gestützt auf der Schweizerischen Bundesverfassung1
325
Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
Präambel
Nr. 325
Konkordat
der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz
über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
vom 5. Mai 2006*
Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Zug, Bern, Solothurn, Basel-
Stadt, Basel-Landschaft und Aargau
(Stand 1. Januar 2008)
schliessen sich,
Art. 48
Art. 372
(BV) und bis 380 d und 377 es Schweizerischen Strafgesetzbuches2
Art. 1
(StGB) sowie zes über das des Bundesgeset- Jugendstrafrecht3 mit dem Ziel, (JStG), – Strafurteile verfassungs- und gesetzeskonform, einheitlich und kostengünstig zu vollziehen, – die bedarfsgerechte Anzahl Vollzugsplätze gemeinsam zu planen und die Aufgaben beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordi- nieren, zum Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz (im Folgenden Konkordat genannt) zusammen. * K 2007 1843 und G 2007 333. Die Konkordatskonferenz, bestehend aus je einer Regierungsrätin oder einem Regierungsrat der elf Mitgliedskantone, beschloss den revidierten Konkordatsvertrag am
. Mai 2006. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zum Konkordat mit Dekret vom
. Juni 2007 (K 2007 1841). Die Referendumsfrist lief am 29. August 2007 unbenützt ab (K 2007 2349). Die Konkordatskonferenz beschloss am 2. November 2007, das Konkordat auf den
. Januar 2008 in Kraft zu setzen.
SR 101
SR 311.0
SR 311.1
Nr. 325
- Einleitung
Art. 1 Geltungsbereich
Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben wahr:
- Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von Straf- urtei- len in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen.
- Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der Untersu- chungshaft dienen.
- Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugend- lichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.
Art. 2 Information, Zusammenarbeit
Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:
- Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs;
- Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des Freiheits- entzugs;
- Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die auf die Pla- nung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können.
Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der Konferenz be- achtet und umgesetzt werden.
Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie den zuständi- gen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen. II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse
Art. 3 Konkordatskonferenz
Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
Der Konferenz obliegen namentlich:
- die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlasse;
- der Erlass von Reglementen;
- die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen;
- unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid, welche Voll- zugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben erfül- len;
- die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen; Nr. 325 3
- der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausges- taltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als verbindlich erklärt wer- den können;
- die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
- die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes des Ver- dienstanteils;
- die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den Geltungsbereich des Konkordats betreffen;
- die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von – Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats; – Massnahmen für junge Erwachsene;
- die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen;
- die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkordaten;
- die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung;
- die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt);
- die Wahl der Kontrollstelle;
Art. 62d
p. die Wahl der Fachkommission gemäss Abs. 2 StGB4
Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder die Präsiden- tin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die Einberufung einer aus- serordentlichen Konferenz verlangen. .
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsi- denten der Stichentscheid zu.
Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Art. 4
Präsidium Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des Konkordats und vertritt dieses nach aussen.
Art. 5 Sekretariat
Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur Verfü- gung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
Das Sekretariat
SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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- bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse;
- leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
- führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl ge- mäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die Konferenz kann einen Grund- beitrag festlegen.
Art. 6
Kontrollstelle Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten Rechnun- gen.
Art. 7 Fachkonferenzen
Es bestehen folgende Fachkonferenzen: – Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE) – Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI) – Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und In- formationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung der Konferenz mit.
Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Ver- fahren selbst.
Art. 8 Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
Die AKP
- erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag und vollzieht dessen Aufträ- ge;
- nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
- stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
- fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
- stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher Erlas- se ab.
Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP mit Reglement. Nr. 325 5
Art. 9
Unentgeltlichkeit Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien des Kon-
Art. 10
kordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss , unentgeltlich zur Verfü- gung zu stellen.
Art. 62d
Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Abs. 2 StGB und be- zeichnet den Vorsitz.
Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:
- in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
- falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Voll- zugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder eine Vollzugslo- ckerung erwogen wird.
Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der Fachkommission mit Reglement. III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen
Art. 11 Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung
Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen, folgende Vollzugsein- richtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsver- träge mit Dritten sicherzustellen:
Art. 64
– Einrichtungen für die Verwahrung ( Abs. 4 StGB)
Art. 76
– geschlossene und offene Strafanstalten ( Abs. 1 StGB)
Art. 59
– Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen ( Abs. 2 und 3 StGB)
Art. 60
– Einrichtungen für Suchtbehandlung ( Abs. 3 StGB)
Art. 77a
– Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat ( StGB)
Art. 61
– Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene ( StGB)
Art. 1
– Einrichtungen für Jugendliche gemäss Abs. 2 dieser Vereinbarung
Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden Standards erfüllt.
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Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder de- ren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf An- trag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen
Art. 22
Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Abs. 1 er- folgen. IV. Personal
Art. 12
Anstellung, Aus- und Weiterbildung Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung.
- Vollzugsbestimmungen
Art. 13 Allgemeines
Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen Einrichtungen durchzufüh- ren.
Vorbehalten bleiben:
- der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständi- gen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung eingewiesen werden kann;
- der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft;
- der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich anerkann- ten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind;
- die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört;
- die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.
Art. 14 Einweisung, Versetzung
Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Nr. 325 7
Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde ist hierüber umgehend zu informieren.
Art. 15 Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich, die Verurteil- ten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt Eingewiesenen aus den an- deren Kantonen nach den gleichen Grundsätzen aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton.
Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtun- gen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16 Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan, Besichtigungen
Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann Vollzugskompe- tenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die vollzugsrelevanten Ent- scheide so früh als möglich treffen.
Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Voll-
Art. 75
zugsplan gemäss Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden einbezogen:
- die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt;
- die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung.
Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Einrich- tungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen Personen frei Rücksprache nehmen.
Art. 17 Vollzugskosten, Standards, Baufonds
Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugsein- richtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
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Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten sich nach Art.
f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenaus- gleich5
Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzu- legen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag von höchstens Fr. 5.– pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zür- cher Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998). (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzel- nen Vollzugskategorien massgebenden Soll-Auslastungen.
Art. 18 Versicherungen
Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzuschlags ge- gen Unfall.
Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang des KVG- Obligatoriums.
Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden werden, ge- hen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei der AHV/IV.
Art. 19 Kostenbeteiligung
Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person na- mentlich:
- persönliche Anschaffungen;
- die Urlaubskosten;
- die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln;
- die Sozialversicherungsbeiträge;
- durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;
- die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;
- die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.– pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings, der Halbgefangenschaft, des ta- geweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.
G 2007 85 (SRL Nr. 15). Auf diese Vereinbarung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 325 9 VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 20 Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen ab- schliessen.
Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche Vereinbarungen den Geltungsbe- reich des Konkordats berühren.
Art. 21 Streitbeilegung
Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die inter- kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.
Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen, die der IRV nicht angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.
Art. 22 Kündigung, Ausschluss
Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalender- jahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Konkordat austreten.
Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat ausge- schlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig verhält.
Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
Art. 23
Inkrafttreten Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats.6
Art. 24
Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom 4. März 19597
Die Konkordatskonferenz beschloss am 2. November 2007, das Konkordat auf den 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen. aufgehoben.
G XV 503 (SRL Nr. 325)