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Verordnung über die Spitex-Statistik

vom 03.03.2009 (Stand 01.04.2009)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 13 Absatz 1, 15 und 16 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006[1],

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Bezeichnung der Erhebung

Der Kanton Luzern führt eine Spitex-Statistik. Diese gibt Auskunft über

  1. den Inhalt und die Art des Spitex-Angebotes im Kanton Luzern,
  2. die personellen Ressourcen der Spitex-Leistungserbringer,
  3. den Aufwand und die Finanzierung der Spitex-Leistungserbringer,
  4. die Nachfrage nach Spitex-Leistungen.

Die Spitex-Statistik erfüllt die Anforderungen der schweizerischen Spitex-Statistik.

Art. 2 Erhebungsgegenstand

Zu den Leistungserbringern werden die folgenden Merkmale erhoben:

  1. als Erhebungsmerkmale: Sitz der Organisation, Rechtsform, Dienstleistungsangebot, Tätigkeitsgebiet, Betriebsrechnung,
  2. als Hilfsmerkmale: Adressen, Kontaktpersonen,
  3. als Identifikator: Organisationsnummer.

Zum Personal werden die folgenden Merkmale erhoben:

  1. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, berufliche Qualifikation, Art der Anstellung, Pensum/Einsatzstunden, Einsatzschwerpunkt/Funktion, Eintritts- und Austrittsdatum, Anstellungsmonat,
  2. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.

Zu den Klientinnen und Klienten werden die folgenden Merkmale erhoben:

  1. als Erhebungsmerkmale: Geschlecht, Geburtsjahr, Wohngemeinde, Haushaltstyp, Einsatzgrund, Art der bezogenen Dienstleistung, Anzahl verrechnete Leistungsstunden/-einheiten, Anzahl Einsatztage, Bezugsmonat, Leistungserbringer,
  2. als Identifikator: AHV-Versichertennummer.

Art. 3 Befragte

Befragt werden Leistungserbringer mit Sitz im Kanton Luzern, welche Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex) anbieten, namentlich:

  1. Organisationen und selbständigerwerbende Leistungserbringer von Pflichtleistungen (Pflege) gemäss Krankenversicherungsgesetz[2],
  2. Organisationen, die gemäss Leistungsauftrag der öffentlichen Hand Hauswirtschaft und Sozialbetreuung oder Mahlzeitendienst anbieten.

Die Befragten sind zur Auskunft verpflichtet.

Sie übermitteln dem Erhebungsorgan gemäss § 4 die angeforderten Daten elektronisch.

Art. 4 Erhebungsorgan

Die zentrale Statistikstelle führt die Erhebung für die Spitex-Statistik durch.

Sie definiert die methodischen und technischen Spezifikationen der Erhebung und der Datenübermittlung koordiniert mit dem Bundesamt für Statistik.

Art. 5 Periodizität

Die Erhebung über das Dienstleistungsangebot und die Betriebsrechnung wird einmal jährlich durchgeführt.

Die Erhebung über die Klientinnen und Klienten, die erbrachten Leistungen und das Personal wird im Halbjahresrhythmus durchgeführt.

Art. 6 Kosten

Die Befragten tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen und für die Datenübermittlung über die definierten Schnittstellen.

Art. 7 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2009 70

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 03.03.2009 01.04.2009 Erstfassung G 2009 70

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung G 2009 70