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Geschäftsordnung des Kantonsrates *

(GOKR)

vom 16.03.2015 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 11 Absatz 2, 20 Absätze 4h und 5, 51, 52 Absatz 1, 84a Absatz 5 und 88a des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976[1],

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 2014[2],

beschliesst:

1 Wahl und Konstituierung

Art. 1 Konstituierende Sitzung

Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin eröffnet die konstituierende Sitzung des neugewählten Kantonsrates mit einer Ansprache. Anschliessend hält das jüngste Ratsmitglied eine Rede. Sofern das jüngste Mitglied die Rede bereits einmal gehalten hat, geht diese Aufgabe an das zweitjüngste Mitglied über. *

Art. 2 Vereidigung

Wer vom Kantonsrat zu vereidigen ist, leistet vor dem versammelten Rat den Amtseid oder das Amtsgelübde.

Während der Vereidigung stehen alle Anwesenden.

Art. 3 Amtseid

Der Präsident oder die Präsidentin verliest die folgende Eidesformel: «Sie schwören, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und die Pflichten Ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»

Wer den Amtseid ablegt, spricht nach dem Verlesen der Eidesformel mit den erhobenen Schwörfingern der rechten Hand: «Das alles schwöre ich, so wahr mir Gott helfe.»

Art. 4 Amtsgelübde

Der Präsident oder die Präsidentin verliest die folgende Gelübdeformel: «Sie geloben, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und die Pflichten Ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»

Wer das Amtsgelübde ablegt, spricht nach dem Verlesen der Gelübdeformel: «Das alles gelobe ich.»

2 Organisation

2.1 Geschäftsleitung

Art. 5 Verteilschlüssel

Die Geschäftsleitung legt vor Beginn einer Amtsdauer fest, wie die folgenden Ämter den Fraktionen zugeteilt werden:

  1. Kantonsratspräsidium,
  2. Stimmenzählerinnen und -zähler und deren Stellvertreterinnen und -vertreter,
  3. Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten.

Sie legt weiter den Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kommissionsmitglieder an die Fraktionen fest.

Art. 6 Koordination der Kommissionen

Die Geschäftsleitung regelt in Absprache mit den Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen in einem Leitfaden das Nähere über die Aufgaben, die Organisation und die Zusammenarbeit der Kommissionen.

Art. 7 Rollende Geschäftsplanung

Die Geschäftsleitung nimmt die rollende Planung der Parlamentsgeschäfte zur Kenntnis und plant die Sessionen.

Die Sessionsplanung für die jeweils nächste Session ist für die Kommissionen verbindlich. Begründete Abweichungen sind ausnahmsweise möglich. Die Geschäftsleitung entscheidet nach Anhörung der Kommission.

Art. 8 Wahlvorbereitung

Die Zuständigkeit für Wahlgeschäfte richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 91–94.

Art. 9 Stabsgruppe der Geschäftsleitung

Setzt die Geschäftsleitung zu ihrer Unterstützung eine Stabsgruppe gemäss § 20 Absatz 4g des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976[3] ein, sind deren Auftrag und Einsatzzeitraum festzulegen.

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Kantonsrates nimmt in der Stabsgruppe Einsitz. Er oder sie informiert die Geschäftsleitung regelmässig.

2.2 Kommissionen

Art. 10 Kommissionsbestellung

Die Fraktionen stellen dem Kantonsrat Antrag für die Bestellung der Kommissionen.

Werden aus der Mitte des Rates keine anderslautenden Anträge gestellt, ist die Kommission gemäss Antrag der Fraktionen gewählt.

Wird aus der Mitte des Rates eine andere Zusammensetzung der Kommission beantragt, ist über die Anträge der Fraktionen und der Ratsmitglieder offen abzustimmen, sofern nicht ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangt.

Art. 11 Organisation und Konstituierung

Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie bezeichnen mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin sowie pro Fraktion eine Ansprechperson.

Sie können Ausschüsse bilden. Diese nehmen zuhanden der Kommission Abklärungen vor, erstatten ihr Bericht und stellen ihr Antrag.

Art. 12 Sitzungseinladung und -unterlagen

Die Sitzungseinladungen und -unterlagen werden den Kommissionsmitgliedern zehn Tage vor der Kommissionssitzung durch die Parlamentsdienste zugestellt oder zugänglich gemacht.

Zu Sachgeschäften kann das zuständige Departement vor der ersten Kommissionssitzung zuhanden des Kommissionendienstes ein Dossier mit ergänzenden Unterlagen zusammenstellen. Dieses steht den Kommissionsmitgliedern zur Einsichtnahme offen.

Präsentationen und umfangreiche Dokumente werden nach entsprechendem Hinweis im Intranet hinterlegt.

Art. 13 Vertretung im Verhinderungsfall

Ist neben dem Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin auch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin verhindert, wählt die Kommission aus ihrer Mitte einen Tagespräsidenten oder eine Tagespräsidentin.

Die Fraktionen bestimmen ein Ersatzmitglied für jede Kommission. Ist auch das Ersatzmitglied verhindert, wird die Fraktion durch ein Mitglied aus ihrer Mitte in der Kommission vertreten. Die Stellvertretung ist in der Regel nur bei Verhinderung möglich.

Ersatzmitglieder werden dokumentiert. Für die Dokumentation und Information weiterer Ersatzpersonen ist das vertretene Mitglied der Kommission verantwortlich.

Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Kantonsrates.

Art. 14 Anhörungen

Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.

Auf Antrag eines Kommissionsmitglieds kann die Kommission beschliessen, Anhörungen ausnahmsweise öffentlich abzuhalten.

Art. 15 Aussenstehende Sachverständige, Gutachten

Vor dem Einbezug aussenstehender Sachverständiger oder dem Einholen von externen Gutachten haben die Kommissionen sämtliche anderen Informationsrechte gemäss den §§ 25–27 des Kantonsratsgesetzes auszuschöpfen.

Die Geschäftsleitung entscheidet darüber auf Antrag der Kommission.

