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28c

Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern

(Gebührenverordnung Lustat)

vom 18.11.2025 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 21 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006[1],

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

Für individuelle statistische Dienstleistungen erhebt die Lustat Statistik Luzern Gebühren zu Vollkosten.

Das über das Mehrjahresprogramm gemäss § 11 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006[2] finanzierte Angebot der Lustat Statistik Luzern ist frei zugänglich und kostenlos.

Art. 2 Gebühren

Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen.

Der Stundenansatz ist von der Qualifikation und der Erfahrung der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig. Der maximale Stundenansatz beträgt 220 Franken.

Die Lustat Statistik Luzern kann mit den Bestellerinnen und Bestellern für die zu erbringenden Dienstleistungen einen Pauschalbetrag oder ein Kostendach vereinbaren.

Statistische Auskünfte bis zu einem Aufwand von einer halben Stunde sind kostenlos.

Art. 3 Gebührenermässigung

Die Lustat Statistik Luzern kann auf den Gebühren für die folgenden Benutzerkreise eine Ermässigung gewähren:

  1. Verwaltungsorgane und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten,
  2. Gemeinden,
  3. Schulen und Bildungsinstitutionen,
  4. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten,
  5. gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisationen,
  6. Medien.

Art. 4 Auslagen

Als Auslagen gelten alle Kosten, die bei der Bereitstellung der individuellen statistischen Information zusätzlich anfallen.

Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt.

Art. 5 Rechnungsstellung

Die Lustat Statistik Luzern stellt Rechnung.

Bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen wird die Mehrwertsteuer zum Preis dazugeschlagen.

Egress

G 2025-085

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 18.11.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-085

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.11.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-085