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Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung

(Geoinformationsgesetz, GIG)

vom 08.09.2003 (Stand 01.09.2021)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[1],

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 20. Dezember 2002[2],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt

Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer nachhaltigen und geordneten Erhebung und Nutzung raumbezogener Daten.

Das Gesetz schafft die Grundlagen für ein geografisches Informationssystem des Kantons Luzern und regelt die Beschaffung, die Verwaltung und die Weitergabe raumbezogener Daten und deren Verknüpfung.

Es regelt den Vollzug der amtlichen Vermessung.

Es regelt den Austausch raumbezogener Daten und schafft die Voraussetzungen zur Vernetzung entsprechender Informationssysteme und Datenbanken.

Es schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.

Art. 2 Unterstellte Behörden

Dem Gesetz sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die Personen unterstellt, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, soweit nicht besondere Regelungen vorgehen.

Der Regierungsrat kann einzelne Verwaltungsorgane vom Geltungsbereich ausnehmen.

Art. 3 Begriffe

Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Daten verwalten heisst Daten erfassen, pflegen, aktualisieren, verfügbar machen und sichern.
  2. Raumbezogene Daten beschreiben mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und die Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte, insbesondere hinsichtlich Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnissen. Sie werden in ihrer Gesamtheit als Geoinformation bezeichnet. Sie können rechtliche Wirkungen haben.
  3. Datensätze sind Daten, die einheitlich strukturiert sind und ein oder mehrere Themen betreffen.
  4. Datenmodelle sind digitale Abbildungen der Wirklichkeit. Sie legen die Struktur des Datenangebots und die Ordnungskriterien zur Darstellung der Daten fest.
  5. Datenbanken sind nach bestimmten Kriterien geordnete Sammlungen von Datensätzen.
  6. Geografische Informationssysteme (GIS) sind digitale Systeme, mit denen raumbezogene Daten erfasst, analysiert, geordnet, verknüpft, modelliert und gespeichert werden.
  7. Als amtliche Vermessungen gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuchs vom Bund anerkannten Vermessungen.
  8. Verantwortliches Organ ist das Organ, das, allein oder zusammen mit anderen Organen, über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung von Daten entscheidet.

Art. 4 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt die Organisations- und Vollzugsvorschriften, soweit sie zum Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind.

Er bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden und regelt die Nachführungskreise. Er überträgt die Führung solcher Kreise Privaten. Die Führung eines Nachführungskreises kann der Dienststelle gemäss § 6 vorbehalten werden.

Er erlässt Datenmodelle für die amtliche Vermessung und für die Bestandteile des kantonalen Datensatzes.

Er erlässt Weisungen über Datenmodelle und Schnittstellen für raumbezogene Daten, insbesondere für Planungen von Richt- und Nutzungsplänen, Strassen- und Baulinienplänen sowie Entwässerungs- und Leitungsplänen.

Art. 5 Zuständiges Departement

Das zuständige Departement hat die Aufsicht über die Verwaltung der raumbezogenen Daten und den Vollzug der amtlichen Vermessung.

Das zuständige Departement

  1. erlässt die für den Vollzug notwendigen Weisungen,
  2. erteilt der Dienststelle gemäss § 6 den Leistungsauftrag und legt darin die Art und Weise der Auftragserfüllung fest,
  3. stellt die Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden sicher,
  4. genehmigt das Vermessungswerk, womit dessen Bestandteile die Eigenschaft öffentlicher Urkunden erlangen.

Art. 6 Zuständige kantonale Dienststelle

Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete kantonale Dienststelle, im Folgenden Dienststelle genannt, verwaltet kantonale raumbezogene Daten. Sie leitet, koordiniert und überwacht die Arbeiten betreffend die Geoinformation und die amtliche Vermessung.

Sie sorgt für eine kostengünstige Beschaffung und Vermittlung raumbezogener Daten und eine optimale Nutzung vorhandener Ressourcen. Sie koordiniert die Datenverwaltung und den Austausch raumbezogener Daten mit dem Bund, den Kantonen, den Gemeinden und Dritten. Sie sorgt für die Qualitätssicherung und die Sicherheit der Daten.

Sie bewahrt im Auftrag von Gemeinden raumbezogene Daten gegen Vergütung auf.

