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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(EGSchKG)

vom 22.10.1996 (Stand 01.07.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)[1],

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Februar 1996[2],

beschliesst:

1 Allgemeines

1.1 Organisation

Art. 1 Betreibungskreise

Jede Einwohnergemeinde bildet einen Betreibungskreis mit einem Betreibungsbeamten und einem Stellvertreter.

Zwei oder mehr Einwohnergemeinden können sich mit Genehmigung des Regierungsrates zu einem Betreibungskreis vereinigen.

Der Regierungsrat kann bei Vereinigungen oder Aufteilungen von Gemeinden eine abweichende Regelung bewilligen. *

Art. 2 * Konkurskreise

Die Gerichtsbezirke bilden die Konkurskreise mit je einem Konkursbeamten und einem Stellvertreter.

Art. 3 Ausserordentliche Stellvertretung

Das Bezirksgericht bezeichnet einen ausserordentlichen Stellvertreter, wenn der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amts verhindert sind. *

Das Kantonsgericht[3] bezeichnet einen ausserordentlichen Stellvertreter, wenn der Konkursbeamte und sein Stellvertreter an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.

Art. 4 Aufsichtsbehörde

Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG)[4]*

Obere kantonale Aufsichtsbehörde ist das Kantonsgericht. Es ist berechtigt, die Geschäftsführung der Betreibungs- und der Konkursämter auch von sich aus durch eine Abordnung untersuchen zu lassen.

1.2 Besondere Zuständigkeiten

Art. 5 * Betreibungen gegen Gemeinwesen und Körperschaften des öffentlichen Rechts

Das Konkursamt Luzern führt die Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts durch.

Art. 6 Verwertung von Liegenschaften

Die Verwertung von Liegenschaften ist Aufgabe des Betreibungsbeamten. Er kann dazu den Konkursbeamten beiziehen.

Art. 7 Depositenanstalten

Depositenanstalten im Sinn der Artikel 9 und 24 SchKG sind alle Bankinstitute, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934[5] unterstellt sind.

Art. 7a * Verbote der gewerbsmässigen Vertretung

Die untere Aufsichtsbehörde ist zuständig für Verbote der gewerbsmässigen Vertretung gemäss Artikel 27 Absatz 1 SchKG.

1.3 Übernahme von Sachwaltermandaten

Art. 8

Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten gemäss SchKG[6], insbesondere bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge und bei Notstundungen, sowie zur Übernahme und Ausführung von Mandaten bei gerichtlich verfügtem Konkursaufschub ist nur zugelassen, wer das luzernische Sachwalterpatent oder einen gleichwertigen Prüfungsausweis besitzt. *

Zur Übernahme und Ausführung von Sachwaltermandaten bei der Durchführung gerichtlicher Nachlassverträge für Schuldner, die gemäss Artikel 39 Absatz 1 SchKG nicht der Konkursbetreibung unterliegen, und bei einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen kann auch zugelassen werden, wer sich in anderer Weise über die fachliche Qualifikation für die Aufgabe ausweist. *

Personengesellschaften oder juristische Personen können Sachwaltermandate, für die das Sachwalterpatent erforderlich ist, übernehmen, sofern mindestens ein Patentinhaber das Mandat mitbetreut. *

1.4 1.4 … *

1.5 Haftung, Haftpflichtversicherung

Art. 10

Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwalter, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen.

Der Rückgriff auf die Schadensverursacher für den Schaden, für den der Kanton aufzukommen hat, richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 1988[7].

Die Betreibungs- und die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter sowie die ausseramtlichen Konkursverwalter, die Sachwalter und die Liquidatoren haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie in die Haftpflichtversicherung der Gemeinde eingeschlossen sind. Das Kantonsgericht bestimmt die Höhe der Versicherung und prüft ihren Abschluss.

2 Betreibungs- und Konkursbeamte

Art. 11 * Wahl des Betreibungsbeamten

Die Gemeinde des Betreibungskreises wählt den Betreibungsbeamten und seinen Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Die Neuwahl erfolgt jeweils im gleichen Jahr wie jene der Gemeinderäte. Amtsantritt ist der 1. September nach der Wahl.

Besteht ein Betreibungskreis aus zwei oder mehr Gemeinden, erfolgt die Wahl durch die Versammlung der jeweiligen Gemeinderäte, welche vom Präsidenten der bevölkerungsreichsten Gemeinde geleitet wird. Eine abweichende Regelung der Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen bleibt vorbehalten.

Art. 12 * Wahl der Konkursbeamten

Das Kantonsgericht wählt die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter.

Sie können für mehrere Kreise gewählt werden.

Art. 13 Wählbarkeitsvoraussetzung, Fähigkeitszeugnis

Als Betreibungs- oder Konkursbeamter sowie als Stellvertreter ist wählbar, wer das Fähigkeitszeugnis des Kantonsgerichts besitzt. Dieses wird in der Regel aufgrund einer vom Bewerber abgelegten Prüfung ausgestellt.

