Lexipedia

29a

Geoinformationsverordnung *

(GIV)

vom 13.02.2004 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 4, 7 Absatz 2, 9 Absatz 4, 10 Absatz 2, 12 Absatz 4, 16 Absatz 3, 17 Absatz 3, 18 Absatz 4, 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, 24 Absatz 3, 26 Absatz 5, 30 Absatz 4, 33 Absatz 2 und 34 Absatz 4 des Geoinformationsgesetzes vom 8. September 2003[1],

auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, *

beschliesst:

Anhänge

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Organisation

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat legt den Inhalt des kantonalen Datensatzes fest und erlässt die Datenmodelle für die amtliche Vermessung und für die Bestandteile des kantonalen Datensatzes.

Er beschliesst über kantonale Erweiterungen des Datenmodells der amtlichen Vermessung im Sinn von Artikel 10 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November 1992[2].

Art. 2 Zuständiges Departement

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz) vom 8. September 2003[3].

Es kann für eine geordnete Entwicklung im Bereich der geografischen Informationssysteme im Einvernehmen mit den Betroffenen departementsübergreifende Arbeitsgruppen einsetzen. Nach Bedarf können auch Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden oder Dritte beigezogen werden.

Art. 3 Zuständige Dienststelle

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft[4] nimmt die Vermessungsaufsicht im Sinn von Artikel 42 VAV und die in § 6 des Geoinformationsgesetzes der zuständigen kantonalen Dienststelle übertragenen Aufgaben wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

Art. 4 Aufgaben im Bereich des kantonalen GIS

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft führt das kantonale geografische Informationssystem (kantonales GIS). Sie leitet, koordiniert und überwacht die Arbeiten betreffend Geoinformation, das heisst insbesondere, sie

  1. stellt eine aktuelle, dokumentierte und standardisierte Verwaltung von kantonalen raumbezogenen Daten sicher,
  2. stellt die raumbezogenen Daten den kantonalen Behörden, den Gemeinden und Dritten in geeigneter Form und kostengünstig zur Verfügung,
  3. informiert, schult und berät die kantonalen Behörden, Gemeinden und Dritte in organisatorischen , konzeptionellen und technischen Belangen der Geoinformation,
  4. koordiniert, begleitet und realisiert kantonale GIS-Projekte und stellt die Fachkompetenz in den Belangen der Geoinformation sicher,
  5. kann mit den Daten des kantonalen GIS ein Datenlogistiksystem betreiben oder sich an einem solchen System beteiligen,
  6. stellt Geoapplikationen zur effizienten Nutzung von raumbezogenen Daten zur Verfügung,
  7. pflegt Kontakte zu Dritten, namentlich zu Bund, Kantonen, Gemeinden und Herstellerfirmen von Software,
  8. ist verantwortlich für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).

Art. 5 Aufgaben im Bereich der amtlichen Vermessung

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft führt die amtliche Vermessung nach den Vorschriften des Bundes durch, das heisst insbesondere, sie

  1. schlägt die Prioritäten der amtlichen Vermessung, das Realisierungsprogramm sowie die Leistungsvereinbarungen und -aufträge vor,
  2. sorgt für die Umsetzung des Datenmodells der amtlichen Vermessung und schlägt Erweiterungen vor,
  3. erlässt technische und administrative Weisungen,
  4. leitet und überwacht die Tätigkeiten der Nachführungsgeometerinnen und ‑geometer,
  5. führt die Verifikation (Qualitätsprüfung) durch und sorgt für die Genehmigung und Anerkennung,
  6. ist für den Unterhalt der kantonalen Lage- und Höhenfixpunkte (LFP2 und HFP2) verantwortlich und führt die Übersichtspläne,
  7. veranlasst die Sicherung der Datenbestände, die Sicherheit und Versicherung der Vermessungswerke.

1.2 Verknüpfung, Abgabe und Bezug von raumbezogenen Daten

Art. 6 Verknüpfung von Daten

Als öffentliches Interesse, das vorauszusetzen ist, um Verknüpfungen von Personendaten und raumbezogenen Daten im Sinn von § 9 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes verwenden zu können, gilt der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder anderer Polizeigüter. Das öffentliche Interesse ist im Einzelfall gegen die Interessen des Persönlichkeitsschutzes und der Wahrung von Betriebsgeheimnissen abzuwägen.

In jedem Fall dürfen Verknüpfungen von Personendaten und raumbezogenen Daten nur verwendet werden, wenn sich die notwendigen Informationen zum Schutz der gefährdeten Polizeigüter sonst nur mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen liessen.

Art. 7 Datenabgabe

Die Daten des kantonalen GIS werden durch die Dienststelle Raum und Wirtschaft abgegeben. Weitere kantonale Verwaltungsorgane oder Dritte können von ihr zur Datenabgabe ermächtigt werden, wenn die Anforderungen an eine konsistente Datenverwaltung gewährleistet sind.

