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305

Gesetz über den Justizvollzug

(JVG)

vom 14.09.2015 (Stand 01.09.2021)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Januar 2015[1],

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1

Das Gesetz regelt den Sanktionenvollzug im Kanton Luzern, insbesondere den Vollzug

  1. der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden oder ambulanten Massnahmen,
  2. der gemeinnützigen Arbeit,
  3. der Bewährungshilfe,
  4. der Freiheitsstrafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen.

Sofern keine besonderen Bestimmungen bestehen, ist das Gesetz ferner auf die Formen des Freiheitsentzuges gemäss § 5 Unterabsätze d–i sinngemäss anwendbar.

2 Zuständigkeiten

2.1 Behörden

Art. 2 Aufgaben der Vollzugsbehörden

Die zuständige Behörde

  1. vollzieht die Strafbefehle und -urteile der Strafbehörden, soweit Freiheitsstrafen, freiheitsentziehende oder ambulante Massnahmen und gemeinnützige Arbeit zu vollziehen sind,
  2. vollzieht die Strafbefehle und -urteile der Strafbehörden des Jugendstrafrechts,
  3. vollzieht auf dem Rechtshilfeweg
  1. Strafbefehle und -urteile von Strafbehörden anderer Kantone,
  2. Urteile und Entscheide der Strafbehörden des Bundes,
  3. Strafverfügungen des Auditors und Urteile der Militärgerichte,
  1. vollzieht das Inkasso von Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen, soweit diese nicht nach § 96 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz) vom 10. Mai 2010[2] einzuziehen sind,
  2. übt im Rahmen der Bewährungshilfe die im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937[3] (StGB) vorgesehenen Aufgaben aus,
  3. nimmt alle Aufgaben als Einweisungs- und Vollzugsbehörde wahr, soweit die Rechtsordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorsieht,
  4. kann von den Strafbehörden mit weiteren Aufgaben im Vollzug beauftragt werden.

Sie prüft die gesetzlichen Voraussetzungen zum Vollzug von Amtes wegen.

Art. 3 Besondere Zuständigkeiten

Das Gericht, welches eine Massnahme im Sinn von Artikel 68–73 StGB verhängt, ist für deren Vollzug zuständig. Vorbehalten bleibt § 96 Absatz 1e des Justizgesetzes.

Art. 4 Antragstellung bei nachträglichen Entscheiden

Die zuständige Behörde stellt dem zuständigen Gericht Antrag, wenn in einem Vollzugsverfahren ein Entscheid einer richterlichen Behörde vorbehalten ist.

Das zuständige Gericht lädt die Staatsanwaltschaft bei Verfahren gemäss Absatz 1 zur Stellungnahme und Antragstellung ein.

Art. 5 Vollzugseinrichtungen

Justizvollzugsanstalten und andere Vollzugseinrichtungen dienen dem Vollzug

  1. von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen,
  2. von Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats,
  3. von Freiheitsstrafen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen,
  4. der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft,
  5. von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
  6. von Strafen und Massnahmen, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können,
  7. der Haft von Personen auf Transport,
  8. einer vorläufigen Festnahme,
  9. einer fürsorgerischen Unterbringung.

2.2 Beizug von Privaten

Art. 6 Übertragung von Vollzugsaufgaben an private Anstalten und Einrichtungen

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilen, soweit das Bundesrecht dies vorsieht. Es kann ihnen mit der Bewilligung das Disziplinarrecht übertragen.

Die privaten Anstalten und Einrichtungen haben sich an den Vollzugsgrundsätzen des Bundesrechts zu orientieren und müssen über das erforderliche Fachpersonal verfügen.

Die zuständige Behörde kann privaten Anstalten und Einrichtungen im Rahmen der Bewilligung gemäss Absatz 1 Vollzugsaufgaben übertragen.

Art. 7 Beizug von privaten Fachpersonen in Vollzugseinrichtungen

Vollzugseinrichtungen können für die Erfüllung einzelner Aufgaben private Fachpersonen beiziehen.