Art. 16 Protokoll

Das Protokoll wird grundsätzlich durch die Parlamentsdienste aufgenommen. Ausnahmsweise kann der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin im Zusammenhang mit fachspezifischen Ausführungen Expertinnen oder Experten des Departementes für die Protokollführung beiziehen.

Im Protokoll werden die Voten in Bezug auf die Anträge, Empfehlungen und Begründungen so weit festgehalten, als sie zum Verständnis nötig sind.

Werden die Voten für die Protokollierung auf Tonträger aufgenommen, werden sie nach der Genehmigung des Protokolls gelöscht.

In die elektronische Version der Kommissionsprotokolle mit Ausnahme der Protokolle der Aufsichts- und Kontrollkommission können alle Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates Einsicht nehmen. Verwaltungsinterne Sitzungsteilnehmende erhalten eine elektronische Version. Externen Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden Auszüge per Post mit dem Vermerk «vertraulich» zugestellt. Eine elektronische Zustellung ist zulässig, soweit die Vertraulichkeit sichergestellt werden kann.  *

Art. 17 Beschlussfassung

In der Kommission wird in der Regel offen und mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden abgestimmt. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Wird auf Antrag geheime Abstimmung beschlossen, gilt die Vorschrift von § 53 Absatz 2c des Kantonsratsgesetzes über die erneute Stimmengleichheit im Kantonsrat analog.

Der Beschlussfassung mit Zirkularbeschluss muss die Mehrheit der Kommission zustimmen.

Art. 18 Berichterstattung im Kantonsrat

Die Berichterstattung erfolgt in der Regel durch den Kommissionspräsidenten oder die Kommissionspräsidentin.

Soll zu Beginn einer neuen Legislatur der frühere Kommissionspräsident oder die frühere Kommissionspräsidentin, der oder die weiter Mitglied der Kommission ist, zu einem bereits vorberatenen Geschäft Bericht erstatten, muss dies von der Kommission beschlossen werden. Andernfalls erfolgt die Berichterstattung gemäss Absatz 1.

Art. 19 Information der Öffentlichkeit

Beschliesst eine Kommission, die Öffentlichkeit über ihre Vorberatungsergebnisse schriftlich zu informieren, erstellen die Parlamentsdienste in Absprache mit dem Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin eine Medienmitteilung.

Die Medienmitteilung darf nur über die Beratungsergebnisse und deren wesentliche Begründungen Auskunft geben. Der sinngemässe Inhalt ist von der Kommission zu genehmigen.

Mündliche Informationen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin, ausnahmsweise durch ein beauftragtes Mitglied, weitergegeben. Der Inhalt entspricht der schriftlichen Information. Die Kommissionsmitglieder dürfen diesen Informationen nicht vorgreifen.

Art. 20 Information im Kantonsrat

Die Kommissionen können den Kantonsrat über kommissionsinterne Angelegenheiten informieren.

Sie stellen der Geschäftsleitung dazu Antrag auf Traktandierung.

Art. 21 Zusammensetzung und Amtsdauern der ständigen Kommissionen

Der Kantonsrat bestellt auf Amtsdauer die folgenden ständigen Kommissionen:

  1. Aufsichts- und Kontrollkommission: 17 Mitglieder,
  2. Planungs- und Finanzkommission: 17 Mitglieder,
  3. Staatspolitische Kommission: 13 Mitglieder,
  4. Kommission Justiz und Sicherheit: 13 Mitglieder,
  5. Kommission Erziehung, Bildung und Kultur: 13 Mitglieder,
  6. Kommission Wirtschaft und Abgaben: 13 Mitglieder,
  7. Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie: 13 Mitglieder,
  8. Kommission Verkehr und Bau: 13 Mitglieder,
  9. Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit: 13 Mitglieder,
  10. Redaktionskommission: 5 Mitglieder.

Die Mitgliedschaft in einer ständigen Kommission ist auf zwei, in der Aufsichts- und Kontrollkommission auf drei Amtsdauern beschränkt. Die Amtsdauer entspricht der Legislatur des Kantonsrates. Angefangene Legislaturen zählen als ganze.

Die Präsidialzeit dauert höchstens vier Jahre und endet in jedem Fall mit dem Abschluss der Legislatur.

Art. 22 Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit

Der Aufsichts- und Kontrollkommission sowie der Planungs- und Finanzkommission können nicht angehören:

  1. ausstandspflichtige Angehörige von Mitgliedern des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes (§ 14 Abs. 1b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[4]),
  2. Mitglieder von Behörden, die der Aufsicht des Kantonsgerichtes unterstehen,
  3. Angestellte des Kantonsgerichtes, der Verwaltung und rechtlich selbständiger Personen oder Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, denen kantonale Aufgaben übertragen sind.

Art. 23 Aufgaben der Aufsichts- und Kontrollkommission

Die Aufsichts- und Kontrollkommission plant ihre Oberaufsichtstätigkeit gemäss § 21a des Kantonsratsgesetzes für die Amtsdauer.

Sie vertritt den Kantonsrat in den interkantonalen Geschäftsprüfungskommissionen.

Art. 24 Aufgaben der Planungs- und Finanzkommission

Die Planungs- und Finanzkommission hat insbesondere den Aufgaben- und Finanzplan, den Voranschlag, die Nachtragskredite, den Jahresbericht mit der Jahresrechnung und die weiteren Rechnungen sowie die Beteiligungsstrategie und den Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie vorzuberaten.

Sie kann bei den andern Kommissionen im Rahmen von Mitberichten gemäss § 28 Absatz 1 Informationen zu einzelnen Leistungsaufträgen und Leistungsvereinbarungen einholen. Darüber informiert sie umgehend die Aufsichts- und Kontrollkommission.

Art. 25 Aufgaben der andern Kommissionen

Die anderen ständigen Kommissionen beraten die Geschäfte ihres Sachbereichs vor, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Planungs- und Finanzkommission oder der Aufsichts- und Kontrollkommission fallen.

Begnadigungsgesuche werden von der Kommission Justiz und Sicherheit vorberaten.

Die Zuständigkeit der Kommission Justiz und Sicherheit bei Wahlgeschäften richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 91–93.