Die Daten der amtlichen Vermessung werden durch die Nachführungsgeometerinnen und -geometer oder durch die Dienststelle Raum und Wirtschaft abgegeben.

... *

Den kantonalen Behörden, Gemeinden oder Dritten ist es untersagt, von den in ihrem Besitz befindlichen Auswertungen und Auszügen von kantonalen raumbezogenen Daten (Pläne usw.) Kopien anfertigen zu lassen oder an Drittpersonen abzugeben, sofern keine entsprechende Berechtigung besteht. Veröffentlichungen in elektronischer Form sind nur gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr zulässig.

Wer Daten abgibt, ist für die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz verantwortlich. Im Besonderen zu beachten ist § 9 des Geoinformationsgesetzes.

Art. 8 Online-Verfahren

Werden raumbezogene Daten im Online-Verfahren zur Verfügung gestellt oder abgegeben, sind die Modalitäten und der Zweck des Datentransfers in einer besonderen Vereinbarung zwischen abgebender und empfangender Stelle zu regeln.

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft führt im Internet einen Katalog von Daten des kantonalen GIS, in dem vermerkt wird, wem welche Daten abgegeben werden dürfen.

Art. 9 Datendokumentation

Mit den Daten ist eine Datendokumentation abzugeben. Sie enthält Angaben über die Aktualität, die Rechtsverbindlichkeit und die Qualität der Daten sowie über die Nutzungsberechtigung.

Art. 10 Nutzungsberechtigung

Wer Auszüge und Auswertungen von kantonalen raumbezogenen Daten bezieht, darf sie ausschliesslich für den eigenen Gebrauch nutzen. Die nichtgewerbliche Verwendung solcher Daten durch Trägerinnen und Träger kommunaler öffentlicher Aufgaben gilt als Nutzung für den eigenen Gebrauch der Gemeinden.

Wenn Auszüge und Auswertungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses bezogen werden, dürfen diese nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Die Nutzungsberechtigung für privatrechtliche Leistungen ist vertraglich zu regeln.

Für Datensätze ausserhalb der amtlichen Vermessung, für die gemäss dem kantonalen Geobasisdatenkatalog die Zugangsberechtigung auf A (öffentlich) lautet, gilt die Bewilligung zur gewerblichen Nutzung als erteilt («OpenBy-Daten»). Handelt es sich dabei um Datensätze aus dem ÖREB-Kataster, kann die Dienststelle Raum und Wirtschaft für die gewerbliche Nutzung eine Bewilligungspflicht vorsehen («OpenByAsk-Daten»). *

Art. 11 Haftung

Soweit nichts anderes geregelt ist, besteht keine Haftung für die Qualität und die Aktualität der Daten.

Art. 12 Zugang zu raumbezogenen Daten

Jede Person hat das Recht, raumbezogene Daten einzusehen oder von den Behörden Auskünfte über den Inhalt raumbezogener Daten zu erhalten.

Der Zugang zu raumbezogenen Daten kann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, insbesondere wenn

  1. die zweckmässige Durchführung behördlicher Massnahmen erheblich beeinträchtigt wird,
  2. raumbezogene Daten ausnahmsweise mit Vorbehalten versehen sind,
  3. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten,
  4. die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte.

Der Zugang zu raumbezogenen Daten kann kantonalen Behörden und Gemeinden verweigert werden, wenn diese nicht glaubhaft machen können, dass sie die Daten zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe benötigen.

2 Geografisches Informationssystem

Art. 13 Grundsätze

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft koordiniert die Beschaffung, Verwaltung und Weitergabe raumbezogener Daten sowie Datenprojekte.

Die Koordination wird hauptsächlich dadurch gewährleistet, dass

  1. Daten nach einheitlichen Datenmodellen und Standards erhoben und verwaltet werden,
  2. neue Daten nur erhoben werden, soweit nicht bereits nach einheitlichen Datenmodellen und Standards erhobene Daten zur Verfügung stehen,
  3. die erlassenen Datenmodelle durchgesetzt werden und raumbezogene Daten zwischen den kantonalen Behörden und den Gemeinden ausgetauscht werden können.

Das Gesamtinteresse der kantonalen Verwaltung an der rationellen Bewirtschaftung von Daten des kantonalen GIS geht den Interessen einzelner kantonaler Behörden vor.

Art. 14 Kantonaler Geobasisdatenkatalog *

Der kantonale Geobasisdatenkatalog umfasst die auf Bundes- oder Kantonsrecht basierenden raumbezogenen Daten, die in der Zuständigkeit des Kantons oder der Gemeinden liegen.  *

Der kantonale Geobasisdatenkatalog gemäss Anhang 2 enthält die Bezeichnungen der Geobasisdatensätze sowie für jeden Datensatz die zuständige Fachstelle für dessen Erhebung, die Zugangsberechtigung, die Zugehörigkeit zum ÖREB-Kataster und die Rechtsgrundlage.  *

Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden. *

Art. 15 Verwaltung der Daten

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft fügt raumbezogene Daten zusammen, bietet sie zentral an oder verwaltet sie zentral, wenn sie von mehreren kantonalen Behörden oder Dritten benötigt werden.