Hoheitliche Kompetenzen dürfen nicht an private Fachpersonen übertragen werden.

Art. 8 Beizug von privaten Personen

Die zuständige Behörde kann für den Vollzug ambulanter Behandlungen und für die Kontrolle von Weisungen gegenüber Erwachsenen sowie für den Vollzug von Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen private Fachpersonen beiziehen.

Die privaten Fachpersonen müssen über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügen.

2.3 Aufsicht

Art. 9

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese nicht einer richterlichen Behörde überträgt.

3 Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen

Art. 10 Rechte der eingewiesenen Personen

Eingewiesene Personen haben Anspruch auf Achtung ihrer Menschenwürde und Schutz ihrer Persönlichkeit.

Ihre Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes es erfordern. Die Beschränkungen müssen verhältnismässig sein.

Art. 11 Pflichten der eingewiesenen Personen

Die eingewiesenen Personen haben an der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken und alles zu unterlassen, was deren Verwirklichung, die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährdet.

Damit die für die Gesundheit der eingewiesenen Personen und des Personals der Vollzugseinrichtung erforderlichen Präventionsmassnahmen sichergestellt werden können, ist bei eingewiesenen Personen die Abklärung des körperlichen Gesundheitszustandes durch medizinisches Fachpersonal gestattet.

Ist es für die Vollzugsplanung notwendig, kann die Vollzugsbehörde eingewiesene Personen verpflichten, sich einer Begutachtung durch einen Psychiater oder eine Psychiaterin zu unterziehen.

4 Vollzugsverfahren

4.1 Verfahren

Art. 12 Zustellung der Strafurteile und Akten

Die Strafbehörden stellen der zuständigen Behörde ihre rechtskräftigen Strafbefehle, Urteile oder Vollzugsentscheide sowie sämtliche für den Vollzug erforderlichen Akten zu.

Art. 13 Antritt von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen

Freiheitsstrafen sind in der Regel sofort zu vollziehen. Freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort anzutreten.

Art. 14 Aufschub und Unterbrechung

Der Sanktionenvollzug kann auf Ersuchen der verurteilten Person aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufgeschoben oder für höchstens ein Jahr unterbrochen werden. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige Behörde die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht- oder Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.

Als wichtige Gründe nach Absatz 1 gelten

  1. vollständige Hafterstehungsunfähigkeit,
  2. ausserordentliche und unaufschiebbare persönliche, familiäre oder berufliche Vorkommnisse und Pflichten.

Beruft sich die betroffene Person auf mangelnde Hafterstehungsfähigkeit, muss sie unaufgefordert ein aktuelles und begründetes Arztzeugnis einreichen. Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet die zuständige Behörde.

Die zuständige Behörde kann zu Aufschubs- und Unterbrechungsgesuchen besondere Untersuchungen anordnen.

Sie kann vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

Art. 15 Vorzeitiger Massnahmenvollzug

Der vorzeitige Massnahmenvollzug nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[4] (StPO) erfolgt in Absprache mit der zuständigen Behörde. Die Verfahrensleitung übermittelt dieser Behörde bei Bedarf die erforderlichen Akten.

Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass die beschuldigte Person psychisch schwer gestört oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist und dringend einer besonderen Behandlung bedarf, kann die Verfahrensleitung dem zuständigen Gericht eine vorsorgliche Massnahme (Art. 59, 60 und 63 StGB) beantragen, wenn die beschuldigte Person eines damit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird.

Art. 16 Besondere Vollzugsformen

Ist für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe eine besondere Vollzugsform zulässig, klärt die zuständige Behörde die Voraussetzungen ab und erlässt einen Vollzugsbefehl.

Art. 17 Vollzugseinrichtung und -ort

Die Vollzugsbehörde bestimmt die Vollzugseinrichtung für den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen.