Sie schult und berät die Dienststellen des Kantons. Sie kann auf Verlangen diese Aufgaben auch für die Gemeinden und Dritte wahrnehmen.

Sie entscheidet erstinstanzlich bezüglich der kantonalen raumbezogenen Daten, insbesondere über die Daten der amtlichen Vermessung, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

Art. 6a * Zuständige Stelle der Gemeinde

Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

Art. 7 Dienstleistungen

Die Dienststelle kann Dienstleistungen für Gemeinden und Dritte erbringen. Sie stellt dafür grundsätzlich auf der Basis der Vollkosten Rechnung.

Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er kann auch marktgerechte Preise vorsehen.

Art. 8 Verknüpfung raumbezogener Daten

Raumbezogene Daten dürfen in einem geografischen Informationssystem miteinander verknüpft werden, wenn öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz der Polizeigüter, dies gebieten.

Besteht die Gefahr, dass durch Verknüpfungen von Daten Personen ohne grösseren Aufwand bestimmbar sind, gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Datenschutz.

Art. 9 Datenschutz

Werden Personendaten bearbeitet, gelten die Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Datenschutz. Das verantwortliche Organ hat dafür Gewähr zu leisten, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. *

Lässt es der Zweck der Datenbearbeitung zu, sind Personendaten so zu anonymisieren, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Auf die Erfassung von Personendaten, die nicht erforderlich sind, ist zu verzichten. Insbesondere dürfen keine Persönlichkeitsprofile im Sinn der Datenschutzgesetzgebung entstehen.

Sofern das öffentliche Interesse überwiegt, können Verknüpfungen von Personendaten und raumbezogenen Daten auch dann zum Nachteil oder gegen den Willen einer Person verwendet werden, wenn die Daten ursprünglich für einen andern Zweck beschafft oder bekannt gegeben wurden. Im Entscheid, in dem die Verknüpfung Verwendung findet, ist zu begründen, inwiefern das öffentliche Interesse überwiegt. Die Regelungen über das rechtliche Gehör sind anwendbar.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 10 Öffentlichkeit und Abgabe von Daten

Raumbezogene Daten sind unter Vorbehalt besonderer Regelungen öffentlich. Sie können in digitalisierter Form veröffentlicht und abgegeben werden. Die Dienststelle kann die Abgabe mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Sie trifft die geeigneten Massnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung.

Der Regierungsrat kann dazu Einzelheiten regeln.

Art. 11 Datenbezug

Wer kantonale raumbezogene Daten verwendet oder bearbeitet, hat die entsprechenden Weisungen einzuhalten, insbesondere jene über die Datenmodelle und die Schnittstellen.

Art. 12 Gewerbliche Verwendung und Verwertung; Zugriff auf Daten

Die Dienststelle bewilligt die gewerbliche Verwendung und Verwertung der kantonalen raumbezogenen Daten. Sie kann die Abgabe mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.

Die Dienststelle bewilligt den direkten Zugriff auf raumbezogene Daten des kantonalen geografischen Informationssystems. Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass die notwendigen Sicherheitsvorkehren getroffen sind, der Bestand der Daten nicht gefährdet ist sowie keine Personendaten enthalten sind. Die Dienststelle kann die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

Personen, die raumbezogene Daten entgegen den Bedingungen und Auflagen oder sonst wie missbräuchlich verwenden, kann die Bewilligung entzogen werden.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 13 Duldung von Arbeiten zur Erhebung raumbezogener Daten; Grenz- und Vermessungszeichen

Die Grundbesitzerinnen und -besitzer haben das Betreten ihrer Grundstücke zur Erhebung raumbezogener Daten, insbesondere für die amtliche Vermessung, durch Personen in Ausübung amtlicher Verrichtungen zu dulden. Sie haben das Anbringen, Sichern und Unterhalten von amtlichen Grenz- und Vermessungszeichen entschädigungslos zu dulden und diese in ihrer Lage unverändert bestehen zu lassen.

Grenz- und Vermessungszeichen können im Grundbuch angemerkt werden.

Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentums-beschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[3], so sind diese im Grundbuch anzumerken. *

Art. 14 Vergabe öffentlicher Aufträge

Aufträge zur Beschaffung raumbezogener Daten werden nach dem Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen vom 19. Oktober 1998[4] vergeben.