Sie kann auch andere raumbezogene Daten anbieten und verwalten, sofern sich eine zentrale Verwaltung als sinnvoll erweist. In diesen Fällen sind die Kosten und die Verwendung der Erträge mit den betroffenen kantonalen Behörden oder den Dritten zu regeln.

Die Daten der amtlichen Vermessung werden zentral gehalten, sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Der Regierungsrat bestimmt den genauen Zeitpunkt.

Art. 16 Aufgaben der kantonalen Behörden

Die kantonalen Behörden setzen für die Bearbeitung und Nutzung ihrer raumbezogenen Daten die durch die geografischen Informationssysteme vorgegebenen Techniken ein.

Zu diesem Zweck haben sie

  1. die vorgeschriebenen Datenmodelle und Schnittstellen zu benutzen,
  2. die Datenbeschaffung und -verwaltung mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft abzusprechen und zu koordinieren,
  3. raumbezogene Daten für weiterführende Nutzungen zur Verfügung zu stellen,
  4. für eine kostengünstige Bearbeitung zu sorgen.

Sie teilen der Dienststelle Raum und Wirtschaft laufend mit, welche Datensätze von ihnen verwaltet werden.

Die Zuständigkeit für die Erhebung raumbezogener Daten richtet sich nach den speziellen gesetzlichen Grundlagen.

Art. 17 Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden haben bei der Verwaltung und Nutzung ihrer raumbezogenen Daten

  1. nach gemeinsamen Normen und Standards zu arbeiten,
  2. die Weisungen des Regierungsrates für die Datenmodelle und Schnittstellen zu beachten ,
  3. die Datenbeschaffung und -verwaltung mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft abzusprechen und zu koordinieren,
  4. ein Register über die von ihnen verwalteten raumbezogenen Daten zu führen.

Sie teilen der Dienststelle Raum und Wirtschaft laufend mit, welche Datensätze von ihnen verwaltet werden.

Art. 17a * Raumdatenpool

Der Kanton Luzern beteiligt sich mit seinen GIS-Datenbanken am Verein Raumdatenpool Kanton Luzern, welcher die Schaffung und Aufrechterhaltung einer Plattform für die Koordination, den Austausch und die Zugänglichkeit raumbezogener Daten auf dem Gebiet des Kantons Luzern bezweckt und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Geoinformation hinzielt.

Die Rechte und Interessen des Kantons im Verein nimmt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement wahr.

3 Amtliche Vermessung

3.1 Organisation und Aufgaben

Art. 18 Organisation der Nachführung

Der Kanton ist in die im Anhang 1 angeführten Nachführungskreise eingeteilt. *

Der Regierungsrat überprüft regelmässig die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Nachführungskreise und ändert sie bei Bedarf. Er berücksichtigt dabei die begründeten Anliegen der Gemeinden.

Art. 19 Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement wählt unter Berücksichtigung der begründeten Anliegen der Gemeinden die Nachführungsgeometerinnen und -geometer und legt ihre Rechte und Pflichten in einem Dienstvertrag fest. Die Amtsdauer entspricht derjenigen der staatlichen Kommissionen.

Art. 20 Nachführungspflicht der Nachführungsgeometerinnen und -geometer

Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer sind zuständig für die laufende Nachführung des Inhalts der amtlichen Vermessung aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen. Ausnahmen regelt der Dienstvertrag.

Nach Abschluss der Nachführung übermitteln die Nachführungsgeometerinnen und ‑geometer die Änderungen ohne Verzug der Dienststelle Raum und Wirtschaft. Diese bestimmt die Form der Zustellung der Änderungen und aktualisiert den kantonalen Datensatz.

Art. 21 Auftragskontrolle

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer führt ein Verzeichnis über die in Auftrag gegebenen, die gemeldeten und die ausgeführten Änderungen des Inhalts der amtlichen Vermessung (Mutationen). Darin werden insbesondere deren Zeitpunkte und Rechtszustände aufgeführt.

Art. 22 Grundbuchliche Erledigung

Nach der grundbuchlichen Erledigung der Mutation erstattet die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Mitteilung. Diese oder dieser bezeichnet den neuen Zustand in den Plänen und im Datensatz als rechtsgültig und macht in den Registern und Dateien die endgültigen Einträge.

Art. 23 Unerledigte Mutationen

Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter informiert die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer über diejenigen Mutationen, die nicht innert sechs Monaten seit Ablieferung zur grundbuchlichen Behandlung angemeldet werden.

