Der Vollzugs- und Bewährungsdienst vollzieht die Strafbefehle und -urteile der Staatsanwaltschaft und der kantonalen Gerichte, soweit das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz) vom 10. Mai 2010 und diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Dienststelle beziehungsweise das Bundesrecht einer richterlichen Behörde überträgt.
Er vollzieht namentlich Strafbefehle und -urteile betreffend
- Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen,
- Verwahrungen,
- stationäre Massnahmen,
- ambulante Massnahmen,
- …
- Bewährungshilfe und Weisungen,
- vorzeitig angeordnete Freiheitsstrafen und Massnahmen,
- andere Massnahmen, soweit diese in dieser Verordnung oder einem anderen Erlass nicht einer anderen Behörde übertragen sind.
Er kann im Rahmen des Sanktionenvollzuges technische Geräte, die mit der zu überwachenden Person fest verbunden sind, für die elektronische Überwachung einsetzen. *
Er sorgt für die Durchführung der Beratungen über den Umgang mit Gewalt bei Wegweisungen (§ 13e Abs. 1 EGZGB) und der Lernprogramme gegen Gewalt (Art. 55a Abs. 2 StGB). Er kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. *
Er vollzieht auf dem Rechtshilfeweg im Rahmen der Verordnung zum Strafgesetz- buch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 Strafverfügungen und -urteile sowie Entscheide von Strafbehörden und Strafgerichten anderer Kantone und des Bundes sowie Strafverfügungen des Auditors und Urteile der Militärgerichte.
Er prüft die gesetzlichen Voraussetzungen zum Vollzug von Amtes wegen.
Er informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme im Sinn von § 13 Absatz 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009.
Er vollzieht das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 sowie das Zusatzprotokoll dazu. *