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314

Kantonale Ordnungsbussenverordnung

(KOBV)

vom 26.11.2019 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 5 des Übertretungsstrafgesetzes vom 14. September 1976[1],

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeines

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Ordnungsbussenverfahrens. 

Sie bestimmt in den Anhängen die Übertretungen des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbusse belegt werden, und die Bussenhöhe (Bussenlisten).

Art. 2 Luzerner Polizei

Die Luzerner Polizei erhebt Ordnungsbussen für die in den Anhängen der eidgenössischen Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019[2] und für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgezählten Übertretungen in der Regel im uniformierten Dienst. 

Die Angehörigen der Luzerner Polizei, die berechtigt sind, Ordnungsbussen zu erheben, sind zu bezeichnen.

Art. 3 Andere Verwaltungsbehörden

Die Erhebung von Ordnungsbussen des eidgenössischen und des kantonalen Rechts durch Angehörige von anderen Verwaltungsorganen ist im Spezialrecht geregelt.

Art. 4 Formulare

Bei den Quittungs- und Bedenkfristformularen, die für die Erhebung der Ordnungsbussen verwendet werden, sind die bundesrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Die Quittungs- und Bedenkfristformulare dienen auch als Belege für die Ordnungsbussenabwicklung. *

Im elektronischen Verfahren wird ein Formular mit einem QR-Code und der Internetadresse ausgehändigt oder hinterlegt, mit dem die betroffene Person Zugang zur Internetplattform der Luzerner Polizei erhält.  *

Auf der Internetplattform kann die betroffene Person insbesondere *

  1. das Bedenkfristformular einsehen,
  2. die Bezahlung der Ordnungsbusse abwickeln,
  3. das Ordnungsbussenverfahren ablehnen,
  4. andere Einwendungen vorbringen, insbesondere zum Namen und zur Adresse der Person, welche die Widerhandlung als Fahrzeugführer oder -führerin begangen hat (Art. 7 Abs. 4 Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016[3]).

Art. 5 Kontrolle

Die Luzerner Polizei führt die Kontrolle über die von den Angehörigen der anderen Vewaltungsorgane eingereichten Belege.

Das Polizeikommando erlässt Weisungen über die Einreichung sowie die periodische Kontrolle der Belege und Abrechnungen.

Art. 6 Verbuchung

Die von der Luzerner Polizei und den anderen Verwaltungsorganen erhobenen Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.

Art. 7 Statistik

Die Luzerner Polizei führt eine Statistik, aus der die Anzahl sämtlicher nach eidgenössischem und nach kantonalem Recht erhobenen Ordnungsbussen für die einzelnen Übertretungstatbestände festgestellt werden kann.

Anhang 1 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen die §§ 8 und 26a Übertretungsstrafgesetz *

Art. A1-1

Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen:

Ziffer Übertretung Busse in Fr.
10a Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: einzelne Kleinabfälle (wie Dosen, Flaschen, Verpackungen, Zigarettenstummel, Kaugummi, Essensreste) 40
10b Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Hundekot, Inhalt eines Aschenbechers 80
10c Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Kleinabfälle unter einer Menge von 5 Litern 80
10d Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 5 Liter 100
10e Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 17 Liter 150
10f Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 35 Liter 220
10g Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: Abfälle ab 60 bis 110 Liter 300
11 Verrichten der Notdurft innerhalb von bewohntem Gebiet 80
12a * Betteln in aufdringlicher, einschüchternder oder aggressiver Art und Weise 100
12b * Betteln von Haus zu Haus 100
12c * Betteln an Orten mit hohem Personenaufkommen und beschränkten Platzverhältnissen wie Ein- und Ausgängen oder Haltestellen des öffentlichen Verkehrs nach missachteter Wegweisung 50
12d * Betteln an sensiblen Örtlichkeiten wie Geld- und Zahlungsautomaten, Schulanlagen, Spielplätzen, Friedhöfen oder Unterführungen nach missachteter Wegweisung 50

Anhang 2 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Naturschutzrecht

Art. A2-1

Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen:

Ziffer Übertretung Busse in Fr.
20 Wauwilermoos: Missachtung des Verbots, die Naturschutzreservatszone vom 1. März bis 31. Oktober ausserhalb des markierten Fusswegs zwischen den Teichen und der Ron zu betreten (§ 6 Abs. 1 Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses vom 10. Juli 1970[4]) 150
21 Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten von nicht mehr als fünf Stück wildwachsenden, in ihrem Bestande bedrohten Pflanzen (§ 1 Verordnung über den Pflanzenschutz vom 26. November 2019[5]) 100