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hat diese Mutationen aufzuheben und den früheren Zustand wiederherzustellen. Vorgängig ist dies der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer mitzuteilen und auf die Kostenfolgen aufmerksam zu machen.

Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer kann die Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um maximal zwölf Monate erstrecken. In diesem Fall dürfen keine Folgemutationen mit der unerledigten Mutation verknüpft werden. Die Fristerstreckung ist der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter zu melden.

Kann eine Mutation nicht rückgängig gemacht werden, teilt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer dies der Dienststelle Raum und Wirtschaft mit. Diese ordnet die notwendigen Massnahmen an.

Art. 24 Änderung von Kantons- und Gemeindegrenzen

Sind bei der Änderung von Kantons- und Gemeindegrenzen Eigentumsübertragungen notwendig, müssen entsprechende Verträge vor der Beschlussfassung vorliegen.

Art. 25 Bodenverschiebungen

Die Gemeinden, die Nachführungsgeometerinnen und -geometer und die Grundeigentümerinnen und -eigentümer melden der Dienststelle Raum und Wirtschaft Gebiete mit vermuteten Bodenverschiebungen im Sinn von Artikel 660 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[5].

Die Dienststelle sorgt für die Bestandesaufnahme und lässt die entsprechenden Pläne erstellen.

Sie führt eine Planauflage und ein Einspracheverfahren durch und setzt den Perimeter in einem Entscheid fest. Gegen den Entscheid ist im Sinn von § 38 des Geoinformationsgesetzes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht[6] zulässig.

Art. 26 Aufbewahrung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung

Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer bewahren die Daten, Pläne und Dokumente der amtlichen Vermessung auf. Sie sorgen für deren Sicherung und Sicherheit.

Einzelheiten regeln die Dienstverträge.

Art. 28 Übertragung einzelner Aufgaben an eine Gemeinde

Einzelne Aufgaben der amtlichen Vermessung werden einer Gemeinde mit öffentlich-rechtlichem Vertrag übertragen. Im Vertrag sind insbesondere die Übernahme und die Qualität der Daten, die Kosten und der Gebührenbezug zu regeln.

Art. 29 Übersichtspläne

Die Dienststelle Raum und Wirtschaft erstellt und verwaltet die Übersichtspläne und sorgt für ihre Nachführung und Erneuerung.

Sie gibt die Auszüge der Übersichtspläne ab.

3.2 Meldewesen

Art. 30 Meldungen an die Nachführungsgeometerinnen und -geometer

Die Grund- und Werkeigentümerinnen und -eigentümer, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Genossenschaften und die kantonalen Behörden sind verpflichtet, den Nachführungsgeometerinnen und -geometern alle Änderungen, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betreffen, zu melden.

Im Einzelnen melden den Nachführungsgeometerinnen und -geometern

  1. die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter
  1. die im Grundbuch vollzogenen Mutationen,
  2. die im Grundbuch eingetragenen Handänderungen von Grundstücken,
  1. die Baubehörden Bewilligungen und die Vollendung von Bauten und Anlagen,
  2. die Gebäudeversicherung Luzern[7] Änderungen der Gebäudeversicherungsnummern,
  3. die jeweils zuständigen Behörden
  1. Änderungen an kulturtechnischen Bauten, Strassen, Wegen und anderen Objekten der Bodenbedeckung,
  2. Änderungen von Strassennamen und -nummerierungen,
  3. Änderungen am Waldwegnetz, Rodungen, Aufforstungen, Waldfeststellungen,
  4. bauliche Veränderungen an öffentlichen Gewässern,
  1. die Werkeigentümerinnen und -eigentümer Veränderungen von Starkstromfreileitungen und von Rohrleitungen im Sinn von Artikel 6 Absatz 2 VAV.

Mit der Erteilung der Baubewilligung wird die zuständige Nachführungsgeometerin oder der zuständige Nachführungsgeometer mit der Nachführung beauftragt. Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Zeitpunkt der Ausführung der Nachführungsarbeiten tragen die Kosten dafür. *

Der Baubewilligung gleichgestellt werden andere Bewilligungen, die raumrelevante Vorhaben betreffen, namentlich Bewilligungen für Strassen- oder Wasserbauprojekte. Die Gesuchstellerinnen oder -steller tragen die Kosten dafür.

Die Gemeinden und die kantonalen Verwaltungsorgane sorgen dafür, dass die Nachführung in jenen Bereichen an die Hand genommen wird, in denen sie hoheitliche Befugnisse ausüben.

Art. 31 Veränderungen an Grundstücken

Die Grundeigentümerin, der Grundeigentümer oder die dazu Bevollmächtigten beauftragen die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer, Veränderungen an Grundstücken, namentlich Grenzänderungen und Parzellierungen, nachzuführen.

