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28g

Verordnung über die Steuerstatistik

vom 03.03.2009 (Stand 01.04.2009)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 13 Absatz 1 und 16 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006[1] und auf § 134 Absätze 2 und 3 des Steuergesetzes vom 22. November 1999[2],

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Bezeichnung der Erhebung

Der Kanton Luzern führt eine Steuerstatistik. Diese gibt Auskunft über

  1. Stand und Entwicklung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen,
  2. Stand und Entwicklung der Gewinne und des Kapitals der juristischen Personen,
  3. den Umfang und die Struktur des Steueraufkommens.

Art. 2 Erhebungsgegenstand

Die Erhebung für die Steuerstatistik erfasst die im Kanton Luzern per 31. Dezember unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen.

Die Grundlage für die Steuerstatistik bilden die Veranlagungen und das Steuerregister.

Zu den natürlichen Personen werden folgende Merkmale erhoben:

  1. als Erhebungsmerkmale: Veranlagungsgemeinde, Wohnsitzgemeinde, Alter, Geschlecht, Zivilstand, Faktoren und Positionen der Steuererklärung, massgebende Steuertarifart,
  2. als Identifikator: Registernummer, AHV-Versichertennummer.

Zu den juristischen Personen werden folgende Merkmale erhoben:

  1. als Erhebungsmerkmale: Veranlagungsgemeinde, Sitz, Rechtsform, Faktoren der Steuererklärung, massgebende Steuertarifart,
  2. als Identifikator: Registernummer, Unternehmensidentifikator des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters.

Die Erhebung berücksichtigt inner- und interkantonale Ausscheidungen.

Art. 3 Befragte

Befragt werden die mit der Steuerveranlagung beauftragten Behörden im Kanton Luzern, namentlich

  1. die Dienststelle Steuern und
  2. die Gemeinden.

Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.

Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.

Art. 4 Erhebungsorgan

Die zentrale Statistikstelle führt die Erhebung für die Steuerstatistik durch.

Sie definiert in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Steuern die zu erhebenden Steuerperioden sowie die methodischen und technischen Spezifikationen der Erhebung und der Datenübermittlung.

Art. 5 Periodizität

Die Erhebung wird jährlich durchgeführt.

Art. 6 Kosten

Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnittstellen.

Art. 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2009 67

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 03.03.2009 01.04.2009 Erstfassung G 2009 67

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung G 2009 67