Lexipedia

327

Verordnung über den Justizvollzug

(JVV)

vom 24.03.2016 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 53 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 14. September 2015[1],

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Organisation, die Zuständigkeiten und die Verfahren der unter § 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG) vom 14. September 2015[2] aufgeführten Formen des Sanktionenvollzuges im Kanton Luzern.

Sie regelt die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft, soweit diese nicht in der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[3] und im Gesetz über den Justizvollzug geregelt ist.

Art. 2 Justiz- und Sicherheitsdepartement

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist die Aufsichtsbehörde über den Justizvollzug.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement

  1. kann privaten Vollzugseinrichtungen die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilen, soweit das Bundesrecht dies vorsieht,
  2. kann privaten Vollzugseinrichtungen zur Durchsetzung der Hausordnung das Disziplinarrecht erteilen.

Art. 3 Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug

Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist mit ihren Abteilungen Justizvollzugsanstalt Grosshof, Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos und Vollzugs- und Bewährungsdienst zuständig für den Justizvollzug.

Die Abteilungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug handeln in ihren Zuständigkeitsbereichen im Namen und nach Weisung der Dienststelle, ausser in den in den Absätzen 4 bis 6 aufgeführten Fällen. *

… *

Die Dienststelle entscheidet auf Antrag des Arztes oder der Ärztin über die Anordnung der Zwangsmedikation nach § 36 JVG oder der Zwangsernährung nach § 39 JVG. *

Sie schliesst mit privaten Vollzugseinrichtungen, denen die Bewilligung zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erteilt worden ist, Leistungsvereinbarungen im Sinn von § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010 (FLG)[4] ab.

Sie ist die kantonale Koordinationsstelle nach dem Bundesgesetz zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 2015[5]*

Art. 4 Vollzugs- und Bewährungsdienst *

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst vollzieht die Strafbefehle und -urteile der Staatsanwaltschaft und der kantonalen Gerichte, soweit das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justizgesetz) vom 10. Mai 2010[6] und diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Dienststelle beziehungsweise das Bundesrecht einer richterlichen Behörde überträgt.

Er vollzieht namentlich Strafbefehle und -urteile betreffend

  1. Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen,
  2. Verwahrungen,
  3. stationäre Massnahmen,
  4. ambulante Massnahmen,
  5. Bewährungshilfe und Weisungen,
  6. vorzeitig angeordnete Freiheitsstrafen und Massnahmen,
  7. andere Massnahmen, soweit diese in dieser Verordnung oder einem anderen Erlass nicht einer anderen Behörde übertragen sind.

Er kann im Rahmen des Sanktionenvollzuges technische Geräte, die mit der zu überwachenden Person fest verbunden sind, für die elektronische Überwachung einsetzen. *

Er sorgt für die Durchführung der Beratungen über den Umgang mit Gewalt bei Wegweisungen (§ 13e Abs. 1 EGZGB[7]) und der Lernprogramme gegen Gewalt (Art. 55a Abs. 2 StGB[8]). Er kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. *

Er vollzieht auf dem Rechtshilfeweg im Rahmen der Verordnung zum Strafgesetz- buch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006[9] Strafverfügungen und -urteile sowie Entscheide von Strafbehörden und Strafgerichten anderer Kantone und des Bundes sowie Strafverfügungen des Auditors und Urteile der Militärgerichte.

Er prüft die gesetzlichen Voraussetzungen zum Vollzug von Amtes wegen.

Er informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme im Sinn von § 13 Absatz 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009[10].

Er vollzieht das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983[11] sowie das Zusatzprotokoll[12] dazu. *

Art. 5 Oberstaatsanwaltschaft

Die Oberstaatsanwaltschaft

  1. ist gemäss Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 2004[13] zuständige Behörde für Stellungnahmen und Informationen zuhanden der Bundesbehörden, für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und für das Einlegen von Rechtsmitteln,
  2. schliesst mit privaten Einrichtungen im Jugendstrafbereich, denen die Bewilligung zum Vollzug von Schutzmassnahmen erteilt worden ist, Leistungsvereinbarungen im Sinn von § 20i FLG ab.

Art. 6 Jugendanwaltschaft

Strafbefehle des Jugendanwalts oder der Jugendanwältin sowie Urteile des Jugendgerichtes und des Kantonsgerichtes im Bereich des Jugendstrafrechts werden von der Jugendanwaltschaft vollzogen.

Die Jugendanwaltschaft kann im Rahmen des Vollzuges technische Geräte, die mit der jugendlichen Person fest verbunden sind, zur elektronischen Überwachung von Massnahmen und Schutzmassnahmen einsetzen. *

Art. 7 Vollzugseinrichtungen

Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen werden in der Regel in den hierfür vorgesehenen Vollzugseinrichtungen des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006[14] (Strafvollzugskonkordat) vollzogen.

