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290a

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 17.12.2010 (Stand 01.02.2026)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 10 und 16 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996[1],

beschliesst:

1 Konkursämter

1.1 Organisationsform

Art. 1 * Organisationsform der Konkursämter

Die Konkursämter des Kantons Luzern werden auf Rechnung des Staates geführt. *

… *

1.2 Konkursverfahren im Sportelsystem *

Art. 2 Gebührenbezug

Die ausserordentlichen Konkursbeamtinnen und -beamten können im Sportelsystem eingesetzt werden. Sie beziehen die Gebühren gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996[2]*

Art. 3 Zulagen

Werden die Konkursverfahren auf eigene Rechnung geführt, erhalten die ausserordentlichen Konkursbeamtinnen und -beamten vom Kanton für jeden Konkurs und für jede Grundpfandverwertung eine Zulage von 65 Prozent zu den ordentlichen Gebühren. *

Die ausserordentlichen Gebühren nach Artikel 1 Absatz 2 GebV SchKG sowie die Gebühren für anspruchsvolle Verfahren nach Artikel 47 GebV SchKG sowie die Auslagen sind nicht zulagenberechtigt.

Es werden keine Sozialzulagen gemäss § 37 Personalgesetz[3] ausgerichtet.

Beim Nachweis einer nicht angemessenen Jahresentschädigung kann das Kantonsgericht[4] im Einzelfall eine Erhöhung der Zulage gemäss Absatz 1 bewilligen.

Art. 4 Abrechnung

Die Abrechnung der zulagenberechtigten Gebühren ist von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu kontrollieren. Die Auszahlung erfolgt über ein staatlich geführtes Konkursamt.

2 Versicherungen

Art. 5 Haftpflichtversicherung

Der gemäss § 10 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs abzuschliessende Versicherungsvertrag hat folgenden Anforderungen zu genügen:

  1. Zu deckendes Risiko ist die Haftung, für welche die Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die ausseramtlichen Konkursverwalterinnen und -verwalter, die Sachwalterinnen und Sachwalter und die Liquidatorinnen und Liquidatoren aus der Ausübung ihrer Tätigkeit subsidiär (vgl. § 10 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs) aufzukommen haben. Der Versicherungsschutz hat sich insbesondere auch auf Schadenfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden (Nachhaftung).
  2. Die Versicherungssumme muss mindestens fünf Millionen Franken betragen.
  3. Der Selbstbehalt darf 10 000 Franken nicht übersteigen.
  4. Die «Besonderen Bedingungen» müssen folgenden Text enthalten: «Der Versicherungsnehmer ermächtigt den Versicherer, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung dem Kantonsgericht des Kantons Luzern mitzuteilen.»

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen gilt mit der Bescheinigung des Versicherers (Versicherungsnachweis) als erbracht.

Hat die Gemeinde für alle Mitarbeitenden der Gemeinde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und gilt diese auch für den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, so muss keine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. In diesem Fall genügt eine Bestätigung des Versicherers, dass für den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin eine Haftpflichtversicherung besteht, die den Anforderungen gemäss Absatz 1a–d entspricht.

3 Revision und interne Kontrolle der Konkurs- und Betreibungsämter

Art. 6 Revision und interne Kontrolle der Rechnungsführung der Konkurs- und Betreibungsämter

Die kantonalen Aufsichtsbehörden unterstützen die Finanzkontrolle bei der Planung ihrer Revisionstätigkeit im Rahmen der Finanzaufsicht.

Das Kantonsgericht kann in Absprache mit der Finanzkontrolle Weisungen für die Rechnungsführung und die interne Kontrolle der Konkurs- und Betreibungsämter erlassen.

Das Kantonsgericht kann die Überprüfung der Rechnungsführung auch für die ausserordentlichen und ausseramtlichen Konkursverwaltungen auf deren Kosten anordnen. Es kann damit auch eine aussenstehende Revisionsfirma beauftragen.

4 Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebung eines Erlasses

Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. November 1996[5] wird aufgehoben.

Art. 7a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Mai 2025

Das Konkursamt Luzern West, Amtsstelle Sursee, wird längstens bis zum 29. Februar 2028 im Sportelsystem geführt.

Art. 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2010 461

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 17.12.2010 01.01.2011 Erstfassung G 2010 461
§ 1 28.08.2012 01.01.2013 geändert G 2012 229
§ 1 Abs. 1 14.05.2025 01.02.2026 geändert G 2025-064
§ 1 Abs. 1, a. 14.05.2025 01.02.2026 aufgehoben G 2025-064
§ 1 Abs. 1, b. 14.05.2025 01.02.2026 aufgehoben G 2025-064
§ 1 Abs. 1, c. 14.05.2025 01.02.2026 aufgehoben G 2025-064
§ 1 Abs. 2 14.05.2025 01.02.2026 aufgehoben G 2025-064
Titel 1.2 14.05.2025 01.02.2026 geändert G 2025-064
§ 2 Abs. 1 14.05.2025 01.02.2026 geändert G 2025-064
§ 3 Abs. 1 14.05.2025 01.02.2026 geändert G 2025-064
§ 5 Abs. 1, b. 04.02.2025 01.07.2025 geändert G 2025-021
§ 7a 14.05.2025 01.02.2026 eingefügt G 2025-064

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 461
28.08.2012 01.01.2013 § 1 geändert G 2012 229
04.02.2025 01.07.2025 § 5 Abs. 1, b. geändert G 2025-021
14.05.2025 01.02.2026 § 1 Abs. 1 geändert G 2025-064
14.05.2025 01.02.2026 § 1 Abs. 1, a. aufgehoben G 2025-064
14.05.2025 01.02.2026 § 1 Abs. 1, b. aufgehoben G 2025-064
14.05.2025 01.02.2026 § 1 Abs. 1, c. aufgehoben G 2025-064
14.05.2025 01.02.2026 § 1 Abs. 2 aufgehoben G 2025-064
14.05.2025 01.02.2026 Titel 1.2 geändert G 2025-064
14.05.2025 01.02.2026 § 2 Abs. 1 geändert G 2025-064
14.05.2025 01.02.2026 § 3 Abs. 1 geändert G 2025-064
14.05.2025 01.02.2026 § 7a eingefügt G 2025-064