Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwalter, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen.
Der Rückgriff auf die Schadensverursacher für den Schaden, für den der Kanton aufzukommen hat, richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 1988.
Die Betreibungs- und die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter sowie die ausseramtlichen Konkursverwalter, die Sachwalter und die Liquidatoren haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie in die Haftpflichtversicherung der Gemeinde eingeschlossen sind. Das Kantonsgericht bestimmt die Höhe der Versicherung und prüft ihren Abschluss.