Sie können auch in anderen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden, wenn die Art der Sanktion und das Bundesrecht dies zulassen.

Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug auch in Vollzugseinrichtungen anderer Strafvollzugskonkordate durchgeführt werden.

Art. 8 Justizvollzugsanstalt Grosshof

Die Justizvollzugsanstalt Grosshof dient dem Vollzug *

  1. der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen im Normalvollzug,
  2. der Einschliessungsstrafen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003[15],
  3. der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
  4. der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Artikel 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[16],
  5. der vorläufigen Festnahme,
  6. der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
  7. des Arrestes ausserhalb des Militärdienstes gemäss Artikel 192 des Militärstrafgesetzbuches vom 13. Juni 1927[17].

Sie kann eine besondere Abteilung für Frauen führen (Art. 377 Abs. 2 StGB).

In die Justizvollzugsanstalt Grosshof können vorübergehend auch zu Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Massnahmen verurteilte Personen bis zur Überführung in eine geeignete Anstalt oder therapeutische Einrichtung eingewiesen werden.

Art. 9 Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos

Die Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos dient als offene Anstalt dem Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen im Normalvollzug von männlichen Straftätern, bei denen keine Gefahr besteht, dass sie fliehen, und nicht zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begehen. *

Sie kann für den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine besondere Abteilung führen.

Art. 10 Unterbringung in Haftzellen der Luzerner Polizei

Vorläufig festgenommene Personen, Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie verurteilte Personen dürfen in Haftzellen der Luzerner Polizei bis maximal 96 Stunden untergebracht werden, wobei nach 48 Stunden mindestens ein täglicher Spaziergang von einer Stunde ermöglicht werden muss.

Art. 11 Private Vollzugseinrichtungen

Private Vollzugseinrichtungen bedürfen zum Vollzug von Strafen und Massnahmen, soweit das Bundesrecht dies vorsieht, einer Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

Sie haben eine Hausordnung zu erlassen, welche der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug zur Genehmigung vorzulegen ist. *

Art. 12 Besondere Aufgaben von Vollzugseinrichtungen

Die Leitung der Vollzugseinrichtung führt eine Kontrolle über die Ein- und Austritte und informiert die zuständige Einweisungsbehörde darüber.

Sie fertigt als erkennungsdienstliche Massnahmen Fotografien an.

Sie erneuert die nach § 27 Absatz 1 JVG durchgeführten erkennungsdienstlichen Massnahmen, wenn deren Resultate für die Sicherstellung des ausstehenden Sanktionenvollzuges ungenügend geworden sind.

Art. 13 Aufenthaltsnachforschung und polizeiliche Zuführung

Ist eine verurteilte Person unbekannten Aufenthaltes oder leistet sie einer Aufforderung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes zu einem Strafantritt, zu einem Massnahmenantritt, zu einer Besprechung, zu einer Abstinenzkontrolle, zu einer Medikamenteneinnahme oder zu einer angeordneten Betreuung keine Folge, kann dieser Dienst die Person zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung und polizeilichen Zuführung ausschreiben.

Art. 13a * Polizeiliche Befragung

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann die Polizei zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse mit einer Befragung der verurteilten Person beauftragen, insbesondere wenn diese aus dem Ausland überstellt worden ist.

Art. 14 Pflichten der beschuldigten und der verurteilten Personen

Die beschuldigten und die verurteilten Personen sind den Vollzugsbehörden und Vollzugseinrichtungen gegenüber zur Mitwirkung bei der Erreichung der Vollzugs- und Therapieziele verpflichtet. Ausserdem haben sie

  1. einen Wohnsitz- und Aufenthaltswechsel unaufgefordert bekannt zu geben,
  2. ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ihre Erwerbseinkünfte sowie den Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen offenzulegen,
  3. im Fall der Unterstützung bei der Kostentragung von nicht vollzugsbedingten Nebenkosten die notwendigen Abtretungserklärungen zu unterzeichnen,
  4. die mit Urteil, Entscheid oder Verfügung auferlegten Weisungen und Auflagen strikte zu befolgen.

Sie haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen. Der Kanton haftet subsidiär. Er kann auf die beschuldigten und verurteilten Personenzurückgreifen.

2 Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen

Art. 15 Vollzugsbehörde

Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen, welche von Strafbehörden und Gerichten des Kantons Luzern verfügt worden sind, werden nach § 96 des Justizgesetzes von der letzten entscheidenden kantonalen Instanz eingezogen.

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst zieht Bussen, Geldstrafen und Ersatzforderungen ein, die im Auftrag einer Behörde oder eines Gerichtes des Bundes einzuziehen sind.

