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300

Übertretungsstrafgesetz

(UeStG)

vom 14.09.1976 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 2. Februar 1976[1]*

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendung von StGB und OBG *

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[2] (StGB) finden auf die nach dem kantonalen Strafrecht strafbaren Tatbestände unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften Anwendung. *

Das Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 18. März 2016[3] gilt auch für Verfahren in Anwendung des kantonalen Ordnungsbussenrechts. *

Art. 2 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die nach dem kantonalen Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung strafbar sein soll.

Art. 3 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Busse bestraft. *

In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

Enthalten behördliche Erlasse nur eine allgemeine Strafandrohung, ist die Strafe Busse. *

Art. 4 Gemeindestrafrecht

Die Gemeinden haben die Befugnis, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Rechtssätze Strafbestimmungen für bestimmte Tatbestände aufzustellen.

Strafbestimmungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Strafverfolgung wird im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Sie erfolgt jedoch nur auf Anzeige der Gemeinde. *

Art. 5 * Ordnungsbussen

Die Luzerner Polizei und die in Spezialerlassen bezeichneten Vollzugsbehörden erheben bei Übertretungen gegen kantonales Recht, auf die das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird, die Ordnungsbussen. *

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, für welche geringfügigen Übertretungen gegen kantonales Recht eine Ordnungsbusse erhoben wird und wie hoch die Bussen für die einzelnen Übertretungen sind. *

Er bestimmt die für die Erhebung von Ordnungsbussen des eidgenössischen Rechts zuständigen Behörden. *

2 Die einzelnen Übertretungen

2.1 Übertretungen gegen Leib und Leben

Art. 6 Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege

Wer eine ihm oder ihr anvertraute hilfsbedürftige Person vernachlässigt, wird mit Busse[4] bestraft, wenn die Tat nicht unter den Artikel 219 StGB fällt. *

Die Strafbehörde verständigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. *

2.2 Übertretungen gegen das Vermögen

Art. 8 Verunreinigungen fremden Eigentums

Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften oder Plakate anbringt oder anbringen lässt,

Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.

2.3 Übertretungen gegen die Sicherheit

Art. 9 Gefährdendes Verhalten

Wer durch pflichtwidriges Verhalten bei der Ausübung eines Sportes, bei der Aufsicht über Personen, beim Umgang mit gefährlichen Einrichtungen oder im Verkehr mit gefährlichen Materialien andere Personen erheblich gefährdet, wird mit Busse bestraft.

Art. 9a * Vermummung

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.

Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 10 Stempel

Wer behördliche oder Firmenstempel ohne Berechtigung bestellt oder bestellen lässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 11 Verbrecherwerkzeug

Wer Waffen, Werkzeuge oder Geräte, von denen er oder sie weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Verbrechens bestimmt sind, herstellt, herstellen lässt, in Gewahrsam hat, verwahren lässt oder einer anderen Person überlässt, wird mit Busse bestraft. *

… *

Art. 12 Halten gefährlicher Tiere

Wer ein gefährliches oder ein bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt oder beaufsichtigt, wird mit Busse bestraft.

Die Strafbehörde kann das Tier töten lassen. *

Der Regierungsrat wird im übrigen ermächtigt, eine Verordnung über das Halten von wilden und gefährlichen Tieren zu erlassen. Der Regierungsrat kann in dieser Verordnung weitere Straftatbestände aufstellen.

Art. 13 Unbefugtes Schiessen

Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden oder zur Nachtzeit, an Hochzeiten oder anderen Anlässen schiesst oder Sprengladungen detonieren lässt, wird mit Busse bestraft.

2.4 Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung

Art. 15 Aufforderung zu Vergehen und Ungehorsam

Wer öffentlich zu Vergehen oder Ungehorsam gegen Erlasse oder Anordnungen der Behörden auffordert, wird mit Busse bestraft.

Art. 17 Missbrauch von Läutwerken und Alarmvorrichtungen

Wer Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Art. 18 Ruhestörung und unanständiges Benehmen

Wer durch Lärm oder groben Unfug die Nachtruhe stört,

Art. 19 Trunkenheit

Wer durch Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft. *

Die Polizei kann Betrunkene, die öffentliches Ärgernis erregen, zur Vermeidung weiterer Störungen nach Hause oder in Spitalpflege bringen oder bis zu 24 Stunden in Gewahrsam nehmen.