Sie kann die eingewiesene Person zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung oder in eine andere Abteilung mit erhöhter Sicherheit versetzen, wenn

  1. ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht,
  2. ihre Behandlung dies erfordert,
  3. ihre Eingliederung in die Vollzugseinrichtung dadurch eher erreicht wird,
  4. ihre Sicherheit, die Sicherheit der anderen eingewiesenen Personen oder des Personals der Vollzugseinrichtung dies erfordert oder
  5. Belegungsprobleme bestehen.

Die Vollzugsbehörde kann die Versetzung in eine psychiatrische Klinik oder in ein Spital auf ärztlichen Bericht hin anordnen. In dringenden Fällen ist die Leitung der Vollzugseinrichtung dazu ermächtigt. Sie setzt die Vollzugsbehörde von der Versetzung unverzüglich in Kenntnis.

Art. 18 Vollzugsplan

Ist eine Person zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, erstellt die Leitung der Vollzugseinrichtung zu Beginn des Vollzugs im Hinblick auf die Gestaltung des Vollzugs, die Erreichung der Vollzugsziele und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Entlassung einen Vollzugsplan.

Der Vollzugsplan ist während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen zu überprüfen und allenfalls anzupassen und der Vollzugsbehörde unaufgefordert zuzustellen.

Art. 19 Durchgehende Betreuung und Zusammenarbeit

Die zuständige Behörde stellt die durchgehende Betreuung der eingewiesenen Personen sicher.

Sie arbeitet mit den Straf- und Vollzugsbehörden, den Betreuungs- und Sozialdiensten der Vollzugseinrichtungen sowie mit privaten und staatlichen Sozial- und Fachdiensten zusammen.

Verurteilte Personen werden unter Einbezug von ihnen nahestehenden Personen sowie ihrer Arbeitgeber betreut und unterstützt, namentlich zur Vermittlung sozialer Sicherheit, zur Verminderung des Rückfallrisikos sowie durch Begleitung von angeordneten Therapien und Weisungen.

4.2 Umgang mit Personendaten

Art. 20 Datenbearbeitung

Im Sanktionenvollzug tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, die über eine eingewiesene Person angelegten Vollzugsakten einzusehen und an berechtigte Fachpersonen weiterzugeben, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Art. 21 Datenaustausch unter Behörden

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die zuständige Behörde Personendaten von verurteilten oder eingewiesenen Personen von anderen Behörden einfordern.

Weist eine andere Behörde nach, dass sie die Information zur Erfüllung einer gesetzlich vorgesehenen Aufgabe benötigt, darf die zuständige Behörde ihr Auskünfte über verurteilte oder eingewiesene Personen erteilen.

Andere Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind namentlich

  1. die Strafbehörden,
  2. die Behörden des Justizvollzugs sowie Vollzugseinrichtungen,
  3. die Ausländerbehörden,
  4. die Strassenverkehrsämter,
  5. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden,
  6. die IV-Stellen,
  7. die regionalen Arbeitsvermittlungszentren,
  8. die Ausgleichskassen,
  9. die Sozialämter der Gemeinden,
  10. die Betreibungsämter.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Behörde Einsicht in die Daten der kantonalen Einwohnerplattform nehmen.

Art. 22 Dateneinsicht für Fachpersonen

Psychiaterinnen und Psychiater, Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen und andere Fachpersonen, die mit einer Begutachtung oder Behandlung betraut sind, dürfen in die Vollzugsakten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, Persönlichkeitsprofile und Ergebnisse von Profilings, Einsicht nehmen, soweit die Aktenkenntnis für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. *

Art. 23 Datenbekanntgabe an Dritte und Anzeigepflicht

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsbehörden und der Vollzugseinrichtungen sorgen dafür, dass die betreute Person sie für einen Informationsaustausch gegenüber Dritten von der Schweigepflicht entbindet.

Entbindet die betreute Person den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dieser Behörden nicht von der Schweigepflicht, darf die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausnahmsweise mit Dritten, namentlich mit Schuldenberatungsstellen, Arbeitsvermittlungsstellen, Krankenversicherungen, Arbeitgebern, Wohnungsvermietern, Opfern oder Familienangehörigen, Kontakt aufnehmen, sofern dies zur Resozialisierung oder Rückfallverhinderung der betreuten Person wesentlich beiträgt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsbehörden und der Vollzugseinrichtungen sind zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sie in ihrer Tätigkeit konkrete Anhaltspunkte für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen oder Verbrechen feststellen.