Anhang 3 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Fischereirecht

Art. A3-1

Es besteht folgender Übertretungstatbestand mit Ordnungsbusse:

Ziffer Übertretung Busse in Fr.
30 Nichtmitführen des erforderlichen Ausweises beim Fischen (§ 20 Abs. 2 Fischereigesetz vom 30. Juni 1997[6]) 50

Anhang 4 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Jagdrecht

Art. A4-1

Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen:

Ziffer Übertretung Busse in Fr.
40a Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 10 Abs. 3a Kantonales Jagdgesetz [KJSG] vom 4. Dezember 2017[7]): führende Hirschkuh wurde fälschlicherweise als Galt- oder Schmaltier angesprochen 300
40b Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 19 Abs. 3a KJSG): Kolbenhirsch wurde fälschlicherweise als gefegt angesprochen und erlegt 150
40c Missachtung der Jagdbetriebsvorschriften (§ 19 Abs. 3a KJSG): Gämse wurde fälschlicherweise als nicht milchtragend angesprochen und erlegt 150
41 Rehgeiss wurde fälschlicherweise als Schmalreh angesprochen und erlegt (§ 15 Abs. 1b Kantonale Jagdverordnung [KJSV] vom 23. Januar 2018[8]) 150
42 Missachtung der Kennzeichnung von Fallen (§ 18 Abs. 4 KJSV) 200
43 Missachtung der Hundeleinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli im Wald und näher als 50 m zum Waldrand (§ 27 Abs. 1 KJSV) 100

Anhang 5 Ordnungsbussenliste für Widerhandlungen gegen Hundehaltungsrecht

Art. A5-1

Es bestehen folgende Übertretungstatbestände mit Ordnungsbussen:

Ziffer Übertretung Busse in Fr.
50 Missachtung des Verbotes des Mitführens oder Laufenlassens von Hunden in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern (§ 2 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973[9]* 100
51a Missachtung des Leinenzwangs in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen (§ 3 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden) * 100
51b Missachtung des Leinenzwangs in Naturschutzgebieten (§ 3 Absatz 1 Verordnung über das Halten von Hunden) * 150

Egress

G 2019-061

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.11.2019 01.01.2020 Erstfassung G 2019-061
§ 4 Abs. 2 17.08.2020 01.09.2020 geändert G 2020-068
§ 4 Abs. 3 17.08.2020 01.09.2020 eingefügt G 2020-068
§ 4 Abs. 4 17.08.2020 01.09.2020 eingefügt G 2020-068
Titel Anhang 1 11.03.2025 01.04.2025 geändert G 2025-026
§ A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12a" 11.03.2025 01.04.2025 eingefügt G 2025-026
§ A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12b" 11.03.2025 01.04.2025 eingefügt G 2025-026
§ A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12c" 11.03.2025 01.04.2025 eingefügt G 2025-026
§ A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12d" 11.03.2025 01.04.2025 eingefügt G 2025-026
§ A5-1 Abs. 1, Tabelle, "50" / "Übertretung" 15.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-068
§ A5-1 Abs. 1, Tabelle, "51a" / "Übertretung" 15.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-068
§ A5-1 Abs. 1, Tabelle, "51b" / "Übertretung" 15.11.2022 01.01.2023 geändert G 2022-068

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2019-061
17.08.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 2 geändert G 2020-068
17.08.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 3 eingefügt G 2020-068
17.08.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 4 eingefügt G 2020-068
15.11.2022 01.01.2023 § A5-1 Abs. 1, Tabelle, "50" / "Übertretung" geändert G 2022-068
15.11.2022 01.01.2023 § A5-1 Abs. 1, Tabelle, "51a" / "Übertretung" geändert G 2022-068
15.11.2022 01.01.2023 § A5-1 Abs. 1, Tabelle, "51b" / "Übertretung" geändert G 2022-068
11.03.2025 01.04.2025 Titel Anhang 1 geändert G 2025-026
11.03.2025 01.04.2025 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12a" eingefügt G 2025-026
11.03.2025 01.04.2025 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12b" eingefügt G 2025-026
11.03.2025 01.04.2025 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12c" eingefügt G 2025-026
11.03.2025 01.04.2025 § A1-1 Abs. 1, Tabelle, "12d" eingefügt G 2025-026