2 Geografisches Informationssystem

Art. 15 Zweck des kantonalen GIS

Die Dienststelle erstellt und unterhält im Rahmen des staatlichen Leistungsauftrages ein kantonales geografisches Informationssystem (kantonales GIS). Sie sorgt für die Qualitätssicherung nach nutzungsorientierten Kriterien und für die Sicherheit der Daten.

Das kantonale GIS ist technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass es mit weiteren Informationssystemen verknüpft werden kann und ein direkter Datenaustausch möglich ist. Es ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu führen.

Die Dienststelle führt einen Datenkatalog mit den Angaben über die bei den kantonalen Verwaltungsorganen verfügbaren Datensätze.

Art. 16 Datensatz für raumbezogene Daten

Das kantonale GIS enthält einen kantonalen Datensatz für raumbezogene Daten, bestehend aus

  1. den Daten der amtlichen Vermessung und
  2. raumbezogenen Daten der kantonalen Verwaltungsorgane.

Das kantonale GIS kann raumbezogene Daten der Gemeinden und Dritter enthalten. Diese bleiben unter Vorbehalt einer anders lautenden vertraglichen Vereinbarung über die Daten verfügungsberechtigt.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 17 Einsichtnahme, Bezug von Daten, Zugriff auf Daten

Die Daten des kantonalen GIS stehen den kantonalen Verwaltungsorganen, den Gemeinden und Dritten zur Einsichtnahme, zum Bezug sowie für den direkten Zugriff zur Verfügung. Vorbehalten bleiben die §§ 10–12 sowie die Regelungen des Datenschutzes.

Der Bezug von Daten erfolgt gegen Bezahlung entsprechender Gebühren oder vertraglich vereinbarter Vergütungen. Der Regierungsrat kann für nichtgewerbliche Zwecke Ausnahmen vorsehen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 18 Beschaffung und Austausch von Daten

Die kantonalen Verwaltungsorgane koordinieren die Beschaffung raumbezogener Daten mit der Dienststelle.

Sie melden die Beschaffung raumbezogener Daten und geben erhobene Daten an die Dienststelle weiter.

Soweit keine Weisungen bestehen, stimmen die Gemeinden und diesem Gesetz unterstehende Dritte die Beschaffung raumbezogener Daten mit der Dienststelle ab, insbesondere hinsichtlich der Datenmodelle und der Schnittstellen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 19 Datenerfassung

Die kantonalen Verwaltungsorgane und die Gemeinden erfassen raumbezogene Daten im Rahmen der anwendbaren Gesetzgebung so, dass sie mit andern Daten des kantonalen GIS verknüpft und ausgetauscht werden können.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 20 Schutzrechte an GIS-Datenbanken

Schutzrechte, die bei der Bearbeitung und Nachführung von GIS-Datenbanken entstehen, gehen an das Gemeinwesen über, zu dem das verantwortliche Organ gehört. *

Das jeweilige Gemeinwesen kann die Verwendung und Verwertung seiner eigenen GIS-Datenbanken und -Grundlagen zu gewerblichen Zwecken und für Veröffentlichungen bewilligen.

Art. 21 Raumdatenpool

Der Kanton Luzern kann sich mit seinen GIS-Datenbanken an einem Raumdatenpool beteiligen, selber einen Raumdatenpool aufbauen oder zu diesem Zweck eine privat- oder öffentlich-rechtliche Trägerschaft errichten.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

3 Amtliche Vermessung

Art. 22 Zweck

Die Daten der amtlichen Vermessung dienen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von geografischen Informationssystemen und des Grundbuchs. Sie können für öffentliche und private Zwecke verwendet werden.

Art. 23 Durchführung der amtlichen Vermessung

Der Kanton führt die amtliche Vermessung nach den Vorschriften des Bundes durch. Sie ist in allen Gemeinden des Kantons durchzuführen.

Der Regierungsrat kann zusätzliche Inhalte zum Datenmodell des Bundes festlegen.

Art. 24 Unerledigte Mutationen

Mutationen, die nicht innert sechs Monaten seit Ablieferung zur grundbuchlichen Behandlung angemeldet werden, verfallen. Diese Frist ist auf Gesuch hin erstreckbar.