5 Zwangsmassnahmen

5.1 Allgemeines

Art. 24 Vorbehalt

Die Rechte und Pflichten eingewiesener Personen gemäss den §§ 10 und 11 gelten auch bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Art. 25 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

Die zuständige Behörde kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss den Artikeln 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug oder zur Anordnung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme kommt und zudem mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. die Öffentlichkeit ist erheblich gefährdet,
  2. die Erfüllung des Massnahmenzweckes kann nicht anders gewährleistet werden,
  3. Fluchtgefahr.

Sie beantragt dem Zwangsmassnahmengericht innert 48 Stunden seit der Festnahme die Verlängerung der Sicherheitshaft.

Erfährt sie nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides die Haftgründe nach Absatz 1, beantragt sie bei der Verfahrensleitung die Anordnung der Sicherheitshaft.

Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

Art. 26 Vorübergehende Versetzung

Die zuständige Behörde kann eine Person in eine andere Vollzugseinrichtung versetzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzweckes führt.

Art. 27 Erkennungsdienstliche Massnahmen

Zur Sicherung des Vollzugs darf die Leitung der Vollzugseinrichtung insbesondere folgende erkennungsdienstliche Massnahmen anordnen:

  1. die Abnahme von Fingerabdrücken,
  2. die Anfertigung von Fotografien,
  3. die Durchführung von Messungen,
  4. die Feststellung körperlicher Merkmale.

Die Resultate aus erkennungsdienstlichen Massnahmen dürfen der Polizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere zu Fahndungszwecken, zugestellt werden.

Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind spätestens zehn Jahre nach dem definitiven Entlassungszeitpunkt zu vernichten.

Art. 28 Kontrollen und Durchsuchungen

Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung können die persönlichen Effekten und die Unterkunft der eingewiesenen Person jederzeit durchsucht werden.

Bei eingewiesenen Personen, die verdächtigt werden, unerlaubte Gegenstände auf sich zu tragen oder in Körperöffnungen zu verbergen, kann nach Artikel 85 Absatz 2 StGB eine Leibesvisitation angeordnet werden.

In sinngemässer Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 StGB können Atemluft-, Urin-, Blut- und Haarkontrollen durchgeführt werden.

Art. 29 Abhören von Telefongesprächen

Telefongespräche von inhaftierten Personen dürfen zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung aufgezeichnet werden.

Die Aufzeichnungen sind spätestens nach 100 Tagen, soweit sie nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden, zu löschen.

Aufgezeichnete Telefongespräche dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung abgehört werden, sofern der Verdacht besteht, dass Disziplinarvergehen gemäss § 40 Absatz 2a, c, g, h, i oder j begangen werden.

Telefongespräche von inhaftierten Personen mit ihrem Rechtsbeistand dürfen weder aufgenommen noch abgehört werden.

Art. 30 Visuelle Überwachung

Die Vollzugseinrichtungen können mit Anlagen zur visuellen Überwachung ausgerüstet werden. Die Anlagen dienen

  1. der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung, der Sicherheit des Personals, der eingewiesenen Personen sowie Dritter,
  2. der Überwachung des Gesundheitszustandes von eingewiesenen Personen.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt fest, welche Räume und Flächen innerhalb der Vollzugseinrichtung im Einzelnen visuell überwacht werden. Es können visuell überwacht werden

  1. alle Räume und Flächen mit Ausnahme der ordentlichen Unterkünfte der eingewiesenen Personen,
  2. spezielle Unterkünfte von eingewiesenen Personen, namentlich die Disziplinar- und Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände oder der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person eine visuelle Überwachung erfordern.

