Lexipedia

28e

Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen

vom 05.03.2013 (Stand 01.02.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 13 Absatz 1 und 17 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006[1],

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Bezeichnung der Befragungen

Der Kanton Luzern führt regelmässig Bevölkerungsbefragungen durch. Diese geben Auskunft über die Zufriedenheit der Luzerner Bevölkerung in verschiedenen Lebensbereichen, mit der kantonalen Politik und mit den staatlichen Leistungen.

Die Bevölkerungsbefragungen dienen den politischen Entscheidungsträgerinnen und ‑trägern als Instrument zur Überprüfung der politischen Ziele und zur Formulierung von Massnahmen.

Die Bevölkerungsbefragungen werden entweder als umfassende Befragungen oder als themenspezifische Befragungen durchgeführt.

Art. 2 Erhebungsgegenstand

Für die umfassenden Befragungen werden bei den Befragten folgende Merkmale erhoben:

  1. Einschätzungen und Beurteilungen zu verschiedenen Themen wie Wohnort Kanton Luzern, Politik, Staat und Verwaltung, Sicherheit, Bildung, Kultur, Freizeit und Sport, Gesundheit, soziale Wohlfahrt, Verkehr, Umwelt und Raumordnung, Volkswirtschaft, Finanzen und Steuern,
  2. Nutzung und Beurteilung verschiedener Angebote und staatlicher Leistungen.

Die themenspezifischen Befragungen liefern vertiefte Informationen zu jeweils vom Regierungsrat festgelegten Themenschwerpunkten.

Zur Bestimmung der Lebenslage der Befragten werden die folgenden soziodemografischen Merkmale erfasst: Erwerbsstatus, Arbeitsmarktstatus, Ausbildungsniveau.

Zur Gewinnung zusätzlicher Analysemerkmale verknüpft die zentrale Statistikstelle gestützt auf § 23 Absatz 4 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006[2] die Ergebnisse der Bevölkerungsbefragungen mit Daten der kantonalen Einwohnerplattform sowie des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters.

Art. 3 Befragte

Befragt wird eine repräsentative Stichprobe der in Privathaushalten lebenden Wohnbevölkerung mit Hauptwohnsitz im Kanton Luzern.

Bei den umfassenden Befragungen werden Personen im Alter von 15 bis 79 Jahren befragt. Bei den themenspezifischen Befragungen bestimmt der Regierungsrat je nach Themenschwerpunkt das Alterssegment der Befragten.

Die Teilnahme an den Bevölkerungsbefragungen ist freiwillig.

Art. 4 Erhebungsorgan

Die zentrale Statistikstelle ist für die Koordination und die Durchführung der Bevölkerungsbefragungen verantwortlich. Sie

  1. definiert die zu erhebende Stichprobe und die methodischen, technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Befragungen,
  2. ist zuständig für die Ziehung der Stichprobe aus den Einwohnerregistern,
  3. legt in Zusammenarbeit mit den Departementen und der Staatskanzlei den Fragenkatalog fest,
  4. legt die Befragungsmethode fest,
  5. kann für die Durchführung der Befragungen ein externes Befragungsinstitut beauftragen.

Art. 5 Periodizität und Erhebungszeitpunkt

Die umfassenden Befragungen finden alle vier Jahre im zweiten Halbjahr statt, das nächste Mal im Jahr 2015.

Die themenspezifischen Befragungen finden im Bedarfsfall statt. Der Regierungsrat bestimmt den jeweiligen Erhebungszeitpunkt. *

Art. 6 Auswertung und Veröffentlichung

Die zentrale Statistikstelle wertet die Bevölkerungsbefragungen aus und veröffentlicht die Ergebnisse.

Art. 7 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über die kantonale Einwohnerbefragung vom 16. Juni 2009[3] wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2013 54

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 05.03.2013 01.04.2013 Erstfassung G 2013 54
§ 4 Abs. 1, e. 15.01.2019 01.02.2019 geändert G 2019-001
§ 5 Abs. 2 04.07.2017 01.09.2017 geändert G 2017-080

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.03.2013 01.04.2013 Erlass Erstfassung G 2013 54
04.07.2017 01.09.2017 § 5 Abs. 2 geändert G 2017-080
15.01.2019 01.02.2019 § 4 Abs. 1, e. geändert G 2019-001