Art. 26 Organisation und Aufgaben der Redaktionskommission

Die Redaktionskommission lädt den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission, welche das Geschäft vorbereitet, und das zuständige Departement zur Sitzung ein.

Die Aufgaben der Redaktionskommission richten sich nach § 72.

Art. 27 Zuweisung der Sachgeschäfte

Die Staatskanzlei beantragt der Geschäftsleitung die Zuweisung der Sachgeschäfte an die ständigen Kommissionen gemäss Register der Aufgabenbereiche im Aufgaben- und Finanzplan oder im Jahresbericht. Die Geschäftsleitung entscheidet im Rahmen von § 20 Absatz 4b des Kantonsratsgesetzes.

Art. 28 Mitberichte und Zusammenarbeit

Die Kommissionen nehmen zuhanden der Planungs- und Finanzkommission zum Aufgaben- und Finanzplan, zum Voranschlag und zum Jahresbericht mit der Jahresrechnung sowie zur Beteiligungsstrategie und zum Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie Stellung, soweit es ihren Sachbereich betrifft. Zudem können sie Mitberichte abgeben zu Vorlagen, die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden.

Die Kommissionen können zu Vorlagen, die ihnen zur Vorberatung zugewiesen wurden, bei anderen Kommissionen Mitberichte einholen.

Sie können die Aufsichts- und Kontrollkommission auf Umstände aufmerksam machen, die eine Überprüfung im Rahmen der Oberaufsicht nahelegen.

Art. 29 Spezialkommissionen

Der Kantonsrat kann für die Vorbereitung von Sachgeschäften ausnahmsweise Spezialkommissionen bestellen. Dabei legt er auch deren Auftrag fest.

Die Zahl und Zugehörigkeit der Mitglieder entsprechen in der Regel dem Verteilschlüssel der Aufsichts- und Kontrollkommission.

Nach Beendigung ihres Auftrags inklusive Berichterstattung ist die Spezialkommission aufgelöst.

2.3 Parlamentsdienste

Art. 30 Kommissionendienst

Der Kommissionendienst der Parlamentsdienste unterstützt gemäss § 32a des Kantonsratsgesetzes die Kommissionen bei ihrer Arbeit.

3 Allgemeine Verfahrensordnung

3.1 Sessionen und Sitzungen

Art. 31 Sessionsdaten

Die Geschäftsleitung legt die Sessionsdaten für vier Jahre in einem Sitzungsplan fest und gibt sie dem Kantonsrat bekannt. Der Sitzungsplan wird jährlich nachgeführt.

Art. 32 Sessions- und Sitzungsdauer

Die Session dauert in den Monaten März, Juni, September und Oktober drei Tage (Montag, Dienstag und jeweils der Montag der Folgewoche). Die übrigen Sessionen dauern zwei Tage (Montag und Dienstag).

Die Sitzungen dauern jeweils von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr.

Art. 33 Fraktionssitzungen

Während der Sessionen stehen den Fraktionen die Kommissionszimmer des Regierungsgebäudes ganztags zur Verfügung. In der übrigen Zeit können die Fraktionen die Kommissionszimmer des Regierungsgebäudes je nach Verfügbarkeit reservieren.

Art. 34 Ort der Sitzungen

Der Kantonsrat tagt in der Regel im Kantonsratssaal in Luzern.

Art. 35 Einberufung

Das Einladungsschreiben mit der Traktandenliste ist spätestens am zehnten Tag vor der Session an die Mitglieder zu versenden.

Die Sitzungstage und die traktandierten Geschäfte werden im Luzerner Kantonsblatt und im Internet bekannt gegeben.

Wenn ausserordentliche Umstände die sofortige Behandlung eines Geschäftes verlangen, kann der Kantonsrat ohne Einhaltung der Einladungsfrist einberufen werden.

Art. 36 Anwesenheitserfassung

Die Ratsmitglieder melden sich an ihrem Sitzplatz an, womit der Zugang zum elektronischen Abstimmungssystem aktiviert ist. So wird auch die individuelle Anwesenheit erfasst.

Bei einem Ausfall des elektronischen Systems haben sich die Mitglieder innert einer Stunde seit Sitzungsbeginn in eine Präsenzliste vor dem Eingang zum Kantonsratssaal, bei späterem Eintreffen beim Standesweibel oder bei der Standesweibelin einzutragen.

Art. 37 Gottesdienste

Für den Kantonsrat findet in der Adventszeit, im Jahr der Neuwahl zusätzlich vor der konstituierenden Sitzung ein ökumenischer Gottesdienst statt.

Die Mitglieder werden zu den Gottesdiensten eingeladen.

3.2 Traktandenliste

Art. 38 Inhalt, Festsetzung, Verbindlichkeit

Die Traktandenliste enthält die Beratungsgegenstände der Session in der für die Behandlung vorgesehenen Reihenfolge.

Die Geschäftsleitung legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Traktandenliste fest.

Pro Session ist mindestens ein halber Tag für die Behandlung von parlamentarischen Vorstössen zu reservieren.

Ohne gegenteiligen Beschluss des Kantonsrates werden die Geschäfte in der auf der Traktandenliste angegebenen Reihenfolge behandelt.

Art. 39 Nicht traktandierte Geschäfte

Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht angekündigt wurden, dürfen nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der stimmenden Ratsmitglieder der Behandlung zustimmen.

3.3 Beratung und Beschlussfassung

3.3.1 Allgemeine Diskussionsordnung

Art. 40 Parlamentarischer Anstand

Die Mitglieder halten sich an die Regeln des parlamentarischen Anstandes und vermeiden beleidigende und verletzende Äusserungen.

Art. 41 Ordnungs- und Sachanträge

Ordnungsanträge betreffen das Beratungsverfahren wie Eintreten oder Nichteintreten, Rückweisung, Schluss der Diskussion, Vorgehen bei Abstimmungen, Rückkommen, Handhabung der Geschäftsordnung, Unterbrechen oder Schluss der Sitzung.

Sachanträge haben die Änderung, Annahme oder Verwerfung einer Vorlage zum Gegenstand.