Art. 32 Meldungen der Nachführungsgeometerinnen und -geometer

Nach der Nachführung der Änderungen übermittelt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, dem Grundbuchamt und der Gemeinde unverzüglich je ein Exemplar der Mutationsurkunde und nach Bedarf die Änderungen im Datensatz.

Die kantonalen Behörden erhalten Meldungen bei Veränderungen in ihrem Sachbereich.

Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer übermitteln dem Grundbuchamt und den Gemeinden periodisch die neuen Pläne für das Grundbuch oder den Datensatz mit dem aktuellen Zustand.

Gleichzeitig mit der Zustellung der Pläne oder des Datensatzes ist Rechnung zu stellen. Die Rechnung hat über die Art der ausgeführten Arbeiten und die Auslagen Auskunft zu geben.

Art. 33 Unterlassen der Meldepflicht

Werden die Meldungen unterlassen, ordnet die Dienststelle Raum und Wirtschaft die notwendigen Massnahmen an. Sie kann nötigenfalls die Ersatzvornahme verfügen.

Art. 34 Grenz- und Vermessungszeichen

Werden Grenz- und Vermessungszeichen verändert, gefährdet oder zerstört, meldet dies die Verursacherin oder der Verursacher, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder die kommunale oder kantonale Behörde, die davon Kenntnis erhält, unverzüglich der Nachführungsgeometerin, dem Nachführungsgeometer oder der Dienststelle Raum und Wirtschaft.

Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer, die Gemeindebehörden und die kantonalen Behörden melden der Dienststelle Veränderungen von Vermessungszeichen, die vom Bund oder vom Kanton unterhalten werden, insbesondere Gefährdungen oder Zerstörungen von Lage- und Höhenfixpunkten LFP1, LFP2, HFP1 und HFP2 sowie von Hoheitszeichen.

4 Kostentragung

4.1 Allgemeines

Art. 35 Arten von Gebühren, Entschädigungen und Vergütungen

Die Datengebühren sind Beiträge an die Kosten der Erhebung, der Nachführung und der Verwaltung der kantonalen raumbezogenen Daten. Sie werden anlässlich der Datenabgabe erhoben und fallen grundsätzlich dem Staat zu.

Die Bearbeitungsgebühren decken die mit der Abgabe der Auszüge und Auswertungen verbundenen Aufwendungen der abgebenden Stelle.

Die Entschädigungen gelten die Kosten der Nachführungsgeometerinnen und ‑geometer für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung ab.

Die Zuschläge sind Beiträge an die übrigen Aufwendungen der amtlichen Vermessung, insbesondere an die Erneuerung, die Erhaltung und die periodische Nachführung. Sie werden anlässlich der laufenden Nachführung erhoben und fallen grundsätzlich dem Staat zu.

Die Vergütungen gelten die privatrechtlichen Leistungen der Dienststelle Raum und Wirtschaft ab.

Art. 36 Gebührenpflicht

Wer Auszüge und Auswertungen von Daten der amtlichen Vermessung bezieht, sei es in gedruckter oder digitaler Form, hat Daten- und Bearbeitungsgebühren zu entrichten. Für Daten ausserhalb der amtlichen Vermessung werden keine Datengebühren erhoben. *

Lediglich der Bearbeitungsgebühr unterliegen

  1. der gelegentliche Bezug von einzelnen Auszügen in gedruckter Form (höchstens Format A3 im Originalmassstab),
  2. der Bezug von Auszügen in gedruckter Form durch Gemeinden,
  3. der Bezug von Auszügen zu wissenschaftlichen Zwecken und für den Unterricht an Schulen,
  4. der Bezug von Auszügen durch Behörden des Kantons mit Ausnahme der selbständigen Anstalten und Körperschaften,
  5. der Bezug von Auszügen der amtlichen Vermessung durch die Behörden des Bundes.

In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die Bearbeitungsgebühren und die Dienststelle Raum und Wirtschaft die Datengebühren herabsetzen oder auf deren Erhebung verzichten.

Art. 37 Verträge mit Gemeinden

Verträge mit Gemeinden über die Abgeltung der Leistungen der amtlichen Vermessung und des kantonalen GIS berücksichtigen neben den Datengebühren insbesondere die Datenmenge, die Einwohnerzahl, die Fläche der Gemeinde sowie allfällige Gegenleistungen der Gemeinden.

Art. 38 Vergütungen für privatrechtliche Leistungen

Die Vergütungen bemessen sich nach dem Zeitaufwand oder nach dem Marktwert der Leistungen.

Bei der Bemessung nach dem Zeitaufwand beträgt die Vergütung 50 bis 250 Franken pro Stunde.

Bei der Bemessung nach dem Marktwert der Leistung ist darauf abzustellen, welche Entschädigung in jüngerer Zeit für eine vergleichbare Leistung ausserhalb der kantonalen Verwaltung entrichtet wurde.