Kann eine Mutation nicht rückgängig gemacht werden, ordnet die Dienststelle die notwendigen Massnahmen an. Sie kann dabei die Beteiligten zu einem bestimmten Verhalten verpflichten. Im Weigerungsfall kann sie die Ersatzvornahme und den unmittelbaren Zwang anordnen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 25 Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen

Der Regierungsrat legt nach Anhören der Gemeinden die Prioritäten der amtlichen Vermessung innerhalb des Kantons fest.

Das zuständige Departement schliesst mit dem Bund Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen ab.

Art. 26 Bereinigung von Kantons- und Gemeindegrenzen

Für Verträge über Grenzbereinigungen zwischen den Kantonen ist der Regierungsrat zuständig.

Für Verträge über Grenzbereinigungen zwischen den Gemeinden sind diese zuständig. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer sind anzuhören. *

Die entsprechenden Beschlüsse der Gemeinden können innert 20 Tagen seit Beschlussfassung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. *

Der Regierungsrat genehmigt die Grenzbereinigungen und entscheidet in streitigen Fällen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 27 Beschädigung von Grenz- und Vermessungszeichen

Bevor Arbeiten ausgeführt werden, bei denen Grenz- oder Vermessungszeichen unsichtbar gemacht oder beschädigt werden könnten, ist die von der Dienststelle bezeichnete Stelle zu benachrichtigen. Diese veranlasst die nötigen Vorkehren.

Veränderungen und Beschädigungen von amtlichen Grenz- und Vermessungszeichen sind unverzüglich der von der Dienststelle bezeichneten Stelle zu melden.

Die Verursacherinnen und Verursacher tragen die Kosten der Rekonstruktion von Grenz- und Vermessungszeichen. Soweit nicht festgestellt werden kann, wer die Veränderung oder Beschädigung verursacht hat, tragen die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Kosten.

Art. 28 Einspracheverfahren

Nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung, bei der Grundeigentümerinnen und -eigentümer in ihren Rechten berührt sind, führt die Dienststelle ein Auflage- und Einspracheverfahren durch, damit offensichtliche Fehler bei der Grenzziehung bereinigt werden können.

Die Auflage wird im Kantonsblatt und in der betroffenen Gemeinde bekannt gemacht und den Grundeigentümerinnen und -eigentümern unter Angabe der betroffenen Parzellennummern und deren Fläche mit eingeschriebenem Brief angezeigt.

Wer in seinen Rechten berührt ist, kann während der Auflagefrist von 30 Tagen Einsprache erheben. Einsprachen sind im Doppel bei der Dienststelle einzureichen. Diese entscheidet innert nützlicher Frist.

Vorbehalten bleiben Grenzstreitigkeiten, die von Zivilgerichten nach der Zivilprozessordnung beurteilt werden.

Art. 29 Vereinfachtes Verfahren

Werden offensichtlich keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt, kann die Dienststelle auf die öffentliche Bekanntmachung und Auflage verzichten.

Den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern ist Gelegenheit zu geben, im Sinn von § 28 Absatz 3 Einsprache zu erheben.

Art. 30 Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden

Der Regierungsrat kann die Durchführung der amtlichen Vermessung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden handeln in diesem Fall in eigenem Namen und auf eigene Kosten, soweit nicht die verursachenden Personen oder die Grundeigentümerinnen und -eigentümer die Kosten tragen. Sie vereinnahmen die vom Regierungsrat festgelegten Gebühren.

Der Regierungsrat kann im Einzelfall auf Gesuch hin einer Gemeinde bestimmte Aufgaben übertragen, wenn sie durch die Gemeinde mitfinanziert werden.

Die Dienststelle sorgt für die Einforderung der Bundesbeiträge. Sie kann ihren Aufwand der Gemeinde in Rechnung stellen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 31 Pfandrecht

Für die Kosten der amtlichen Vermessung und der Anordnungen gemäss § 24 Absatz 2 besteht an den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.

4 Kostentragung

Art. 32 Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, insbesondere Nachführungsarbeiten veranlasst oder raumbezogene Daten oder Auswertungen nach diesem Gesetz bereitstellen lässt, hat die Kosten zu tragen.

Kann im Rahmen der Nachführung der amtlichen Vermessung ein Verursacher oder eine Verursacherin nicht festgestellt werden, trägt der Grundeigentümer oder die -eigentümerin die Kosten.