Art. 42 Worterteilung

Wünscht ein Ratsmitglied das Wort, bedient es die Wortmeldetaste des elektronischen Abstimmungssystems.

Wenn das Geschäft durch eine Kommission vorberaten wurde, erhalten zuerst die Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter, die Fraktionssprecherinnen und -sprecher und die Mitglieder der Kommission das Wort. Die Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter, die Fraktionssprecherinnen und -sprecher sowie die Mitglieder des Regierungsrates erhalten das Wort direkt vom Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsrates.

Die Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter, die Mitglieder des Regierungsrates sowie Mitglieder, die einen Ordnungsantrag stellen wollen, erhalten das Wort sofort, wenn sie es verlangen.

Im Übrigen erteilt der Präsident oder die Präsidentin das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

Bei Ordnungsanträgen melden sich die Ratsmitglieder und bei Fraktionserklärungen (§ 47a) der Fraktionspräsident oder die Fraktionspräsidentin zusätzlich persönlich beim Ratspräsidium. *

Art. 43 Voten

Die Mitglieder sprechen in der Regel stehend von ihren Plätzen aus.

Die Anredeformel lautet: «Herr Präsident! Meine Damen und Herren!» oder «Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!»

Die Mitglieder sollen kurz und klar zum Beratungsgegenstand sprechen und zu bestimmten Anträgen oder Empfehlungen gelangen.

Art. 44 Beschränkung der Redezeit

Für die Redezeiten im Kantonsrat gelten die folgenden Beschränkungen:

  1. vier Minuten für die Erstunterzeichnerinnen und -unterzeichner von parlamentarischen Vorstössen und für Antragstellerinnen und -steller,
  2. drei Minuten für die übrigen Ratsmitglieder.

Fraktionssprecherinnen und -sprecher, Kommissionsberichterstatterinnen und -berichterstatter sowie die Mitglieder des Regierungsrates unterliegen keiner Redezeitbeschränkung.

Art. 45 Schluss der Diskussion

Wenn niemand mehr das Wort begehrt, erklärt der Präsident oder die Präsidentin die Diskussion als geschlossen.

Wird Schluss der Diskussion beantragt, können neue Rednerinnen und Redner sich erst wieder melden, wenn dieser Ordnungsantrag verworfen wird.

Nach dem Beschluss des Kantonsrates, die Diskussion abzubrechen, dürfen die zuvor angemeldeten Rednerinnen und Redner noch sprechen.

Nach Schluss der Diskussion wird das Wort zum behandelten Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt. Vorbehalten bleiben Rückkommensbeschlüsse und Protokollerklärungen.

Art. 46 Ordnungsruf und Wortentzug

Der Präsident oder die Präsidentin hat Mitglieder, welche ungebührlich lang sprechen, vom Beratungsgegenstand abweichen oder sonst wie die Geschäftsordnung missachten, zur Ordnung zu rufen und ihnen, wenn sie den Ordnungsruf nicht befolgen, das Wort zu entziehen.

Das Mitglied kann gegen den Wortentzug durch eine kurze Erklärung Einsprache erheben. Der Kantonsrat entscheidet darüber sofort ohne Diskussion.

Art. 47 Protokollerklärungen

Mitglieder, die bei der Behandlung eines Wahl- oder Sachgeschäftes in die Minderheit versetzt wurden, können einzeln oder gemeinsam als gegensätzliche Meinungsäusserung eine kurze Protokollerklärung abgeben. Dieses Recht steht auch dem Regierungsrat zu.

Art. 47a * Fraktionserklärungen

Erklärungen im Namen der Fraktion sind vom Fraktionspräsidenten oder von der Fraktionspräsidentin abzugeben, bei deren Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin. Fraktionserklärungen sind zu jedem Zeitpunkt der Diskussion möglich, und es besteht keine Redezeitbeschränkung.

3.3.2 Beratung von Berichten und Entwürfen

Art. 48 Beratungsgrundlagen

Bei der Beratung von Verfassungsänderungen, Gesetzen, Dekreten und andern Beschlüssen des Kantonsrates bildet der durch die Kommission bereinigte und angenommene Text die Beratungsgrundlage.

Die Anträge der Ratsmitglieder sind bis spätestens am Freitag vor der Session, 12.00 Uhr, elektronisch einzureichen.

Art. 49 Eintretensdebatte

Bei der Behandlung von Entwürfen und Berichten wird zuerst beraten und beschlossen, ob auf die Behandlung der Vorlage einzutreten oder ob das Geschäft durch Nichteintreten zu erledigen sei.

Wenn niemand Nichteintreten beantragt, gilt Eintreten als beschlossen.

Art. 50 Einzelberatung im Allgemeinen

Ist Eintreten beschlossen, werden die Teile der Vorlage (Paragrafen, Abschnitte, Seiten oder andere geeignete Beratungseinheiten) einzeln durchberaten.

Art. 51 Einzelberatung von Entwürfen

Bei der Einzelberatung von Entwürfen können zu den einzelnen Teilen Sachanträge gestellt werden. Diese sind dem Präsidenten oder der Präsidentin auf Verlangen schriftlich einzureichen.

Der als Beratungsgrundlage dienende Text gilt unter dem Vorbehalt von Rückkommensbeschlüssen und der Schlussabstimmung als angenommen, soweit dazu keine anderslautenden Sachanträge gestellt werden.

Die Kommission kann verlangen, dass ihr Sachanträge zur Prüfung überwiesen werden.

Anträge müssen von der Kommission vorberaten oder erneut vorberaten werden, wenn der Rat dies beschliesst.

Wurde ein Antrag bereits in der Kommission behandelt und abgelehnt, kann von jeder Fraktion nur noch ein Redner oder eine Rednerin das Wort dazu verlangen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin spricht für seine oder ihre Fraktion.

Art. 52 Rückkommen

Wenn die ganze Vorlage durchberaten ist, kann Rückkommen auf bestimmte Teile beantragt werden.

Rückkommensanträge können kurz begründet werden.

Wenn der Kantonsrat Rückkommen beschliesst, wird die Einzelberatung des aufgegriffenen Teils wieder aufgenommen.