Das Kantonsgericht kann einem geeigneten Bewerber ein provisorisches Fähigkeitszeugnis ausstellen. Dieses fällt dahin, wenn der Bewerber nicht innert der vom Kantonsgericht angesetzten Frist das Fähigkeitszeugnis erwirbt.

Das Kantonsgericht kann Bewerbern, die über gleichwertige Prüfungsausweise verfügen oder sich in anderer Weise über ihre fachliche Qualifikation ausgewiesen haben, die Prüfung ganz oder teilweise erlassen.

Das Kantonsgericht erlässt eine Prüfungsverordnung, setzt die Prüfungsgebühr fest und wählt eine Prüfungskommission, in der die Betreibungs- und Konkursbeamten angemessen vertreten sind.

Art. 14 Beendigung der Amtsausübung aus Altersgründen

Das Amt kann höchstens bis zum Monatsende nach der Erfüllung des 65. Altersjahrs ausgeübt werden.

Art. 15 Besoldung des Betreibungsbeamten

Der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter beziehen für ihre Verrichtungen auf eigene Rechnung die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[8]. Zusätzlich können ihnen die Gemeinden ihres Betreibungskreises eine Grundentschädigung ausrichten.

Die Gemeinden des Betreibungskreises können bestimmen, dass der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter fest besoldet werden und die Gebühren in die Gemeindekasse fallen.

Art. 16 * Besoldung der Konkursbeamten

Die Konkursämter werden auf Rechnung des Staates geführt. Die Konkursbeamten werden besoldet, und die Gebühren fallen in die Staatskasse.

Das Kantonsgericht bestimmt die Konkursämter, die nach dem Sportelsystem geführt werden. Im Sportelsystem führt der Konkursbeamte das Konkursamt auf eigene Rechnung. Er bezieht die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum SchKG.

Der Kanton kann Konkursbeamten, die das Konkursamt im Sportelsystem führen, zusätzlich zu den von ihnen bezogenen ordentlichen Gebühren eine Grundbesoldung und eine Zulage ausrichten. Das Kantonsgericht regelt das Nähere in einer Verordnung.

Art. 17 Disziplinarmassnahmen

Gegenüber Beamten und Angestellten können bei Pflichtverletzungen folgende Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 14 SchKG ergriffen werden:

  1. Rüge,
  2. Geldbusse bis zu 1000 Franken,
  3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten,
  4. Amtsenthebung.

Zuständig für das Ergreifen der Disziplinarmassnahmen sind die Aufsichtsbehörden. Die Amtsenthebung kann nur durch die obere Aufsichtsbehörde verhängt werden.

Gegen jede Disziplinarverfügung der unteren Aufsichtsbehörde können die Betroffenen bei der oberen Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen Beschwerde einreichen.

Art. 17a * Revision der Rechnungsführung ausserordentlicher und ausseramtlicher Konkursverwaltungen

Werden ausserordentliche oder ausseramtliche Konkursverwaltungen eingesetzt, kann das Kantonsgericht die Revision der Rechnungsführung auf deren Kosten anordnen.

Art. 17b * Strafanzeige

Die Betreibungs- und Konkursbeamten sowie die für sie tätigen Personen sind zur Strafanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden berechtigt, wenn sie bei ihrer Tätigkeit eine strafbare Handlung nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[9] feststellen, für welche konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

Für Anzeigen bedarf es keiner Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001[10].

3 Sachwalter

Art. 18 Begriff

Sachwalter ist, wer das vom Kantonsgericht erteilte Sachwalterpatent besitzt.

Art. 19 Sachwalterpatent

Das Sachwalterpatent wird Bewerbern erteilt, welche

  1. handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig sind,
  2. sich durch das Bestehen einer Sachwalterprüfung über ihre Befähigung ausgewiesen haben.

Das Kantonsgericht kann Bewerbern, die über gleichwertige Prüfungsausweise verfügen, die Prüfung erlassen.

Das Kantonsgericht erlässt eine Prüfungsverordnung, setzt die Prüfungsgebühr fest und wählt eine Prüfungskommission, in der die Sachwalter angemessen vertreten sind.

Art. 20 Entzug des Sachwalterpatents

Stellt sich heraus, dass eine für die Erteilung des Patents erforderliche Voraussetzung nicht erfüllt war oder nicht mehr erfüllt ist (§ 19), kann das Kantonsgericht das Patent entziehen.

Das Patent ist auf Gesuch hin wieder zu erteilen, wenn der Grund für den Entzug weggefallen ist.

Für das Verfahren und die Kosten sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[11] sinngemäss anwendbar.

Art. 21 Aufsicht über das Sachwalterwesen; Disziplinarmassnahmen

Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über das Sachwalterwesen aus.

Es kann bei Pflichtverletzungen von Patentinhabern sowie von Dritten, welche mit Sachwalteraufgaben betraut sind, Disziplinarmassnahmen nach § 17 ergreifen.