Art. 39 Ergänzende Bestimmungen

Wer den Bestimmungen in § 10 Absätze 1 und 2 zuwiderhandelt, kann zur Bezahlung eines Betrags bis zur dreifachen Höhe der vorenthaltenen Gebühren verpflichtet werden.

Soweit diese Verordnung keine spezielle Regelung vorsieht, findet ergänzend der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982[8] Anwendung.

4.2 Gebühren und Zuschläge

Art. 41 Datengebühren der amtlichen Vermessung

Die Ansätze für Datengebühren der amtlichen Vermessung richten sich nach Fläche und Zone. *

Die Datengebühren für Auszüge mit den vollständigen Datensätzen in digitaler Form betragen pro Hektare:

  1. für den erstmaligen Bezug 100 Franken innerhalb und 4 Franken ausserhalb der Bauzonen,
  2. für weitere Bezüge derselben Daten (Abonnement) jährlich 10 Franken innerhalb und 40 Rappen ausserhalb der Bauzonen, für Mitglieder der Mitgliedergruppen A und B des Vereins Raumdatenpool Kanton Luzern jährlich 5 Franken innerhalb und 20 Rappen ausserhalb der Bauzonen.

Beim Bezug eines vollständigen Datensatzes über den ganzen Kanton wird ein Rabatt von 35 Prozent, beim Bezug eines Datensatzes von über 84 000 Hektaren ein Rabatt von 20 Prozent und beim Bezug eines Datensatzes von über 21 000 Hektaren ein Rabatt von 10 Prozent gewährt. *

… *

… *

… *

… *

Bei einer Veröffentlichung der Daten in elektronischer Form erhöhen sich die genannten Gebühren, ausgenommen jene gemäss Absatz 2a, um einen Zuschlag von 10 Prozent.

Der Mindestbetrag pro Datenbezug in digitaler Form beträgt 50 Franken.

Art. 43 * Zuschläge für die Vermessungsaufwendungen

Der Zuschlag für die Aufwendungen der amtlichen Vermessung gemäss § 35 Absatz 4 beträgt pauschal 20 Prozent der Kosten für die laufende Nachführung. *

Er wird durch die Nachführungsgeometerinnen und -geometer zusammen mit den Entschädigungen für die Kosten der laufenden Nachführung erhoben.

Kein Zuschlag wird erhoben

  1. bei land- und forstwirtschaftlichen Strukturverbesserungen,
  2. für die Rekonstruktion von Grenz- und Vermessungszeichen.

Art. 44 Bearbeitungsgebühren

Die Bearbeitungsgebühren für Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung betragen: *

  1. pro Bestellung im Online-Verfahren 100 Franken,
  2. pro Bestellung bei der Abgabestelle 150 Franken,
  3. für die Bescheinigung der Richtigkeit der Pläne der amtlichen Vermessung 50 Franken.

Soweit keine besonderen Tarife vorgesehen sind, betragen die Gebühren pro Stunde 50 bis 200 Franken. *

4.3 Entschädigung der Nachführungsgeometerinnen und -geometer

Art. 45 Grundsatz

Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer erheben für ihre Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Vermessung die in dieser Verordnung festgesetzten Entschädigungen und Bearbeitungsgebühren.

Sie sind berechtigt, Kostenvorschüsse zu verlangen.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann einen Kostenvoranschlag und eine detaillierte Abrechnung verlangen.

Art. 46 Entschädigung für die Nachführung

Die Entschädigung für die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung erfolgt nach der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und der Vereinigung Ingenieur-Geometer Schweiz über die Honorarordnung 33 (HO33) in der jeweils gültigen Fassung. *

Die HO33 ist auf alle Arten der Vermessung (halbgrafisch, teilnumerisch, vollnumerisch, neue Ordnung) anwendbar. Bei Vermessungen neuer Ordnung werden die Einheitspreise gemäss der HO33 für vollnumerische Vermessungswerke angewendet.

Die periodische Nachführung nach Artikel 24 VAV sowie laufende Nachführungen, bei denen spezielle Methoden wie beispielsweise die Fotogrammmetrie zur Anwendung gelangen, werden nicht nach der HO33 entschädigt.

Die HO33 liegt bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft zur Einsicht auf.

Art. 47 Anwendungsfaktor

Die Einheitspreise gemäss der HO33 werden mittels Festlegung eines Anwendungsfaktors an die Teuerung und die Entwicklung der Gemeinkosten angepasst.

Das Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement bestimmt den Anwendungsfaktor. Es berücksichtigt dabei die Empfehlungen der eidgenössischen Vermessungsdirektion.

Der Anwendungsfaktor ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Art. 48 * Rabatte

… *

Art. 49 Materialkosten

Die Materialkosten richten sich nach den tatsächlichen Kosten zuzüglich höchstens 25 Prozent für die Beschaffung und die Lagerung des Materials.