Art. 53 Schlussabstimmung

In der Schlussabstimmung wird über die endgültige Annahme oder Ablehnung des Entwurfs, wie er in der Einzelberatung bereinigt wurde, als Ganzes abgestimmt.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die zweimalige Beratung und die redaktionelle Bereinigung (§§ 71–73).

3.3.3 Abstimmungsverfahren

Art. 54 Einleitung der Abstimmung

Der Präsident oder die Präsidentin gibt vor dem Abstimmen einen Überblick über die gestellten Anträge und eröffnet, wie darüber abgestimmt werden soll.

Werden zum Vorgehen des Präsidenten oder der Präsidentin anderslautende Anträge gestellt, wird sofort darüber abgestimmt.

Art. 55 Abstimmung über Ordnungsanträge

Über Ordnungsanträge ist sofort, nachdem sie gestellt sind, und vor den Sachanträgen abzustimmen.

Art. 56 Abstimmung über Sachanträge

Zuerst wird in Eventualabstimmungen über die zu einem Text (Teil des Entwurfes oder Zusatzantrag) gestellten Änderungsanträge entschieden, und zwar über die untergeordneten vor den übergeordneten.

Nach Erledigung der Änderungsanträge wird über die Hauptanträge, lautend auf Annahme oder Ablehnung des bereinigten Textes, abgestimmt.

Art. 57 Abstimmung über mehrere Anträge gleicher Art

Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand Anträge vor, die sich auf denselben Textteil beziehen und gegenseitig ausschliessen, so sind sie in Eventualabstimmungen gegeneinander auszumehren.

Die Abstimmungsreihenfolge über die Anträge ist dabei so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen wird.

Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen.

In der Kommission wird der Antrag des Regierungsrates dem zuletzt obsiegenden gegenübergestellt.

Im Kantonsrat wird der Antrag der Kommission dem zuletzt obsiegenden gegenübergestellt.

Art. 58 Stimmabgabe

Die Ratsmitglieder nehmen von ihrem Platz aus mit dem elektronischen Abstimmungssystem an den Abstimmungen teil.

Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht gestattet.

Die Stimmabgabe bei einer Abstimmung bindet das Ratsmitglied bei den nachfolgenden Abstimmungen nicht.

Art. 59 Ermittlung und Eröffnung des Abstimmungsergebnisses

Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden bei offenen Abstimmungen auf den Bildschirmen angezeigt.

Der Ratspräsident oder die Ratspräsidentin gibt das Ergebnis bekannt.

Das Abstimmungsergebnis wird bei offenen Abstimmungen in einer Namenliste festgehalten. Daraus ist ersichtlich, wie sich das Ratsmitglied geäussert, ob es sich der Stimme enthalten oder ob es an der Abstimmung nicht teilgenommen hat. Die Namenlisten werden im Internet veröffentlicht.

Die Abstimmungsergebnisse werden bei Begnadigungen nicht veröffentlicht. Bei weiteren geheimen Abstimmungen werden sie nur publiziert, wenn dies der Kantonsrat so beschliesst.

Art. 60 Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems

Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems erheben sich die Ratsmitglieder zur offenen Stimmabgabe von den Sitzen.

Wird bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems einer Stimmabgabe unter Namensaufruf zugestimmt, werden die Ratsmitglieder vom Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin in alphabetischer Reihenfolge einzeln aufgerufen. Sie erklären, wie sie stimmen oder ob sie sich der Stimme enthalten. Die Stimmenzählerinnen und -zähler vermerken die Stimmabgabe oder die Stimmenthaltung der Aufgerufenen für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses.

3.3.4 Wahlverfahren

Art. 61 Wahlzettel

Für die Wahlen erstellt die Staatskanzlei als Wahlzettel

  1. Blankolisten, in welche die Ratsmitglieder die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten selber eintragen, oder
  2. Kandidatenlisten mit den Namen von Kandidatinnen oder Kandidaten, die von einer oder mehreren Fraktionen vorgeschlagen werden.

Für mehrere gleichzeitig stattfindende Wahlen können gemeinsame Wahlzettel mit entsprechenden Rubriken verwendet werden.

In den Kandidatenlisten können die Ratsmitglieder vorgedruckte Kandidatennamen streichen und selber Namen von Kandidatinnen und Kandidaten eintragen.

Art. 62 Stimmabgabe

Die Stimmabgabe ist ohne Unterbrechung zu vollziehen.

Die Stimmenzählerinnen und -zähler lassen den anwesenden Mitgliedern die Wahlzettel austeilen und sammeln sie mit den Urnen wieder ein.

Jedes Mitglied darf pro Wahlgang nur einen Wahlzettel abgeben.

Art. 63 Ermittlung der Wahlergebnisse

Das Wahlbüro stellt sofort nach der Stimmabgabe die Anzahl der Wahlzettel fest, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen und ermittelt die Wahlergebnisse.

Werden gleichzeitig verschiedene Wahlen vorgenommen, ist im ersten Wahlgang für jede Wahl das absolute Mehr aus den für sie abgegebenen gültigen Stimmen gesondert zu ermitteln. Wahlzettel mit Rubriken für mehrere Wahlen können beim Auszählen getrennt werden.

Art. 64 Erster und zweiter Wahlgang

Wenn im ersten Wahlgang niemand oder weniger Kandidatinnen und Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, wird sofort ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Weitere Wahlgänge finden nicht statt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird vom Präsidenten oder der Präsidentin in Anwesenheit des Wahlbüros gezogen.

Art. 65 Offene Wahlen

Für offene Wahlen gelten sinngemäss die Vorschriften über das Abstimmungsverfahren.

3.4 Ausstand

Art. 66 Erledigung der Ausstandsfälle

Für die Dauer der Behandlung eines Geschäftes, für das ein Ausstandsgrund zutrifft, verlässt das ausstandspflichtige Mitglied den Saal. Ein Aufenthalt auf der Tribüne ist nicht gestattet.

Der Ausstand ist dem Präsidenten oder der Präsidentin zu melden und im Protokoll zu vermerken.

Ist die Ausstandspflicht streitig, entscheidet an Ratssitzungen der Kantonsrat und an Kommissionssitzungen die Kommission.