Art. 33 Benützungsgebühr für die Werke der amtlichen Vermessung

Für die Benützung der Werke und die übrigen Aufwendungen der amtlichen Vermessung erhebt der Kanton im Rahmen der Nachführungskosten als Zuschlag Pauschalgebühren.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 34 Weitere Gebühren und Vergütungen

Die Dienststelle erhebt Gebühren für den Bezug und die Benützung raumbezogener Daten, für Auszüge und Auswertungen, für das Erteilen von Bewilligungen und für besondere Dienstleistungen. Für privatrechtliche Leistungen verlangt sie Vergütungen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.

Personen, die raumbezogene Daten oder Datensätze missbräuchlich verwenden, können mit Nachgebühren bis zur dreifachen Höhe der ordentlichen Gebühren belastet werden.

Das zuständige Departement kann mit den Gemeinden Verträge über die Abgeltung der Leistungen für die amtliche Vermessung und für geografische Informationssysteme abschliessen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 35 Übrige Kosten

Der Kanton trägt die Kosten für das kantonale GIS und die amtliche Vermessung, soweit diese nicht verursachenden oder sonstigen Personen überbunden werden können.

Art. 36 Kostenverfügung

Die gebührenpflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

Im Übrigen gilt das Gebührengesetz vom 14. September 1993[5].

Für Streitigkeiten über privatrechtliche Vergütungen gelten die Verfahrensvorschriften des Zivilprozessrechts.

5 Verfahren, Rechtsschutz und Strafen

Art. 37 Verfahren

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[6] (VRG).

Art. 38 Rechtsmittel

Gegen Entscheide nach den §§ 6 Absatz 5, 10, 12, 24 Absatz 2, 26 Absatz 4, 27 Absatz 3 und 28 dieses Gesetzes und gegen Einspracheentscheide über Gebühren ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht[7] zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

Art. 39 Verletzung von Schutzrechten

Mit Busse[8] wird bestraft, wer geschützte GIS-Datenbanken ohne Berechtigung vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unter einer falschen oder einer andern als der vom Inhaber oder der Inhaberin der Daten bestimmten Bezeichnung verwendet,
  2. veröffentlicht oder ändert,
  3. zur Schaffung einer GIS-Datenbank zweiter Hand verwendet,
  4. auf irgendeine Weise herstellt, anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet.

Mit Busse wird bestraft, wer sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten GIS-Datenbanken anzugeben.

6 Schlussbestimmungen

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dekret über die Grundbuchvermessung vom 18. Februar 1930[9] wird aufgehoben.

Art. 42 Übergangsbestimmung

Das Gesetz ist auf alle Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.

Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig ist, besteht nach bisherigem Recht fort. Der Weiterzug allfälliger Entscheide richtet sich nach der neuen Ordnung.

Bei im Gang befindlichen Vermessungen gelten für die Kostentragung die im Zeitpunkt der Zusicherung für den ersten Staatsbeitrag in Kraft stehenden Regelungen.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht erledigten Mutationen ist das neue Recht anwendbar, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, des Pfandrechts und der Ersatzvornahme.

Art. 43 Vollzug

Insoweit und solange die neuen Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

Art. 44 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[11].

Egress

K 2003 2289 | G 2003 321

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 08.09.2003 01.01.2004 Erstfassung K 2003 2289 | G 2003 321
§ 3 Abs. 1, b. 13.02.2006 01.07.2006 geändert G 2006 66
§ 3 Abs. 1, h. 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 6a 19.03.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 108
§ 9 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 13 Abs. 3 03.11.2014 01.06.2015 eingefügt G 2015 1
§ 20 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054
§ 26 Abs. 2 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 26 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.09.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung K 2003 2289 | G 2003 321
13.02.2006 01.07.2006 § 3 Abs. 1, b. geändert G 2006 66
19.03.2007 01.01.2008 § 6a eingefügt G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 2 geändert G 2007 108
19.03.2007 01.01.2008 § 26 Abs. 3 geändert G 2007 108
03.11.2014 01.06.2015 § 13 Abs. 3 eingefügt G 2015 1
10.05.2021 01.09.2021 § 3 Abs. 1, h. geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 9 Abs. 1 geändert G 2021-054
10.05.2021 01.09.2021 § 20 Abs. 1 geändert G 2021-054