Art. 16 Nichtbezahlung von Bussen und Geldstrafen

Bezahlt die verurteilte Person die Busse oder Geldstrafe nicht innert der angesetzten Frist und ist diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, leitet die Inkassostelle den Fall zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe dem Vollzugs- und Bewährungsdienst weiter.

Wird die Busse oder Geldstrafe nachträglich bezahlt, entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe.

3 Freiheitsstrafen

3.1 Normalvollzug

Art. 17 Vorzeitiger Strafvollzug

Ist einer beschuldigten Person der vorzeitige Strafantritt bewilligt worden, untersteht sie dem Vollzugsregime des Strafvollzuges.

Zieht der Vollzugs- und Bewährungsdienst eine Vollzugsöffnung in Betracht, gibt er der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme. *

Der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin beziehungsweise der Präsident oder die Präsidentin des zuständigen Gerichtes entscheidet über Entlassungen. *

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ist im vorzeitigen Strafvollzug zuständig für die Gewährung der Opferinformation im Sinn von Artikel 92a StGB. *

Art. 18 Voraussetzungen und Vollzugseinrichtungen

Die verurteilte Person verbüsst die Freiheitsstrafe im Normalvollzug, sofern die Voraussetzungen für eine andere Vollzugsform nicht erfüllt sind.

Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugseinrichtung statt, wenn angenommen werden kann, dass deren beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit ausreichen. In den übrigen Fällen findet der Vollzug in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder in der geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung statt.

Art. 19 Versetzung und Verlegung

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann eingewiesene Personen im Verlauf des Vollzuges in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatrische Klinik oder in eine anerkannte private Vollzugseinrichtung verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig macht, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch begünstigt wird.

Die Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe der Gründe von der Vollzugsbehörde oder auf Antrag der bisherigen Vollzugseinrichtung veranlasst werden.

Art. 20 Vollzugsunterbrechung

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann im Sinn von Artikel 92 StGB eine Unterbrechung des Vollzuges aus wichtigen Gründen bewilligen.

Die Bewilligung einer Unterbrechung kann mit Auflagen, insbesondere über das Verhalten, über die Beschäftigung, über den Aufenthaltsort oder über die Meldepflicht, sowie mit der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.

Art. 21 Unterstützung nach definitiver Entlassung

Personen, die definitiv aus dem Sanktionenvollzug entlassen werden, können sich zwecks Unterstützung an den Vollzugs- und Bewährungsdienst wenden.

3.2 Besondere Vollzugsformen von Freiheitsstrafen *

3.2.1 3.2.1 … *

Art. 22 Voraussetzungen

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst prüft auf Gesuch hin, ob für den Vollzug von Freiheitsstrafen die Voraussetzungen für eine der folgenden besonderen Vollzugsformen erfüllt sind: *

  1. Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB),
  2. gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB),
  3. elektronische Überwachung (Art. 79b StGB).

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, legt er im Vollzugsbefehl die Auflagen und Bedingungen sowie den zu zahlenden Vollzugskostenanteil fest.

Art. 22bis * Richtlinie über die besonderen Vollzugsformen[18]

Die Anordnung und der Vollzug von Halbgefangenschaft, gemeinnütziger Arbeit und elektronischer Überwachung richtet sich nach der Richtlinie des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen, insbesondere in Bezug auf

  1. die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen,
  2. das Bewilligungsverfahren,
  3. den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen,
  4. die Folgen bei Regelverstössen oder bei Nichteinhalten des Vollzugsplans,
  5. die Kostenbeteiligung,
  6. die Anrechnung von Teilzahlungen,
  7. die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzuges,
  8. den Abbruch des Vollzuges,
  9. die Beendigung des Vollzuges.

Art. 24 Lohn und Arbeitsentgelt *

Der während einer besonderen Vollzugsform erzielte Lohn steht der verurteilten Person zu.  *

Ein Arbeitsentgelt im Sinne von Artikel 83 StGB wird nicht erstattet.   *

Art. 24bis * Unfallversicherung

Bei den besonderen Vollzugsformen ist die Versicherung gegen Unfälle Sache der verurteilten Person.

Der Kanton versichert die verurteilte Person gegen die Folgen von Unfällen, soweit sie nicht bereits über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.

3.2.2 3.2.2 … *

3.2.3 3.2.3 … *

Art. 28 Beteiligung an den Vollzugskosten der Halbgefangenschaft und der elektronischen Überwachung *

Die verurteilte Person hat sich während des Vollzuges der Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung mit einem Betrag von 40 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen. *

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person zur Bezahlung ausserstande ist. Es gelten die Richtlinien des Kantonsgerichtes zum Existenzminimum.

Art. 28bis * Persönliche Aufwendungen beim Vollzug durch gemeinnützige Arbeit

Die persönlichen Aufwendungen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit, namentlich die Auslagen für die Arbeitskleidung, den Arbeitsweg und die Verpflegung, trägt die verurteilte Person. 