3.5 Protokolle des Kantonsrates

Art. 67 Kurzprotokolle

Das Kurzprotokoll der Kantonsratssessionen enthält neben den Abstimmungs- und Wahlergebnissen auch die Eröffnungen, die Kommissionsbestellungen und die Zuweisungen von Sachgeschäften, über die der Kantonsrat zu beschliessen hat.

Art. 68 Verhandlungsprotokolle

In den Verhandlungsprotokollen werden festgehalten:

  1. das Datum der Sitzung,
  2. der Vorsitz,
  3. der Ausstand von Mitgliedern,
  4. sinngemäss die Eintretensvoten,
  5. alle Anträge und Voten mit den Begründungen, soweit sie zum Verständnis der Anträge und Empfehlungen notwendig sind,
  6. die Abstimmungsergebnisse,
  7. die Beschlüsse im bereinigten Wortlaut,
  8. die Wahlvorschläge und die Ergebnisse der Wahlgeschäfte (inkl. Zahl der ausgeteilten, eingegangenen, leeren, gültigen und ungültigen Wahlzettel; massgebendes Mehr; Stimmenzahlen der Kandidatinnen und Kandidaten; Gewählte),
  9. die Protokollerklärungen,
  10. weitere Angaben, die von Bedeutung sind.

Berichtigungsentscheide gemäss § 69 Absatz 3 werden dem Protokoll beigefügt.

Art. 69 Genehmigung der Verhandlungsprotokolle *

Die Verhandlungsprotokolle einer Session werden den Ratsmitgliedern in der Regel an der folgenden Session zugänglich gemacht. Werden keine Berichtigungen beantragt, gilt das Protokoll nach Ende der Session stillschweigend als genehmigt.

Die Ratsmitglieder können der Geschäftsleitung bis zum Schluss des zweitletzten Halbtags der Session schriftlich Berichtigungen der Verhandlungsprotokolle beantragen.

Die Geschäftsleitung entscheidet unverzüglich über Berichtigungsanträge, verfügt Berichtigungen und erteilt die Genehmigung.

… *

Art. 70 Veröffentlichung und Archivierung der Protokolle

Die Kurzprotokolle werden unmittelbar nach der Session, die Verhandlungsprotokolle nach der Genehmigung öffentlich zugänglich gemacht.

Die genehmigten Verhandlungsprotokolle gehen in elektronischer Form an das Staatsarchiv. Ihnen werden die Protokolle und Beratungsunterlagen zu den Begnadigungsgesuchen und weitere Protokolle zu geheimen Beratungen beigefügt. *

4 Sachgeschäfte

4.1 Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete

Art. 71 Abschluss der ersten Beratung

Die erste Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen wird durch eine Gesamtabstimmung über den in der Einzelberatung bereinigten Entwurf abgeschlossen.

Wird das Ergebnis der ersten Beratung in der Gesamtabstimmung abgelehnt, ist das Geschäft erledigt.

Wird das Ergebnis der ersten Beratung in der Gesamtabstimmung angenommen, geht es an die Kommission zur Vorbereitung der zweiten Beratung.

Diese Vorschriften gelten auch für Dekrete und Kantonsratsbeschlüsse, die der Kantonsrat einer zweiten Beratung unterstellt.

Art. 72 Redaktionelle Überprüfung

Die redaktionelle Überprüfung durch die Redaktionskommission umfasst die sprachliche und gesetzestechnische Überprüfung und Bereinigung von Verfassungsänderungen und Gesetzen. Bei Bedarf überprüft die Redaktionskommission auch Dekrete, Kantonsratsbeschlüsse und Parlamentsverordnungen.

Die Redaktionskommission tagt nach der ersten Beratung und unterbreitet ihre Anträge dem Kantonsrat schriftlich. Zudem werden die Anträge nach Möglichkeit der zuständigen Sachkommission im Hinblick auf die zweite Vorberatung zur Kenntnis gebracht.

Bei Bedarf überprüft die Redaktionskommission auch das Ergebnis der zweiten Beratung. Anträge zum Ergebnis der zweiten Beratung oder zu Dekreten, Kantonsratsbeschlüssen oder Parlamentsverordnungen unterbreitet sie dem Kantonsrat vor der Schlussabstimmung mündlich oder schriftlich.

Art. 73 Schlussabstimmung

Das redaktionell bereinigte Ergebnis der zweiten Beratung oder von Dekreten, Kantonsratsbeschlüssen und Parlamentsverordnungen bildet den Gegenstand der Schlussabstimmung.

Der Präsident oder die Präsidentin gibt den Zeitpunkt der Schlussabstimmung rechtzeitig bekannt.

4.2 Parlamentarische Vorstösse

Art. 74 Einreichung der Vorstösse; Dringlichkeit

Die Vorstösse sind elektronisch einzureichen. Die Unterschriften sämtlicher unterzeichnender Ratsmitglieder sind unverzüglich beizubringen.

Der letztmögliche Zeitpunkt für die Einreichung dringlicher Vorstösse ist Donnerstagnachmittag, 14 Uhr, vor der Session. *

Motionen und Postulate von Kommissionen zu traktandierten Sachgeschäften unterliegen nicht dem Dringlichkeitsverfahren und werden zusammen mit dem Sachgeschäft behandelt.

Art. 75 Kriterien für die dringliche Behandlung

Beim Antrag auf dringliche Behandlung sind die folgenden Kriterien ausschlaggebend:

  1. Das Thema hat ein aussergewöhnlich hohes politisches Gewicht, sodass die Öffentlichkeit die umgehende politische Stellungnahme des Kantonsrates erwartet.
  2. Das Anliegen erträgt keinen Aufschub, weil es in einer späteren Session wegen Zeitablauf gegenstandslos würde.
  3. Das Anliegen kann nicht bei einem ordentlich traktandierten Geschäft eingebracht werden (Ausnahme § 74 Abs. 3).
  4. Das Anliegen tangiert kein laufendes Verfahren.
  5. Das Anliegen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Kantons Luzern.