Aufgezeichnete Daten dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung erst dann ausgewertet werden, wenn Verdachtsgründe für ein Disziplinarvergehen oder eine Straftat vorliegen.

Neben der Leitung der Vollzugseinrichtung erhalten weitere Behörden nur in einem allfälligen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren Einsicht in die Aufzeichnungen

Aufgezeichnete Personendaten müssen unmittelbar nach der Auswertung durch die Leitung der Vollzugseinrichtung, spätestens aber 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden, soweit sie nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden.

Art. 31 Besondere Sicherheitsmassnahmen

Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann gegenüber eingewiesenen Personen besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen, wenn deren Verhalten oder psychischer Zustand in erhöhtem Masse das Risiko der Flucht, der Eigen- oder Fremdgefährdung oder der Gefährdung einer Sache birgt.

Als besondere Sicherheitsmassnahmen sind namentlich zulässig

  1. Entziehung oder Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. Beobachtung bei Tag und Nacht,
  3. Absonderung von den anderen eingewiesenen Personen,
  4. vorübergehende Beschränkung des Kontakts zur Aussenwelt,
  5. Entziehung oder Beschränkung des Aufenthaltes im Freien,
  6. Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
  7. Fesselung.

Die Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung gemäss § 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Wird die Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem kantonalen Feiertag gemäss § 76 des Justizgesetzes durchgeführt, hat die Vollzugseinrichtung die Einweisungsbehörde am nächsten Arbeitstag darüber zu informieren.

Die Massnahmen nach Absatz 2 dürfen nur so lange beibehalten werden, als ein zwingender Grund dafür besteht. Gegenüber Jugendlichen sind die Sicherheitsmassnahmen nach Absatz 2f und g nicht gestattet.

Art. 32 Festnahmen

Ist eine eingewiesene Person entwichen oder hält sie sich sonst ohne Erlaubnis ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf, wird ihre Festnahme und Zuführung unverzüglich angeordnet. Die Einweisungsbehörde ist darüber zu informieren.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugseinrichtung können die betreffende Person selbst festnehmen und zurückbringen.

5.2 Unmittelbarer Zwang

5.2.1 Voraussetzung der Anordnung

Art. 33

Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf gegenüber Jugendlichen und Erwachsenen im Sanktionenvollzug angewendet werden:

  1. um Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen,
  2. um die Flucht von eingewiesenen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen zu ergreifen,
  3. um die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen.

Unmittelbar wirksamer Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen.

Es ist die jeweils mildeste Zwangsmassnahme zu wählen. Sie darf nur so lange andauern, als die sie rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind. Den betroffenen Personen ist so weit Entscheidungsfreiheit zu belassen, als es mit ihrer eigenen und der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.

Ist unmittelbar wirksamer Zwang angewendet worden, ist dies zu protokollieren.

5.2.2 Zwangsmedikation

Art. 34 Allgemeines

Eine Zwangsmedikation im Sinn dieses Gesetzes ist eine medikamentöse Massnahme, die ohne Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt wird mit dem Ziel, deren Gesundheitszustand zu erhalten, zu verbessern oder Dritte zu schützen.

Art. 35 Voraussetzungen

Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, um Zwangsmedikationen vermeiden zu können.

Zwangsmedikationen sind nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen und wenn

  1. das Verhalten der betroffenen Person ihre eigene Sicherheit oder Gesundheit schwerwiegend gefährdet,
  2. eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter abgewendet werden soll oder
  3. eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens im Fall massiver sozialer Auffälligkeit oder bei erheblichem destruktivem Potenzial der betroffenen Person zu beseitigen ist.

Art. 36 Anordnung

Über die Anordnung einer Zwangsmedikation entscheidet auf Bericht und Antrag des zuständigen Arztes oder der zuständigen Ärztin die zuständige Behörde.

Bei zeitlicher Dringlichkeit entscheidet der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin nach ethischen Grundsätzen.