3.3 Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat

Art. 29 Bewilligung

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst entscheidet über die Zulassung zum Arbeits- oder zum Wohn- und Arbeitsexternat im Sinn der Artikel 77a und 90 Absatz 2bis StGB.

Er ordnet dabei an, wer die verurteilte Person betreut und überwacht.

Für die Voraussetzungen, Entscheidungskompetenzen und Rahmenbedingungen gelten die Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.

Art. 30 Widerruf

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann die Bewilligung zur Versetzung in das Arbeits- oder das Wohn- und Arbeitsexternat widerrufen und die Rückversetzung in den Normalvollzug anordnen, wenn

  1. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
  2. die verurteilte Person die Bedingungen und Auflagen nicht einhält oder
  3. die verurteilte Person die Hausordnung der Vollzugseinrichtung verletzt.

Die Vollzugseinrichtung meldet dem Vollzugs- und Bewährungsdienst, wenn Widerrufsgründe vorliegen.

Art. 30bis * Elektronische Überwachung

Auf Gesuch der verurteilten Person hin kann der Vollzugs- und Bewährungsdienst anstelle des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates die elektronische Überwachung für die Dauer von drei bis zwölf Monaten anordnen.

Das Gesuch ist rechtzeitig, mindestens zwei Monate vor dem möglichen Beginn eines Arbeitsexternates über den Sozialdienst der Vollzugseinrichtung bei der Vollzugsbehörde einzureichen.

Art. 31 Kostentragung

Die verurteilte Person beteiligt sich an den Kosten des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates mit einem Beitrag von 50 Franken pro Vollzugstag. *

Falls anstelle des Arbeitsexternates oder des Wohn- und Arbeitsexternates die elektronische Überwachung angeordnet wird, beteiligt sich die verurteilte Person an den Kosten mit einem Beitrag von 40 Franken pro Vollzugstag. *

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person zur Bezahlung ausserstande ist. Es gelten die Richtlinien des Kantonsgerichtes zum Existenzminimum.

4 4 … *

5 Massnahmen und Verwahrung

5.1 Vollzugsbehörde

Art. 38

Als zuständige Behörde im Sinn des Strafgesetzbuches gilt die Vollzugsbehörde, soweit nicht eine andere Zuständigkeit, namentlich für Vollzugsöffnungen, festgelegt ist.

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst stellt beim erstinstanzlichen Gericht Antrag, wenn nach Bundesrecht ein Gericht einen nachträglichen Entscheid zu fällen hat.

Er macht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gemäss Artikel 62c Absatz 5 StGB Mitteilung, wenn er bei der Aufhebung der strafrechtlichen Massnahme eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzes für angezeigt hält.

5.2 Gutachten und Beurteilung durch die Fachkommission

Art. 39 Erstellung von Gutachten

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst wendet bei der Erstellung von Gutachten die Weisung des Kantonsgerichtes und der Oberstaatsanwaltschaft über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren vom 7. Mai 2014 sinngemäss an.

Art. 40 Beurteilung durch die Fachkommission

Die konkordatliche Fachkommission beurteilt auf Antrag des Vollzugs- und Bewährungsdienstes die Gemeingefährlichkeit von erwachsenen Straftätern in den im Reglement für die konkordatliche Fachkommission aufgeführten Fällen. Bei jugendlichen Straftätern stellt die Jugendanwaltschaft Antrag auf Beurteilung.

Die antragstellende Behörde stellt der Fachkommission die für die Beurteilung notwendigen Akten zur Verfügung.

Art. 41 Rechtliches Gehör

Bevor über Vollzugsöffnungen entschieden wird, ist der verurteilten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einsicht in das Gutachten und den Bericht der Fachkommission zu gewähren und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

5.3 Ambulante Behandlung und Weisungen

Art. 42 Zuständigkeit

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann zur Einleitung einer Behandlung nach Artikel 63 Absatz 3 StGB verfügen, dass die verurteilte Person vorübergehend stationär behandelt wird.

Er überprüft periodisch die festgelegten Therapieziele und legt geeignete Kontrollmassnahmen fest.

Art. 43 Vollzug unter Aufschub der Freiheitsstrafe

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst regelt die Durchführung einer ambulanten Behandlung bei Aufschub der Freiheitsstrafe mit der verurteilten Person.

Art. 44 Vollzug während des Freiheitsentzuges

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst regelt die Durchführung einer ambulanten Behandlung während des Freiheitsentzuges einer verurteilten Person mit der Vollzugseinrichtung.

Er sorgt dafür, dass der Vollzug der ambulanten Behandlung in die Vollzugsplanung der verurteilten Person aufgenommen wird.