Art. 76 Eröffnung und Veröffentlichung der Vorstösse

Die Titel der neu eingereichten Vorstösse werden dem Kantonsrat an der Session zugänglich gemacht. Die Vorstösse gelten ab diesem Zeitpunkt als eröffnet.

Die Texte der Vorstösse werden mit den Unterschriften im Internet aufgeschaltet.

Art. 77 Ausscheiden der Unterzeichnenden

Sind alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner eines Vorstosses vor seiner Behandlung im Rat aus dem Parlament ausgeschieden, wird der Vorstoss ohne Ratsbeschluss von der Geschäftsliste gestrichen.

Art. 78 Behandlung der Anfragen

Zu den Anfragen findet zu Beginn der Beratung der parlamentarischen Vorstösse ein Schnelldurchgang statt. Dabei erklärt die anfragende Person, ob sie mit der Antwort des Regierungsrates zufrieden ist.

Ist die anfragende Person mit der Antwort des Regierungsrates nicht oder nur teilweise zufrieden, kann sie Diskussion verlangen. Ist sie damit zufrieden, ist ausnahmsweise eine kurze Wortmeldung erlaubt.

Nach der Erklärung der anfragenden Person oder nach Abschluss der Diskussion hat der Kantonsrat die Antwort des Regierungsrates auf eine Anfrage zur Kenntnis genommen.

Art. 79 Behandlung der Motionen und Postulate

Bei Motionen und Postulaten erhalten zu Beginn der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin oder die Fraktionssprecherinnen und -sprecher das Wort zur Begründung.

Nach erfolgter Diskussion stimmt der Rat darüber ab, ob die Motion oder das Postulat erheblich zu erklären ist. Wird bei einer Motion auch die Umwandlung in ein Postulat und bei beiden Vorstossarten zudem die teilweise Erheblicherklärung verlangt, wird bei jeder Vorstossart zunächst die volle Erheblicherklärung der teilweisen Erheblicherklärung gegenübergestellt. Die beiden obsiegenden Varianten jeder Vorstossart werden anschliessend einander, die hieraus obsiegende zum Schluss der Ablehnung gegenübergestellt.

4.3 Petitionen

Art. 80 Erledigung

Die Staatskanzlei prüft nach § 84 Absatz 2 des Kantonsratsgesetzes, ob eine Eingabe als Petition zu behandeln ist.

Wenn unklar ist, ob eine Eingabe als Petition behandelt werden kann, unterbreitet die Staatskanzlei die Eingabe der Geschäftsleitung zum endgültigen Entscheid. Der Entscheid wird dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.

Ist der Kantonsrat für die Behandlung einer Petition nicht zuständig, überweist die Staatskanzlei sie an die zuständige Instanz.

Wenn das rechtserhebliche Interesse an der Behandlung einer Petition wegfällt, namentlich infolge Rückzuges, erklärt sie die Geschäftsleitung auf Antrag der Staatskanzlei als erledigt. Dieser Entscheid wird dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.

Art. 81 Überweisung an Kommission

Petitionen, die nicht nach § 80 erledigt werden, überweist die Geschäftsleitung zur Prüfung und Berichterstattung an die zuständige Kommission.

Art. 82 Erledigung durch den Kantonsrat

An eine Kommission überwiesene Petitionen werden den Mitgliedern des Kantonsrates zur Einsicht zugänglich gemacht.

Die zuständige Kommission erstattet dem Kantonsrat schriftlich Bericht und stellt Antrag, wie die Petition zu erledigen sei.

Der Kantonsrat erledigt die Petition, indem er sie mit oder ohne Stellungnahme zur Kenntnis nimmt.

Art. 83 Mitteilung an Petitionäre

Die Staatskanzlei lässt dem Unterzeichner oder der Unterzeichnerin der Petition oder ihrer Vertretung den Beschluss des Kantonsrates zukommen.

Die Mitteilung kann unterbleiben,

  1. soweit die Adressen des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin beziehungsweise des Vertreters oder der Vertreterin fehlen oder nicht genügen,
  2. soweit die Zustellung ins Ausland erfolgen müsste,
  3. wenn die Petition eine grössere Anzahl von Unterschriften aufweist und kein Vertreter oder keine Vertreterin bezeichnet ist.

4.4 Begnadigungsgesuche

Art. 84 Vorbereitung

Die Staatskanzlei leitet das Begnadigungsgesuch dem Justiz- und Sicherheitsdepartement zur Vervollständigung der notwendigen Akten (Strafprozedur mit Urteil, Bericht der Anstaltsleitung über das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Strafvollzug usw.) weiter. Das Departement erledigt auch den Schriftenverkehr mit dem Bund.

Die Mitglieder der Kommission Justiz und Sicherheit haben vor der Behandlung eines Begnadigungsgesuches Einsicht in die Akten und in die vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin eingereichten Beweisurkunden.

Art. 85 Anträge der Kommission Justiz und Sicherheit

Die Kommission Justiz und Sicherheit stellt dem Kantonsrat zu jedem Begnadigungsgesuch schriftlich Antrag.

Die Anträge der Kommission Justiz und Sicherheit werden den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat von der Staatskanzlei spätestens drei Tage vor der Session zugänglich gemacht.

Art. 86 Gegenanträge

Zu den Anträgen der Kommission Justiz und Sicherheit können die Ratsmitglieder und der Regierungsrat spätestens bis zum Schluss der ersten Sitzung der Session beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Kantonsrates schriftlich Gegenanträge einreichen.

Der Präsident oder die Präsidentin eröffnet dem Kantonsrat die Gegenanträge und überweist sie an die Kommission Justiz und Sicherheit.

Art. 87 Erledigung ohne Beratung

Anträge der Kommission Justiz und Sicherheit, zu denen kein Gegenantrag gestellt wird, gelten ohne Beratung und Abstimmung als angenommen.

Art. 88 Beratung durch den Kantonsrat

Begnadigungsgesuche, zu denen Gegenanträge eingereicht wurden, behandelt der Kantonsrat an der letzten Sitzung der Session nach den ordentlichen Verfahrensvorschriften.

Der Rückzug eines Gegenantrages schliesst die Beratung und Abstimmung durch den Kantonsrat nicht aus.