Art. 37 Aufklärung

Vor der Anordnung einer Zwangsmedikation ist die betroffene Person über die vorgesehene Massnahme und das Beschwerderecht aufzuklären, soweit keine Gefahr im Verzug ist. Auf Wunsch der betroffenen Person sind die Angehörigen oder eine von ihr bezeichnete nahestehende Person unverzüglich in geeigneter Form zu informieren.

Die Anordnung ist der betroffenen Person auch bei vorgängig erfolgter mündlicher Eröffnung umgehend schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung hat die Einweisungsbehörde umgehend über die Anordnung der Zwangsmedikation zu informieren.

Art. 38 Massnahmenindizierte Zwangsmedikation

Die zuständige Behörde kann für Personen, gegenüber denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Artikel 59 StGB oder eine richterlich angeordnete ambulante Massnahme gemäss Artikel 63 StGB zu vollziehen ist, schriftlich eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation anordnen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung dieser Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint.

Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch einen forensisch-psychiatrischen Arzt oder eine forensisch-psychiatrische Ärztin empfohlen wird.

Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher Leitung durchzuführen.

Wird die massnahmenindizierte Zwangsmedikation für längere Zeit angeordnet, muss sie regelmässig überprüft und neu angeordnet werden.

5.2.3 Zwangsernährung

Art. 39

Im Fall eines Hungerstreiks ist die inhaftierte Person durch einen Arzt oder eine Ärztin mehrmals über die möglichen Risiken einer längeren Nahrungsverweigerung aufzuklären.

Hat die inhaftierte Person in einer Patientenverfügung die Zwangsernährung ausdrücklich abgelehnt, ist dieser Wille zu respektieren.

Hat die inhaftierte Person keine ausdrücklichen Anordnungen für den Fall eines Bewusstseinsverlustes hinterlegt oder ist sie urteilsunfähig, ordnet die zuständige Behörde die Zwangsernährung an.

6 Disziplinarrecht und Rechtsschutz

6.1 Disziplinarrecht

Art. 40 Disziplinarvergehen

Wer als eingewiesene Person schuldhaft gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsbestimmungen, die Hausordnung der Vollzugseinrichtung, zusätzliche Weisungen oder Anordnungen der Leitung oder des Personals der Vollzugseinrichtung verstösst oder den Betrieb der Vollzugseinrichtung in anderer Weise beeinträchtigt, wird disziplinarisch bestraft.

Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere

  1. Ausbruch, Flucht sowie entsprechende Versuche und Vorbereitungshandlungen,
  2. unerlaubte Abwesenheiten wie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung, vom Ausgang oder Urlaub,
  3. Drohungen und Angriffe auf die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität des Personals, mitinhaftierter Personen oder von Besucherinnen und Besuchern,
  4. rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte,
  5. Widersetzlichkeit oder Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen,
  6. Sachbeschädigung an Mobiliar und Immobilien,
  7. Ein- und Ausführen, Vermitteln und Besitz von verbotenen Gegenständen wie Waffen und Ähnlichem,
  8. Ein- und Ausführen, Handel, Besitz und Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln,
  9. unerlaubte Kontakte mit eingewiesenen Personen und Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung,
  10. missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von Hard- und Software und von Speichermedien,
  11. schwere Störung von Ruhe und Ordnung der Vollzugseinrichtung oder des Arbeitsbetriebes sowie Arbeitsverweigerung,
  12. mehrfache Wiederholung von einfachen Disziplinarvergehen.

Versuch und Anstiftung zur Begehung von Disziplinarvergehen sowie Gehilfenschaft sind ebenfalls strafbar.

Die Strafverfolgung bleibt in allen Fällen vorbehalten.

Art. 41 Disziplinarsanktionen

Die Leitungen der kantonalen Vollzugseinrichtungen sind befugt, folgende Disziplinarsanktionen auszufällen:

  1. Verweis,
  2. Entzug von Erleichterungen oder Entzug einer anstaltsinternen Bewilligung,
  3. Rückversetzung in eine tiefere Stufe gemäss Vollzugsplan,
  4. Busse,
  5. Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 15 Tagen,
  6. Arrest bis zu 10 Tagen.