Art. 45 Bestimmung der Fachperson *

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst bestimmt die geeignete Fachperson zur Durchführung der angeordneten Therapie.

Wird die ambulante Behandlung während des Freiheitsentzuges vollzogen, ist in der Regel auf das bestehende Angebot der Vollzugseinrichtung abzustellen. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst kann in begründeten Fällen und in Absprache mit der Vollzugseinrichtung Ausnahmen bewilligen.

Art. 46 Pflichten der Fachperson

Die Fachperson ist verpflichtet, eine gesetzmässige und auf Rückfallverhütung ausgerichtete delikt- und problemorientierte Therapie durchzuführen und Weisungen der anordnenden Behörde umzusetzen und deren Einhaltung zu kontrollieren sowie dem Vollzugs- und Bewährungsdienst Bericht zu erstatten.

5.4 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 47 Vorzeitiger Massnahmenvollzug

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt bei Gesuchen um vorzeitigen Massnahmenantritt zuhanden der Verfahrensleitung Stellung.

Art. 48 Entbindung der Fachperson von der Schweigepflicht

Die mit der Therapie oder dem Weisungsvollzug beauftragte Fachperson ist von der Schweigepflicht gegenüber der Vollzugsbehörde und der Vollzugseinrichtung entbunden.

Art. 49 Berichterstattung

Die Fachperson erstattet der Vollzugsbehörde auf Verlangen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen schriftlich Bericht.

Sie informiert die Vollzugsbehörde unverzüglich und unaufgefordert über Vorkommnisse und Feststellungen,

  1. welche auf eine rückfallrelevante kritische Entwicklung schliessen lassen,
  2. welche die Nichteinhaltung von Abmachungen und Terminen durch die verurteilte Person betreffen,
  3. welche die Fortführung der Therapie in Frage stellen.

Sie kann Änderungen von Auflagen und Bedingungen des Vollzuges empfehlen.

Art. 50 Inhalt der Berichte

Die Berichte der Fachpersonen umfassen insbesondere:

  1. die Diagnose und die Beschreibung der Therapie, einschliesslich der bearbeiteten Problemkreise,
  2. Aussagen zu Zuverlässigkeit und Motivation der verurteilten Person,
  3. Angaben über die Einhaltung von Weisungen und weiteren Auflagen,
  4. Angaben zum Erreichen oder Nichterreichen von Therapiezielen und zu den Veränderungen in den deliktsrelevanten Bereichen,
  5. Einschätzung der Legalprognose und Beurteilung des Rückfallrisikos,
  6. Empfehlung zur Fortsetzung, zur Änderung oder zum Abbruch der Therapie.

Art. 51 Undurchführbarkeit der Massnahme oder Weisung

Die Fachperson erstattet der Vollzugsbehörde Bericht, wenn die Behandlung oder die Weisung

  1. wegen Aussichtslosigkeit oder
  2. nach der Methode der Fachperson oder nach dem Konzept der Vollzugseinrichtung

nicht vollzogen werden kann.

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst überprüft im Fall von Absatz 1b die weiteren Vollzugsmöglichkeiten. Andernfalls hebt er die Massnahme oder die Weisung auf.

5.5 Ersatzmassnahmen, andere Massnahmen und Schutzmassnahmen *

Art. 51bis * Überwachung von Ersatzmassnahmen

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst sorgt im Auftrag der Gerichte für die elektronische Überwachung von Ersatzmassnahmen nach Artikel 237 Absatz 3 StPO.

Art. 52 Landesverweisung

Das Amt für Migration vollzieht Landesverweisungen nach den Artikeln 66a und 66abis StGB und den Artikeln 49a und 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927[19].

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst teilt dem Amt für Migration den Zeitpunkt der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Sanktionenvollzug rechtzeitig mit.

Art. 53 Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot *

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst vollzieht

  1. Tätigkeitsverbote gemäss den Artikeln 67 und 67a StGB,
  2. Kontakt- und Rayonverbote gemäss Artikel 67b StGB.

Art. 53bis * Kostentragung beim Kontakt- und Rayonverbot

Ist ein vom Gericht angeordnetes Kontakt- und Rayonverbot elektronisch überwacht, hat sich die betroffene Person mit einem Beitrag von 40 Franken pro Vollzugstag zu beteiligen.

Art. 54 Fahrverbot

Das Strassenverkehrsamt vollzieht die gerichtlich verfügten Fahrverbote gemäss Artikel 67e StGB.

Art. 54bis * Überwachung von Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht

Die Jugendanwaltschaft kann die Einhaltung von Schutzmassnahmen elektronisch überwachen, insbesondere 

  1. bei einem Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen,
  2. zur Einhaltung einer Tagesstruktur.