Art. 20 Übertretung allgemeiner Verbote

Wer allgemeine Verbote übertritt, die gestützt auf die Zivilprozessordnung unter Hinweis auf diese Strafandrohung erlassen worden sind, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 21 Verweigerung der Angabe von Personalien

Wer einer Behörde oder Angestellten der Verwaltung, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe der Personalien verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft. *

Art. 22 Störung des Polizeidienstes

Wer der Anordnung nicht nachkommt, die Angehörige der Polizei innerhalb ihrer Befugnisse erlassen,

Art. 23 Beistandspflicht gegenüber Angehörigen der Polizei *

Wer einer Aufforderung eines oder einer Polizeiangehörigen, ihm oder ihr Nothilfe zu leisten, nicht nachkommt, obwohl es nach den Umständen zugemutet werden kann,

Art. 24 Beseitigung einer Leiche

Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich auf die Seite schafft, aussetzt oder verbrennt, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 25 Unbefugte Berufsausübung und Titelanmassung

Wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet,

Art. 26 Sammeln ohne Bewilligung *

Wer öffentlich oder von Haus zu Haus ohne Bewilligung Gaben sammelt oder Abzeichen und dergleichen verkauft, wird mit Busse bestraft.

Das Ergebnis der Sammlung wird eingezogen und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, sofern die Rückerstattung an die Spendenden nicht mehr möglich ist oder die Kosten der Rückerstattung in keinem tragbaren Verhältnis zu den Spenden stehen würden. *

Der Regierungsrat regelt das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen durch eine Verordnung.

Art. 26a * Unerlaubtes Betteln

Mit Busse wird bestraft,

  1. wer beim Betteln täuschende oder unlautere Methoden anwendet,
  2. wer in organisierter Art und Weise bettelt,
  3. wer andere Personen, namentlich Kinder oder in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen, zum Betteln schickt.

Mit Busse wird bestraft, wer im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten bettelt und dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung stört, namentlich durch

  1. aufdringliches, einschüchterndes oder aggressives Betteln,
  2. Betteln an Orten mit einem hohen Personenaufkommen und beschränkten Platzverhältnissen wie Ein- und Ausgängen oder Haltestellen des öffentlichen Verkehrs,
  3. Betteln an sensiblen Örtlichkeiten wie Geld- und Zahlungsautomaten, Schulanlagen, Spielplätzen, Friedhöfen oder Unterführungen,
  4. Betteln von Haus zu Haus.

Nach den Absätzen 2b und 2c kann nur bestraft werden, wer eine durch die Polizei angeordnete Wegweisung missachtet.

Die durch strafbares Betteln nach Absatz 1 erlangten Vermögenswerte können sichergestellt und eingezogen werden.

2.5 Übertretungen gegen die Rechtspflege

Art. 29 Falsche Angaben in Zivil- oder Verwaltungsverfahren

Wer in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren als Auskunftsperson, als sachverständige Person oder als Übersetzer oder Übersetzerin sowie bei der Parteieinvernahme im Zivilverfahren nach Ermahnung zur Wahrheit unter Hinweis auf diese Strafbestimmung vorsätzlich falsche Angaben macht und diese unterschriftlich bestätigt, wird, sofern nicht die Art. 307 oder 309 StGB anwendbar sind, mit Busse bestraft. *

Art. 31 Unerlaubte Selbsthilfe

Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 32 Unerlaubter Verkehr mit eingewiesenen Personen *

Wer ohne Erlaubnis mit in Justizvollzugsanstalten eingewiesenen Personen in Verkehr tritt oder Sachen in die Anstalt hinein- oder herausschmuggelt, wird mit Busse bestraft. *

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Das Schmuggelgut verfällt dem Staat. Der Regierungsrat regelt das weitere auf dem Verordnungsweg.

Art. 33 Unterlassen der Notwehranzeige

Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder erheblich verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.

Art. 34 Nichtanzeige verbrecherischer Vorhaben

Wer vom Vorhaben eines Verbrechens zu einer Zeit, da dessen Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterlässt, davon der Polizei oder der bedrohten Person unverzüglich Anzeige zu machen, wird, wenn die Tat begangen oder versucht worden ist, mit Busse bestraft. *

Diese Anzeigepflicht gilt für Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die öffentliche Gesundheit, gegen den Staat und die Landesverteidigung sowie für gemeingefährliche Verbrechen.

Stehen der Täter oder die Täterin in so nahen Beziehungen zur begünstigten Person, dass sein oder ihr Verhalten entschuldbar ist, kann die Strafbehörde von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 305 Abs. 2 StGB). *

3 Schlussbestimmungen

Art. 35 Bereinigung des kantonalen Strafrechts

Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern vom 18. Dezember 1940[5] wird aufgehoben.