Die Beratung und die Abstimmung erfolgen geheim.

Art. 89 Sperrfrist

Die Sperrfrist, innert welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein abgelehntes Begnadigungsgesuch nicht erneuern darf (Art. 382 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch[5]), kann auf Antrag der Kommission Justiz und Sicherheit (§ 85) oder bei der Beratung durch den Kantonsrat (§ 88) festgesetzt werden.

Art. 90 Mitteilung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin

Die Staatskanzlei lässt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin oder ihrer Vertretung den Beschluss des Kantonsrates zukommen.

5 Wahlgeschäfte

5.1 Wahl von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz

Art. 91 Allgemeines

Die Geschäftsleitung legt in Zusammenarbeit mit dem Kantonsgericht oder der Staatsanwaltschaft die Anforderungsprofile sowie die fachlichen und persönlichen Eignungsvoraussetzungen für die Wahl durch den Kantonsrat fest.

Zur Vorbereitung der Neuwahl von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz[6] wählt die Geschäftsleitung aus der Kommission Justiz und Sicherheit einen ständigen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Kommissionspräsidenten oder der Kommissionspräsidentin und aus je einem Fraktionsmitglied der Kommission.

Die Wiederwahl von Mitgliedern der Gerichte, der Schlichtungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz bereitet die Kommission Justiz und Sicherheit im Auftrag der Geschäftsleitung vor.

Die Aufgaben der Kommission Justiz und Sicherheit und ihres Ausschusses sowie den Beizug von Kantonsgericht und zuständiger Behörde, soweit nicht in vorliegender Geschäftsordnung festgelegt, regelt die Geschäftsleitung in ihren Richtlinien gemäss § 20 Absatz 5 des Kantonsratsgesetzes.

Art. 92 Neuwahlen

Die Angaben über freie Stellen sind im Kantonsblatt in der Regel mit Angabe der politischen Partei, der gestützt auf § 44 Absatz 3 der Kantonsverfassung[7] ein Anspruch zukommen kann, zu veröffentlichen. Die Parteien reichen die Dossiers der von ihnen geprüften Kandidatinnen und Kandidaten bei der Staatskanzlei ein.

Der Ausschuss prüft die bei der Staatskanzlei eingegangenen Dossiers dahingehend, ob Gründe vorliegen, die gegen die Wahl eines Kandidaten oder einer Kandidatin sprechen. Er lädt die kandidierenden Personen zu einem Gespräch ein.

Bei der Prüfung sind die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen, das festgelegte Anforderungsprofil für die Stelle und die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen über die fachliche und persönliche Eignung zu berücksichtigen.

Der Ausschuss informiert die kandidierenden Personen und die Geschäftsleitung über die Ergebnisse seiner Beurteilung.

Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsrates ist berechtigt, dem Rat vor der Wahl Kenntnis vom Ergebnis der Beurteilung der Kandidatinnen und Kandidaten zu geben.

Art. 93 Wiederwahlen

Zur Vorbereitung der Wiederwahl verlangt die Kommission Justiz und Sicherheit vom Kantonsgericht oder von der zuständigen Behörde einen Bericht.

Bestehen Anhaltspunkte, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten verletzt worden sind, oder hat die Kommission Kenntnis von anderen Gründen, welche geeignet sind, die Wiederwahl ernsthaft in Frage zu stellen, informiert sie das Kantonsgericht oder die zuständige Behörde. Zudem holt sie von ihnen eine Stellungnahme und Auskunft zu allfällig getroffenen oder beabsichtigten Massnahmen ein.

Bevor die Kommission dem Kantonsrat einen Antrag auf Nichtwiederwahl stellt, informiert sie die betroffene Person über beabsichtigte Abklärungen im Rahmen ihrer Informationsrechte gemäss § 25 des Kantonsratsgesetzes und wahrt deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind sinngemäss anzuwenden.

5.2 Übrige Wahlen

Art. 94

Bei den übrigen Wahlen, namentlich den Wahlen auf Antrag des Regierungsrates, bestimmt die Geschäftsleitung das Verfahren zur Vorbereitung der Wahl im Einzelfall.

6 Schlussbestimmungen

Art. 95 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 28. Juni 1976[8] und die Verordnung über das elektronische Abstimmungssystem im Kantonsrat vom 10. Dezember 2013[9] werden aufgehoben.

Art. 96 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt zusammen mit der Änderung des Kantonsratsgesetzes vom 16. März 2015[10] in Kraft.[11] Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

K 2015 830 | G 2015 134

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 16.03.2015 01.06.2015 Erstfassung K 2015 830 | G 2015 134
Erlasstitel 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052
§ 1 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052
§ 16 Abs. 4 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052
§ 32 Abs. 1 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052
§ 42 Abs. 5 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052
§ 47a 20.03.2023 01.06.2023 eingefügt G 2023-052
§ 69 20.03.2023 01.06.2023 Titel geändert G 2023-052
§ 69 Abs. 4 20.03.2023 01.06.2023 aufgehoben G 2023-052
§ 70 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052
§ 74 Abs. 2 20.03.2023 01.06.2023 geändert G 2023-052

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.03.2015 01.06.2015 Erlass Erstfassung K 2015 830 | G 2015 134
20.03.2023 01.06.2023 Erlasstitel geändert G 2023-052
20.03.2023 01.06.2023 § 1 Abs. 1 geändert G 2023-052
20.03.2023 01.06.2023 § 16 Abs. 4 geändert G 2023-052
20.03.2023 01.06.2023 § 32 Abs. 1 geändert G 2023-052
20.03.2023 01.06.2023 § 42 Abs. 5 geändert G 2023-052
20.03.2023 01.06.2023 § 47a eingefügt G 2023-052
20.03.2023 01.06.2023 § 69 Titel geändert G 2023-052
20.03.2023 01.06.2023 § 69 Abs. 4 aufgehoben G 2023-052
20.03.2023 01.06.2023 § 70 Abs. 2 geändert G 2023-052
20.03.2023 01.06.2023 § 74 Abs. 2 geändert G 2023-052