6 Hungerstreik

Art. 55 Umgang mit Personen im Hungerstreik

Der Betreuer oder die Betreuerin orientiert die Leitung der Vollzugseinrichtung, wenn eine eingewiesene Person aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert. *

Der Arzt oder die Ärztin der Vollzugseinrichtung klärt die eingewiesene Person mehrmals über die Risiken längeren Fastens auf. Können sich der Arzt oder die Ärztin und die eingewiesene Person nicht klar und sicher verständigen, ist ein Übersetzer oder eine Übersetzerin oder eine andere geeignete Hilfsperson beizuziehen. *

Trotz der geäusserten Absicht der eingewiesenen Person zur Nahrungsverweigerung sind ihr dreimal täglich Mahlzeiten anzubieten. Der Zugang zu Getränken ist jederzeit sicherzustellen. *

Die Leitung der Vollzugseinrichtung lässt die Urteilsfähigkeit der eingewiesenen Person durch einen forensischen Psychiater oder eine forensische Psychiaterin abklären. *

Wird die Urteilsfähigkeit bestätigt, kann die eingewiesene Person in einer Patientenverfügung unterschriftlich bestätigen, dass sie die Zwangsernährung ausdrücklich ablehnt, selbst wenn dieses Fasten zum Tod führt. *

Art. 56 Dokumentation

Alle im Sinn von § 55 getroffenen Massnahmen sind in einem Dossier chronologisch und vollständig zu dokumentieren.

Zudem sind insbesondere Listen zu führen über:

  1. die Zahl und die Art der Aufklärungen der eingewiesenen Person durch den Arzt oder die Ärztin,
  2. die Zahl und die Art der angebotenen Mahlzeiten,
  3. die Zahl und das Resultat der vorgenommenen Gewichtskontrollen der eingewiesenen Person.

7 Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung

Art. 57 Allgemeines

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst nimmt die Aufgaben der Bewährungshilfe gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und den Richtlinien des Strafvollzugskonkordates wahr.

Er arbeitet bei der Bewährungshilfe mit den Strafverfolgungs-, den Gerichts- und den Strafvollzugsbehörden sowie mit den Sozialdiensten zusammen.

Art. 58 Bewährungshilfe

Mit der Bewährungshilfe soll die Rückfälligkeit vermindert und die dafür erforderliche Sozial- und Fachhilfe vermittelt werden. Die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der verurteilten Person sowie die Eingliederung in die Gesellschaft werden gefördert. Dabei wird dem Unterstützungs-, Kontroll- und Veränderungsbedarf der verurteilten Person besonders Rechnung getragen. Die Entlassungsvorbereitungen sind mit den Vollzugseinrichtungen abzustimmen.

Die Betreuung kann nach Ablauf der Probezeit ausnahmsweise fortgesetzt werden, wenn die verurteilte Person es wünscht und die Leitung des Vollzugs- und Bewährungsdienstes zustimmt.

Art. 59 Freiwillige soziale Betreuung

Die soziale Betreuung auf freiwilliger Basis ist während des Strafverfahrens und des Strafvollzuges zu gewährleisten. Bei Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, wird die soziale Betreuung von deren Sozialdienst wahrgenommen, in den übrigen Fällen vom Vollzugs- und Bewährungsdienst.

Art. 60 Berichterstattung

Die Bewährungshelferinnen und -helfer erstellen bei aussergewöhnlichen Vorfällen oder auf Begehren der Staatsanwaltschaft, der Gerichte oder der Vollzugsbehörde einen Bericht über die betreute beschuldigte oder verurteilte Person.

Der Bericht dient der Urteilsfindung und der Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die beschuldigte oder verurteilte Person wird über den Inhalt des Berichts informiert.

Der Bericht soll je nach Bedarf und je nach Fall Auskunft geben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr persönliches Umfeld, den Verlauf der Betreuung, die Veränderungen in den deliktrelevanten Problembereichen sowie über den Unterstützungs- und Kontrollbedarf. Empfehlungen oder Anträge für das weitere Vorgehen schliessen den Bericht ab.

8 Besondere Vorschriften zum Vollzug in Vollzugseinrichtungen

Art. 61 Unterkunft

Die eingewiesenen Personen werden in Einzel- oder in Gruppenhaft untergebracht.

Folgende Personengruppen sind strikt zu trennen:

  1. Erwachsene und Jugendliche,
  2. männliche und weibliche Personen.

Nach Möglichkeit voneinander zu trennen sind Straf- und Untersuchungsgefangene sowie administrativ eingewiesene Personen.

Art. 62 Verpflegung

Die eingewiesenen Personen erhalten eine einfache, nahrhafte und ausreichende Verpflegung.

Abweichungen von der Kost der Vollzugseinrichtung werden aus Gründen religiöser Überzeugung, bei konsequenten Vegetarierinnen und Vegetariern oder auf Weisung des Arztes oder der Ärztin der Vollzugseinrichtung (insbesondere bei Diät) gestattet.