Privaten Anstalten und Einrichtungen kann mit der Bewilligung, Strafen und Mass- nahmen zu vollziehen, die Kompetenz übertragen werden, Disziplinarsanktionen nach Absatz 1a bis e auszufällen, wobei ein Zellen- oder Zimmereinschluss 7 Tage nicht übersteigen darf.

Sanktionen können einzeln oder in Verbindung miteinander ausgesprochen werden.

Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit, Ordnung und geordnetem Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die persönlichen Umstände der eingewiesenen Person und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt. Im Wiederholungsfall kann die Disziplinarsanktion erhöht werden.

Die disziplinarische Verfolgung verjährt sechs Monate nach der Begehung des Disziplinarvergehens. Der Vollzug einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach der rechtskräftigen Verfügung.

6.2 Rechtsschutz

Art. 42 Rechtsschutz gegen Disziplinarverfügungen

Die bestrafte Person kann gegen Disziplinarverfügungen von staatlichen und privaten Vollzugseinrichtungen innert fünf Tagen beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde erheben.

Art. 43 Rechtsschutz gegen andere Verfügungen und Anordnungen

Soweit in diesem Gesetz nicht anders geregelt, kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden

  1. gegen die Anordnung einer besonderen Sicherheitsmassnahme im Sinn von § 31,
  2. gegen die Anordnung der Zwangsmedikation im Sinn von § 36,
  3. gegen die Anordnung der Zwangsernährung im Sinn von § 39,
  4. gegen Entscheide der zuständigen Behörde, welche in Anwendung von kantonalem Recht ergehen.

Innert 20 Tagen kann beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden

  1. gegen Entscheide der zuständigen Behörde, welche in Anwendung von Bundesrecht ergehen,
  2. gegen Beschwerdeentscheide des zuständigen Departementes gemäss Absatz 1,
  3. gegen Beschwerdeentscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes im Bereich des Disziplinarrechts.

Werden bei stationären Massnahmen nach Artikel 59 StGB, bei Verwahrungen nach Artikel 64 StGB oder bei lebenslänglichen Freiheitsentzügen Entscheide der zuständigen Behörde betreffend Vollzugsöffnungen gerichtlich angefochten, gibt das Kantonsgericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, sich zu der Beschwerde zu äussern und Anträge zu stellen.

Art. 44 Aufschiebende Wirkung

Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden haben in folgenden Bereichen keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese werde von der Beschwerdeinstanz ausdrücklich erteilt:

  1. Beschwerden gegen die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen im Sinn von § 31,
  2. Beschwerden gegen Disziplinarverfügungen,
  3. Beschwerden gegen die Anordnung der Zwangsmedikation im Sinn von § 36,
  4. Beschwerden gegen die Anordnung der Zwangsernährung im Sinn von § 39.

Art. 45 Kostenfreiheit bei Disziplinarbeschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren gegen Disziplinarverfügungen ist in der Regel kostenlos.

Wird mutwillig eine offensichtlich unbegründete Beschwerde erhoben, können der beschwerdeführenden Person angemessene Verfahrenskosten auferlegt werden.

7 Kosten

Art. 46 Vollzugskosten

Die Kosten der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des Sanktionenvollzugs trägt der Kanton, soweit nicht Dritte für die Bezahlung aufzukommen haben.

Diese Kosten umfassen insbesondere

  1. die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit, interne Aus- und Weiterbildung sowie die ambulante medizinische Grundversorgung in einer Vollzugseinrichtung,
  2. die Transportaufwendungen für die Zuführung in eine Vollzugseinrichtung und die Überstellung in eine andere Vollzugseinrichtung,
  3. die Sicherheitsaufwendungen im Spital bei einer Spitaleinlieferung,
  4. die Kosten für Fahrten zu Einvernahmen oder Gerichtsterminen und zum Besuch von Ärztinnen und Ärzten sowie von Therapeutinnen und Therapeuten, sofern der Transport nicht von der Polizei und auf deren Kosten durchgeführt wird.

