Die Mitglieder des Regierungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gewähren der Aufsichts- und Kontrollkommission die im Rahmen der Prüftätigkeit gemäss § 27a für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendige Auskunft über dienstliche Angelegenheiten und Einsicht in die Akten. Es bedarf keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.
Der Regierungsrat kann beim Präsidium der Aufsichts- und Kontrollkommission die Beschränkung dieser Informationsrechte auf einen Ausschuss beantragen, sofern dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.
Das Präsidium der Aufsichts- und Kontrollkommission entscheidet abschliessend über den Antrag des Regierungsrates. Dafür stehen ihm die vollumfänglichen Informationsrechte zu. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.
Soweit in einer Angelegenheit die Informationsrechte beschränkt sind, steht die Prüftätigkeit gemäss § 27a, insbesondere die Befugnis zu Befragungen und zur Einsicht in Akten, in dieser Angelegenheit nur dem Ausschuss zu.
Die Mitglieder der Aufsichts- und Kontrollkommission und beigezogene aussenstehende Sachverständige sind ihrerseits in Bezug auf vorgelegte Verwaltungsakten und Äusserungen von Behördenmitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung an das Amtsgeheimnis gebunden. Der Regierungsrat oder der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin bestimmt im Einzelfall, was Gegenstand des Amtsgeheimnisses bildet.
Bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht hinsichtlich der Geschäftsführung der Gerichte und der Tätigkeit der ihnen unterstellten Behörden gelten für die Befragungen und die Aktenherausgabe die Bestimmungen der Absätze 1–5 sinngemäss. Zuständig für den Antrag auf Beschränkung der Informationsrechte ist der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.