Art. 63 Persönliche Aussprache

Jede eingewiesene Person kann sich zu persönlichen Aussprachen beim Direktor oder bei der Direktorin der Vollzugseinrichtung, bei den Seelsorgerinnen und Seelsorgern und den Mitgliedern der Aufsichtskommission anmelden.

Art. 64 Aufenthalt im Freien

Die eingewiesene Person kann sich im Rahmen der Anordnungen der Leitung der Vollzugseinrichtung täglich während mindestens einer Stunde im Freien aufhalten.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann dieses Recht aus Sicherheits- oder disziplinarischen Gründen einschränken.

Art. 65 Beschäftigung und Entgelt

Die eingewiesene Person im Normalvollzug ist im Sinn von Artikel 81 Absatz 1 StGB zur Arbeit verpflichtet, soweit die Vollzugseinrichtung über ein entsprechendes Angebot verfügt. Sie hat die ihr zugewiesene Arbeit gewissenhaft und so gut wie möglich auszuführen.

Sie erhält für die geleistete Arbeit ein angemessenes Entgelt. Die Vollzugseinrichtung bestimmt die Höhe des Entgelts anhand der erbrachten Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.

Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erlässt unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates Vorschriften über die Verwendung des Entgelts währenddes Freiheitsentzuges.

Art. 66 Aus- und Weiterbildung

Die Vollzugseinrichtung ist dafür besorgt, dass der verurteilten Person bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Aus- oder Weiterbildung gegeben wird (Art. 82 StGB).

Art. 67 Versicherung

Die Vollzugseinrichtung versichert die eingewiesenen Personen gemäss den Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.

Art. 68 Ärztlicher Dienst

Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sorgt in den Justizvollzugsanstalten Wauwilermoos und Grosshof für die ärztliche Betreuung der eingewiesenen Personen. Sie kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.  *

Art. 69 Seelsorge

Die Leitung der Vollzugseinrichtung ermöglicht den eingewiesenen Personen die Teilnahme an anstaltsinternen Gottesdiensten und anderen anstaltsinternen religiösen Feiern.

Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sorgt in den Justizvollzugsanstalten Wauwilermoos und Grosshof für die seelsorgerische Betreuung der eingewiesenen Personen. Sie kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. *

Sie bestimmt je einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin der katholischen sowie der reformierten Konfession, die mit den eingewiesenen Personen frei verkehren können. *

Seelsorgerinnen und Seelsorger anderer Bekenntnisse können von der Leitung der Vollzugsanstalt zugelassen werden.

Art. 70 Korrespondenz und Pakete

Die Korrespondenz der eingewiesenen Personen kann durch die Leitung der Vollzugseinrichtung kontrolliert werden.

Der Empfang von Briefen ist unbeschränkt möglich.

Der Empfang von Paketen und der Versand von Briefen sind im Rahmen der Hausordnung gestattet.

Art. 71 Weitere Kommunikationsmittel

Den eingewiesenen Personen sind das Telefonieren und das Benützen anderer Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte der Vollzugseinrichtung im Rahmen der Hausordnung gestattet. *

Das Aufzeichnen und Abhören von Telefongesprächen richtet sich nach § 29 JVG.

Der Besitz und die Benützung von privaten Mobiltelefonen und Funkrufempfängern sowie von andern privaten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten sind verboten. Vorbehalten bleibt Absatz 4. *

Die Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos kann im offenen Vollzug den Besitz und die Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten, insbesondere von Mobiltelefonen, zum persönlichen Gebrauch der eingewiesenen Personen gestatten. Sie regelt das Nähere in der Hausordnung. *

Art. 72 Besuche

Die Leitung der Vollzugseinrichtung gestattet den eingewiesenen Personen im Rahmen der Hausordnung den Empfang von Besuchen

Die Besuche finden in der Regel unter Aufsicht statt. Besuche von schweizerischen Amtspersonen, Anwältinnen und Anwälten, Ärztinnen und Ärzten, Seelsorgerinnen und Seelsorgern sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in amtlicher oder beruflicher Funktion werden in der Regel nicht beaufsichtigt.

Bei jedem Missbrauch des Besuchsrechtes, insbesondere durch unerlaubtes Überreichen oder Entgegennehmen von Briefen, Geld oder Waren aller Art, wird der Besuch abgebrochen. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Besucherinnen und Besucher einer Kontrolle unterziehen. Sie kann bestimmte Besucherinnen und Besucher von Besuchen ausschliessen.

Art. 73 Urlaub

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub.

Urlaub kann zur Erhaltung der persönlichen Beziehungen zur Aussenwelt gewährt werden, insbesondere zur Familie, sowie aus zwingenden beruflichen Gründen und zur Vorbereitung der Entlassung.