Art. 47 Persönliche Auslagen

Persönliche Auslagen, die mit der eigentlichen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Sanktionenvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, trägt die eingewiesene Person.

Soweit persönliche Auslagen von der wirtschaftlichen Sozialhilfe subsidiär mitzutragen sind, entscheidet

  1. bei Personen mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Luzern das zuständige Organ der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz[5],
  2. in den übrigen Fällen der Kanton unter Übernahme uneinbringbarer Kosten.

Persönliche Auslagen sind insbesondere

  1. die medizinische Behandlung in einem Spital, einschliesslich dessen Bewachungsstation,
  2. Medikamente,
  3. medizinische Hilfsmittel aller Art (Brillen, Hörgeräte usw.),
  4. ambulante Therapien ausserhalb einer Vollzugseinrichtung,
  5. zahnärztliche Behandlungen,
  6. persönliche Effekten (Kleider, Toilettenartikel usw.),
  7. Auslagen für die externe Ausbildung,
  8. anfallende Auslagen im Urlaub oder für die Freizeitgestaltung,
  9. AHV-/IV-Beiträge,
  10. Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte,
  11. Mietzahlungen und Lagerungskosten für Möbel,
  12. Alimente, Genugtuungs- und Gerichtskosten.

Art. 48 Kostenbeteiligung

Verurteilte Personen haben sich im Sinn von Artikel 380 Absatz 2 StGB in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs zu beteiligen.

Die Kostenbeteiligung von Jugendlichen und ihren Eltern richtet sich nach Artikel 45 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009[6].

Art. 49 Kosten der fürsorgerischen Unterbringung

Erfolgt eine fürsorgerische Unterbringung in einer Anstalt oder Einrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs, richtet sich die Kostentragung nach § 57 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000[7].

Art. 50 Kosten der ausländerrechtlichen Haft

Die Kosten der ausländerrechtlichen Haft trägt der Kanton, soweit er diese nicht den Betroffenen, dem Bund oder Dritten weiterverrechnen kann.

8 Begnadigung

Art. 51 Zuständigkeit und Verfahren

Der Kantonsrat ist kantonale Begnadigungsbehörde im Sinn von Artikel 381 Unterabsatz b StGB.

Er entscheidet über Begnadigungsgesuche endgültig.

Art. 52 Strafsachen des kantonalen Rechts

Die Artikel 381–383 StGB gelten sinngemäss auch für die Strafsachen des kantonalen Rechts.

9 Verordnungsrecht

Art. 53

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere

  1. die Organisation des Justizvollzugs,
  2. das Verfahren zur Durchführung der Freiheitsstrafen und der freiheitsentziehenden und ambulanten Massnahmen, das Verfahren des vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritts, das Verfahren für besondere Formen des Freiheitsentzugs sowie die gemeinnützige Arbeit,
  3. die Durchführung der Bewährungshilfe, der Weisungskontrolle und der freiwilligen sozialen Betreuung,
  4. das Disziplinarrechtsverfahren sowie dessen Übertragung an private Anstalten und Einrichtungen,
  5. die Beteiligung der verurteilten Person an den Vollzugskosten.

10 Schlussbestimmungen

Art. 54 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 3. Juni 1957[8] wird aufgehoben.

Art. 55 Änderung von Erlassen

Folgende Gesetze werden gemäss Anhang[9] geändert:

  1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 14. September 2009[10],
  2. Gesetz betreffend die Einführung des eidgenössischen Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 (Verfahren für Zivilstreitigkeiten aus dem Dienstverhältnis und kantonales Einigungsamt) vom 29. November 1926[11].

Art. 56 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[12]

Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.[13]

Egress

K 2015 2840 | G 2016 21

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 14.09.2015 01.07.2016 Erstfassung K 2015 2840 | G 2016 21
§ 22 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
14.09.2015 01.07.2016 Erlass Erstfassung K 2015 2840 | G 2016 21
10.05.2021 01.09.2021 § 22 Abs. 1 geändert G 2021-054