Art. 50 * Reiseentschädigung

Die Reiseentschädigung wird als Tagespauschale ausgerichtet und beträgt in allen Nachführungskreisen 150 Franken. *

Art. 51 Sicherung und Aufbewahrung von Daten und Akten

Die Datensicherung und die Datenaufbewahrung werden nach der HO33 für vollnumerische Vermessungswerke entschädigt. Diese Entschädigung umfasst auch die Aufwendungen für die Aufbewahrung der Akten.

Art. 52 Datentransfer

Der Aufwand für den Transfer der nachgeführten Daten der amtlichen Vermessung in das kantonale GIS wird pauschal entschädigt. *

Art. 53 Auskünfte

Das Erteilen von Auskünften wird von der Dienststelle Raum und Wirtschaft mit einer pauschalen Abgeltung für die allgemeine Auskunftserteilung geregelt. Ausserordentliche Aufwendungen können nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt werden. *

Art. 54 Weitere Auslagen

Weitere Auslagen (Porto, Telefon usw.) sind gesondert zu vergüten.

4.4 Rechnungstellung und Gebührenbezug *

Art. 55 * Rechnungstellung

Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer stellen für Veränderungen an Grundstücken gemäss § 31 den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und für die laufende Nachführung von Bauten und Anlagen den Kostenpflichtigen gemäss § 30 Absätze 3 und 4 Rechnung.

Sie rechnen mit der Dienststelle Raum und Wirtschaft halbjährlich über ihre Tätigkeiten ab.

Art. 56 Gebührenbezug und -weiterleitung

Werden Daten nicht von der Dienststelle Raum und Wirtschaft abgegeben, erhebt die abgebende Stelle die entsprechenden Gebühren.

Die abgebende Stelle leitet die Datengebühren und die Zuschläge halbjährlich der Dienststelle weiter.

... *

4.5 Kostenbeteiligung der Grundeigentümerinnen und -eigentümer

Art. 57

Die Grundeigentümerinnen und -eigentümer bezahlen an die Gesamtkosten bei

  1. Vermarkungen ausserhalb der laufenden Nachführung und ausserhalb von Güter- oder Waldzusammenlegungen 70 Prozent,
  2. Ersterhebungen und Zweitvermessungen 20 Prozent.

Die Verteilung der Kosten auf die Beteiligten erfolgt nach Fläche und Anzahl der Vermessungselemente.

Soweit diese Verordnung keine spezielle Regelung enthält, findet die Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung) vom 16. Oktober 1969[9] Anwendung.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung über den Einsatz von geographischen Informationssystemen in der kantonalen Verwaltung (GIS-Verordnung) vom 5. September 1995[10],
  2. Verordnung über die Gebühr für die Benützung der Grundbuchvermessungswerke vom 16. August 1988[11],
  3. Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung vom 6. Dezember 1994[12],
  4. Verordnung betreffend die Anmerkung von Vermessungszeichen für die Grundbuchvermessungen in den Grundbüchern (Kaufsprotokollen) der Gemeinde- und Hypothekarkanzleien vom 6. Mai 1925[13],
  5. Beschluss über die Versicherung der Grundbuchvermessungswerke sowie die Erstellung von Mikrofilmen über die Akten der Grundbuchvermessung vom 23. Dezember 1963[14],
  6. Verordnung über die Einführungspläne vom 5. Januar 1968[15],
  7. Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessung im Kanton Luzern vom 12. Juni 1958[16],
  8. Regulativ für den Kantonsgeometer vom 21. Dezember 1911[17],
  9. Regulativ für die Vermessungskommissionen der Grundbuchvermessung vom 26. Oktober 1933[18],
  10. Verordnung über die Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung vom 16. Februar 2001[19].