Stehen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Parteivertretung, kommen die Disziplinarmassnahmen nach § 11 des Anwaltsgesetzes[12] zur Anwendung. *

Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit besteht ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren oder einen Zivilprozess.

Art. 22 Rechtsmittel; Verfahren

Gegen die Verhängung von Disziplinarmassnahmen nach § 21 Absatz 2 steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung.

In Verfahren nach § 21 Absatz 3 gelten im Übrigen sinngemäss die Bestimmungen des Anwaltsgesetzes über das Disziplinarverfahren. *

Art. 23 Gebühren und Entschädigungen

Die Gebühren und Entschädigungen, welche die Sachwalter für ihre Verrichtungen beziehen können, richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG.

Soweit die Sachwalter als Parteivertreter tätig sind, gelten die Bestimmungen der Kostenverordnung des Kantonsgerichtes[13] sinngemäss. *

4 Verfahren

Art. 27 c. Beschwerden

Beschwerden gegen Betreibungs- und Konkursämter gemäss Artikel 17 SchKG sind bei der unteren Aufsichtsbehörde schriftlich einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Die Beschwerdeinstanz holt die Vernehmlassung des betreffenden Amts sowie einer allfälligen Gegenpartei ein, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist.

Das Verfahren ist schriftlich. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[14] über das summarische Verfahren (Art. 248 ff.) kommen sinngemäss zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften des SchKG. *

5 Schlussbestimmungen

Art. 29 Grundpfandrechte des kantonalen Rechts

Bei Grundpfandrechten des kantonalen Rechts wird der bei der Verwertung des Grundstücks nicht gedeckte Betrag der Pfandsumme im Grundpfandverwertungs- und Konkursverfahren als persönliche Schuld behandelt.

Art. 30 Fähigkeitszeugnis für bisherige Amtsinhaber

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt stehenden Betreibungsbeamten und ihre Stellvertreter können ihr Amt noch bis zum Ablauf der Amtsperiode im Jahr 2000 ohne Fähigkeitszeugnis ausüben.

Art. 31 Wahltermine der Konkursbeamten

Die nächsten Neuwahlen der Konkursbeamten finden 1997 (Amtsantritt 1. Juli 1997), die übernächsten im Jahr 2000 statt.

Art. 32 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, vom 30. November 1915[15],
  2. Gesetz über die Ausübung des Sachwalterberufs vom 6. Oktober 1942[16].

Art. 33 Änderung von Erlassen

Das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913[17] sowie das Gewerbepolizeigesetz vom 23. Januar 1995[18] werden gemäss Anhang[19] geändert.

Art. 34 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[20].

Egress

K 1996 2897 | G 1997 12

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.10.1996 01.01.1997 Erstfassung K 1996 2897 | G 1997 12
§ 1 Abs. 3 10.05.2010 01.01.2011 eingefügt G 2010 129
§ 2 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 3 Abs. 1 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 4 Abs. 1 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 5 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 7a 10.09.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-063
§ 8 Abs. 1 25.01.2016 01.05.2016 geändert G 2016 67
§ 8 Abs. 2 25.01.2016 01.05.2016 geändert G 2016 67
§ 8 Abs. 3 25.01.2016 01.05.2016 eingefügt G 2016 67
Titel 1.4 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 9 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 11 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 12 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 16 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 17a 10.05.2010 01.01.2011 eingefügt G 2010 129
§ 17b 20.03.2023 01.07.2023 eingefügt G 2023-053
§ 21 Abs. 3 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 22 Abs. 2 04.03.2002 01.06.2002 geändert G 2002 129
§ 23 Abs. 2 25.01.2016 01.05.2016 geändert G 2016 67
§ 24 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 25 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 26 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129
§ 27 Abs. 3 10.05.2010 01.01.2011 geändert G 2010 129
§ 28 10.05.2010 01.01.2011 aufgehoben G 2010 129

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.10.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung K 1996 2897 | G 1997 12
04.03.2002 01.06.2002 § 22 Abs. 2 geändert G 2002 129
19.03.2007 01.01.2008 § 11 geändert G 2007 108
10.05.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 3 eingefügt G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 2 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 1 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 1 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 5 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 Titel 1.4 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 9 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 12 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 16 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 17a eingefügt G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 3 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 24 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 25 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 26 aufgehoben G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 27 Abs. 3 geändert G 2010 129
10.05.2010 01.01.2011 § 28 aufgehoben G 2010 129
25.01.2016 01.05.2016 § 8 Abs. 1 geändert G 2016 67
25.01.2016 01.05.2016 § 8 Abs. 2 geändert G 2016 67
25.01.2016 01.05.2016 § 8 Abs. 3 eingefügt G 2016 67
25.01.2016 01.05.2016 § 23 Abs. 2 geändert G 2016 67
10.09.2018 01.01.2019 § 7a eingefügt G 2018-063
20.03.2023 01.07.2023 § 17b eingefügt G 2023-053