle.

Art. 8 Delegation der Anordnungsbefugnis

Die dem Statistikgesetz unterstellten Organe dürfen Erhebungen, bei denen weder Personendaten noch personenbezogene Daten erhoben werden, selbst anordnen.

Die zentrale Statistikstelle ist befugt, Erhebungen mit weniger als 5000 Befragten anzuordnen, bei denen weder besonders schützenswerte Personendaten erhoben werden noch eine Auskunftspflicht besteht.

Art. 9 Formen der Anordnung von Erhebungen

Kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes und einmalige Erhebungen ohne Auskunftspflicht ordnet der Regierungsrat durch Beschluss an. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.

Periodische Erhebungen und einmalige Erhebungen mit Auskunftspflicht werden durch Verordnung angeordnet.

Der Aufbau und das Führen von Registern zu statistischen Zwecken, welche nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, sind in einer Verordnung zu regeln.

Anordnungen von Erhebungen gemäss § 13 Absätze 2 und 3 des Statistikgesetzes sind nicht zu veröffentlichen.

Art. 10 Vollzug von Erhebungen des Bundes

Die zentrale Statistikstelle ist in der Regel für die Durchführung und Koordination von Erhebungen des Bundes zuständig, an denen der Kanton für das Kantonsgebiet mitzuwirken hat. Dies gilt auch für kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes.

Ist nicht die zentrale Statistikstelle für die Durchführung oder Koordination einer Bundeserhebung zuständig, informiert die zuständige kantonale Stelle die zentrale Statistikstelle.

Art. 11 Speicherung und Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik

Die zentrale Statistikstelle ist befugt, anonymisierte Individualdaten aus der Bundesstatistik auf der Grundlage eines Datenschutzvertrages unbefristet zu speichern und für statistische Zwecke zu bearbeiten.

Andere dem Statistikgesetz unterstellte Organe dürfen die anonymisierten Individualdaten aus der Bundesstatistik auf der Grundlage eines Datenschutzvertrages befristet für ein bestimmtes Projekt speichern und zu statistischen Zwecken bearbeiten. Nach Abschluss des Projektes sind die Individualdaten zu vernichten.

Art. 12 Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke

Wer statistische Daten zur Schaffung eines kommerziellen Mehrwertes verwendet, bedarf einer Bewilligung der zentralen Statistikstelle. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Bedingungen, Auflagen, Gebühren und zusätzliche Vergütungen werden in einer Vereinbarung geregelt.

Die Vereinbarung enthält die Höhe der zusätzlichen Vergütung gemäss § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle[5] und mindestens folgende Auflagen:

  1. die Festlegung des Verwendungsumfangs,
  2. die Verpflichtung, dass
  1. der Inhalt der Daten nicht verändert wird,
  2. das kommerziell angebotene Produkt als inoffizielle Publikation bezeichnet wird,
  3. die Quelle der Daten gut sichtbar angegeben wird.

Art. 13 Veröffentlichungen

Die dem Statistikgesetz unterstellten kantonalen Verwaltungsorgane sind verpflichtet, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze gemäss § 5 des Statistikgesetzes statistische Ergebnisse und Analysen von öffentlichem Interesse in Zusammenarbeit mit der zentralen Statistikstelle zu veröffentlichen und die Informationskanäle sowie die Infrastruktur der zentralen Statistikstelle zu nutzen.

Die dem Statistikgesetz unterstellten kantonalen Verwaltungsorgane sind verpflichtet, die zentrale Statistikstelle über geplante Veröffentlichungen statistischer Ergebnisse und Analysen zu informieren.

Die zentrale Statistikstelle erstellt und aktualisiert laufend ein Verzeichnis der geplanten statistischen Veröffentlichungen und macht es in geeigneter Weise allgemein zugänglich.

Art. 14 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2007 488

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung G 2007 488
§ 2 Abs. 1, f. 20.10.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 309
§ 5 Abs. 3 20.01.2015 01.02.2015 geändert G 2015 43
§ 5 Abs. 5 20.01.2015 01.02.2015 geändert G 2015 43
§ 6 27.11.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-098

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 488
20.10.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 1, f. eingefügt G 2009 309
20.01.2015 01.02.2015 § 5 Abs. 3 geändert G 2015 43
20.01.2015 01.02.2015 § 5 Abs. 5 geändert G 2015 43
27.11.2018 01.01.2019 § 6 aufgehoben G 2018-098
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