Die Grund- und Werkeigentümerinnen und -eigentümer, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften und die kantonalen Behörden sind verpflichtet, den Nachführungsgeometerinnen und -geometern alle Änderungen, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betreffen, zu melden.
Im Einzelnen melden den Nachführungsgeometerinnen und -geometern
- die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter
- die Baubehörden Bewilligungen und die Vollendung von Bauten und Anlagen,
- die Gebäudeversicherung Luzern Änderungen der Gebäudeversicherungsnummern,
- die jeweils zuständigen Behörden
- die Werkeigentümerinnen und -eigentümer Veränderungen von Starkstromfreileitungen und von Rohrleitungen im Sinn von Artikel 6 Absatz 2 VAV.
Mit der Erteilung der Baubewilligung wird die zuständige Nachführungsgeometerin oder der zuständige Nachführungsgeometer mit der Nachführung beauftragt. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Zeitpunkt der Ausführung der Nachführungsarbeiten tragen die Kosten dafür. *
Der Baubewilligung gleichgestellt werden andere Bewilligungen, die raumrelevante Vorhaben betreffen, namentlich Bewilligungen für Strassen- oder Wasserbauprojekte. Die Gesuchstellerinnen oder -steller tragen die Kosten dafür.
Die Gemeinden und die kantonalen Verwaltungsorgane sorgen dafür, dass die Nachführung in jenen Bereichen an die Hand genommen wird, in denen sie hoheitliche Befugnisse ausüben.