Art. 60 Übergangsbestimmungen

... *

… *

... *

Art. 61 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2004 54

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.02.2004 01.04.2004 Erstfassung G 2004 54
Erlasstitel 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
Ingress 28.11.2006 01.01.2007 geändert G 2006 354
§ 4 Abs. 1, g. 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
§ 4 Abs. 1, h. 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-078
§ 7 Abs. 3 28.09.2010 01.01.2012 aufgehoben G 2010 232
§ 10 Abs. 4 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-078
§ 14 16.11.2021 01.01.2022 Titel geändert G 2021-078
§ 14 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
§ 14 Abs. 2 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
§ 14 Abs. 3 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-078
§ 17a 28.11.2006 01.01.2007 eingefügt G 2006 354
§ 18 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
§ 27 28.09.2010 01.01.2012 aufgehoben G 2010 232
§ 30 Abs. 3 28.09.2010 01.01.2012 geändert G 2010 232
§ 36 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
§ 40 16.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-078
§ 40 Abs. 9 28.11.2006 01.01.2007 eingefügt G 2006 354
§ 41 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
§ 41 Abs. 2, b. 28.11.2006 01.01.2007 geändert G 2006 354
§ 41 Abs. 2bis 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-078
§ 41 Abs. 3 16.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-078
§ 41 Abs. 4 16.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-078
§ 41 Abs. 5 16.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-078
§ 41 Abs. 6 16.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-078
§ 42 28.09.2010 01.01.2012 aufgehoben G 2010 232
§ 43 28.09.2010 01.01.2012 geändert G 2010 232
§ 43 Abs. 1 06.12.2016 01.01.2017 geändert G 2016-60
§ 44 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
§ 44 Abs. 1, a. 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-078
§ 44 Abs. 1, b. 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-078
§ 44 Abs. 1, c. 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-078
§ 44 Abs. 2 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
§ 46 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
§ 48 28.09.2010 01.01.2012 geändert G 2010 232
§ 48 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-078
§ 50 28.09.2010 01.01.2012 geändert G 2010 232
§ 50 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
§ 52 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
§ 53 Abs. 1 16.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-078
Titel 4.4 28.09.2010 01.01.2012 geändert G 2010 232
§ 55 28.09.2010 01.01.2012 geändert G 2010 232
§ 56 Abs. 3 28.09.2010 01.01.2012 aufgehoben G 2010 232
§ 60 Abs. 1 28.09.2010 01.01.2012 aufgehoben G 2010 232
§ 60 Abs. 2 16.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-078
§ 60 Abs. 3 28.09.2010 01.01.2012 aufgehoben G 2010 232
Anhang 1 04.12.2012 01.01.2013 Inhalt geändert G 2012 349
Anhang 1 20.08.2019 01.01.2020 Inhalt geändert G 2019-036
Anhang 1 09.12.2020 01.01.2021 Inhalt geändert G 2020-099
Anhang 1 16.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert G 2021-078
Anhang 1 07.01.2025 01.01.2025 Inhalt geändert G 2025-002
Anhang 2 16.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-078
Anhang 2 01.07.2025 01.08.2025 Inhalt geändert G 2025-058

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.02.2004 01.04.2004 Erlass Erstfassung G 2004 54
28.11.2006 01.01.2007 Ingress geändert G 2006 354
28.11.2006 01.01.2007 § 17a eingefügt G 2006 354
28.11.2006 01.01.2007 § 40 Abs. 9 eingefügt G 2006 354
28.11.2006 01.01.2007 § 41 Abs. 2, b. geändert G 2006 354
28.09.2010 01.01.2012 § 7 Abs. 3 aufgehoben G 2010 232
28.09.2010 01.01.2012 § 27 aufgehoben G 2010 232
28.09.2010 01.01.2012 § 30 Abs. 3 geändert G 2010 232
28.09.2010 01.01.2012 § 42 aufgehoben G 2010 232
28.09.2010 01.01.2012 § 43 geändert G 2010 232
28.09.2010 01.01.2012 § 48 geändert G 2010 232
28.09.2010 01.01.2012 § 50 geändert G 2010 232
28.09.2010 01.01.2012 Titel 4.4 geändert G 2010 232
28.09.2010 01.01.2012 § 55 geändert G 2010 232
28.09.2010 01.01.2012 § 56 Abs. 3 aufgehoben G 2010 232
28.09.2010 01.01.2012 § 60 Abs. 1 aufgehoben G 2010 232
28.09.2010 01.01.2012 § 60 Abs. 3 aufgehoben G 2010 232
04.12.2012 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert G 2012 349
06.12.2016 01.01.2017 § 43 Abs. 1 geändert G 2016-60
20.08.2019 01.01.2020 Anhang 1 Inhalt geändert G 2019-036
09.12.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-099
16.11.2021 01.01.2022 Erlasstitel geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 1, g. geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 1, h. eingefügt G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 4 eingefügt G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 14 Titel geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 1 geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 2 geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 3 eingefügt G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 18 Abs. 1 geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 36 Abs. 1 geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 40 aufgehoben G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 1 geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 2bis eingefügt G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 3 aufgehoben G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 4 aufgehoben G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 5 aufgehoben G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 41 Abs. 6 aufgehoben G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 1 geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 1, a. eingefügt G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 1, b. eingefügt G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 1, c. eingefügt G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 44 Abs. 2 geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 46 Abs. 1 geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 48 Abs. 1 aufgehoben G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 50 Abs. 1 geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 52 Abs. 1 geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 53 Abs. 1 geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 § 60 Abs. 2 aufgehoben G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert G 2021-078
16.11.2021 01.01.2022 Anhang 2 eingefügt G 2021-078
07.01.2025 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert G 2025-002
01.07.2025 01.08.2025 Anhang 2 Inhalt geändert G 2025-058