Soweit Strafbestimmungen kantonaler Erlasse als Strafen Arbeitshaus oder Gefängnis androhen, treten an deren Stelle Busse.

Art. 36 * Genehmigung und Bereinigung von Gemeindestrafrecht

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Strafbestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, auch wenn der betreffende Erlass schon früher genehmigt worden ist.

Geltende Strafbestimmungen, die innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht genehmigt werden, treten auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft.

Soweit Strafbestimmungen kommunaler Erlasse als Strafe Haft oder Busse androhen, tritt an deren Stelle Busse.

Art. 39 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[8].

Egress

G 1976 223

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.09.1976 01.01.1977 Erstfassung G 1976 223
Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256
§ 1 09.09.2019 01.01.2020 Titel geändert G 2019-059
§ 1 Abs. 1 09.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 1 Abs. 2 09.09.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-059
§ 3 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 3 Abs. 3 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 4 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 5 28.04.2008 08.02.2009 eingefügt G 2009 19
§ 5 Abs. 1 09.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 5 Abs. 2 09.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 5 Abs. 3 09.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 6 Abs. 1 09.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-059
§ 6 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 6 Abs. 2 13.12.2011 01.01.2013 geändert G 2012 45
§ 6 Abs. 2 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 7 28.04.2008 08.02.2009 aufgehoben G 2009 19
§ 8 Abs. 1 28.04.2008 08.02.2009 geändert G 2009 19
§ 9a 03.05.2004 01.01.2005 eingefügt G 2004 349
§ 11 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 11 Abs. 2 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2006 277
§ 12 Abs. 2 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 14 11.09.2006 01.01.2007 aufgehoben G 2006 277
§ 16 28.04.2008 08.02.2009 aufgehoben G 2009 19
§ 19 Abs. 1 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 21 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 22 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 23 02.12.2024 01.04.2025 Titel geändert G 2025-029
§ 23 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 26 02.12.2024 01.04.2025 Titel geändert G 2025-029
§ 26 Abs. 2 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 26a 02.12.2024 01.04.2025 eingefügt G 2025-029
§ 27 14.04.1986 07.12.1986 aufgehoben G 1986 254
§ 28 12.05.1986 01.10.1986 aufgehoben G 1986 107
§ 29 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 30 22.11.1999 01.01.2001 aufgehoben G 2000 1
§ 32 02.12.2024 01.04.2025 Titel geändert G 2025-029
§ 32 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 34 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 34 Abs. 3 02.12.2024 01.04.2025 geändert G 2025-029
§ 36 11.09.2006 01.01.2007 geändert G 2006 277

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.09.1976 01.01.1977 Erlass Erstfassung G 1976 223
14.04.1986 07.12.1986 § 27 aufgehoben G 1986 254
12.05.1986 01.10.1986 § 28 aufgehoben G 1986 107
22.11.1999 01.01.2001 § 30 aufgehoben G 2000 1
03.05.2004 01.01.2005 § 9a eingefügt G 2004 349
11.09.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 1 geändert G 2006 277
11.09.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 3 geändert G 2006 277
11.09.2006 01.01.2007 § 11 Abs. 2 aufgehoben G 2006 277
11.09.2006 01.01.2007 § 14 aufgehoben G 2006 277
11.09.2006 01.01.2007 § 19 Abs. 1 geändert G 2006 277
11.09.2006 01.01.2007 § 36 geändert G 2006 277
19.03.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 3 geändert G 2007 108
28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256
28.04.2008 08.02.2009 § 5 eingefügt G 2009 19
28.04.2008 08.02.2009 § 7 aufgehoben G 2009 19
28.04.2008 08.02.2009 § 8 Abs. 1 geändert G 2009 19
28.04.2008 08.02.2009 § 16 aufgehoben G 2009 19
13.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 2 geändert G 2012 45
09.09.2019 01.01.2020 § 1 Titel geändert G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 2 eingefügt G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2 geändert G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 3 geändert G 2019-059
09.09.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 1 geändert G 2019-059
02.12.2024 01.04.2025 § 6 Abs. 1 geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 6 Abs. 2 geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 11 Abs. 1 geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 12 Abs. 2 geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 21 Abs. 1 geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 22 Abs. 1 geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 23 Titel geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 23 Abs. 1 geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 26 Titel geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 26 Abs. 2 geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 26a eingefügt G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 29 Abs. 1 geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 32 Titel geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 32 Abs. 1 geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 34 Abs. 1 geändert G 2025-029
02.12.2024 01.04.2025 § 34 Abs. 3 geändert G 2025-029