Zuständig für die Gewährung von Urlaub ist die Vollzugsbehörde. Diese kann diese Kompetenz an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren, sofern sich die Frage der Gemeingefährlichkeit und der Fluchtgefahr bei der eingewiesenen Person nicht stellt. Bei offenen Vollzugseinrichtungen ist die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Bewilligung zuständig, sofern die Vollzugsbehörde nichts anderes anordnet.

Im Übrigen richtet sich die Gewährung von Urlaub nach den Richtlinien des Strafvollzugskonkordates.

Art. 74 Alkohol, Drogen und Medikamente

Handel, Besitz und Konsum von Alkohol, illegalen Drogen sowie von unerlaubten Medikamenten sind während des Freiheitsentzuges in den Vollzugseinrichtungen untersagt.

Erlaubt sind Medikamente, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben oder vom Arzt oder von der Ärztin der Vollzugseinrichtung geprüft worden sind.

Die Abgabe wird von einer medizinisch verantwortlichen Fachperson der Vollzugseinrichtung vorbereitet.

Medikamente dürfen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vollzugseinrichtung abgegeben werden, wenn die medizinisch verantwortliche Fachperson der Vollzugseinrichtung die Abgabe vorbereitet und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter instruiert hat.

Art. 75 Rauchen

Das Rauchen ist grundsätzlich nicht gestattet, ausser in den von der Hausordnung bezeichneten Räumen und im Freien.

Art. 76 Schmuggelgut

Sachen, deren Besitz in der Vollzugseinrichtung verboten ist, sind von der Leitung der Vollzugseinrichtung zu beschlagnahmen.

Die Leitung der Vollzugseinrichtung hat Schmuggelgut je nach Art in der Regel selbst zu vernichten, einer Apotheke zur fachgerechten Entsorgung zu übergeben oder der Luzerner Polizei zwecks Vernichtung oder Verwertung weiterzuleiten.

Art. 77 Sozialdienst

Der Sozialdienst der Vollzugseinrichtung unterstützt die eingewiesenen Personen in persönlichen Angelegenheiten. Bei der Vorbereitung der Entlassung zieht er den Vollzugs- und Bewährungsdienst bei.

Es können weitere Sozialdienste beigezogen werden.

Art. 78 Wirtschaftliche Sozialhilfe

Gesuche um wirtschaftliche Sozialhilfe sind über den Sozialdienst der Vollzugseinrichtung an das für die wirtschaftliche Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen zu richten.

Über Gesuche, bei denen der Kanton nach § 47 Absatz 2b JVG zu befinden hat, entscheidet die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.

Art. 79 Hausordnung

Die Justizvollzugsanstalten Grosshof und Wauwilermoos erlassen je eine Hausordnung, die insbesondere folgende Bereiche regelt:

  1. das Eintrittsverfahren,
  2. die Kontrolle der Effekten, Wertgegenstände und Ausweise, deren Besitz in den Zellen sowie deren Hinterlegung,
  3. die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen,
  4. die Zuständigkeiten in der Vollzugseinrichtung,
  5. den Empfang und Versand von Briefen und Paketen,
  6. den Besitz und die Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten, insbesondere von Festnetztelefonen, Mobiltelefonen, Computern, Laptops und Tablets,
  7. den Empfang von Besuchen, den Besuchsausgang, die Aussen- sowie Freizeitaktivitäten,
  8. den Sach- und den Beziehungsurlaub,
  9. die Gesundheits- und Sozialbetreuung, Drogen, Alkohol und Medikamente,
  10. das Versicherungswesen (Krankheit, Unfall sowie AHV/IV),
  11. Arbeit, Aus- und Weiterbildung sowie Entgelt, Frei-, Sperr- und Wiedergutmachungskonten,
  12. die Disziplinarmassnahmen,
  13. das Austrittsverfahren.

Die Hausordnungen bedürfen der Genehmigung der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug. *

9 Besondere Vorschriften zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof

Art. 80 Grundsatz

Für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft finden die besonderen Vorschriften im Teil 8 mit den Abweichungen und Ergänzungen gemäss Teil 9 Anwendung.

Soweit dies durch den Zweck des Untersuchungsverfahrens bedingt ist, kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht abweichende Anordnungen treffen.

Art. 81 Besuche, Telefongespräche und Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräte

Der Empfang von Besuchen gemäss § 72 sowie die Benützung des Telefons oder anderer Kommunikationsmittel gemäss § 71 bedürfen bei Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft der Bewilligung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes.

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht befindet über die Aufsicht über die Besuche und über den Ausschluss von Besuchen gemäss § 72.

Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist die Benützung von Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten im Rahmen der Hausordnung ohne Erlaubnis nicht gestattet.

Art. 82 Spaziergang

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht kann bei Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft für den täglichen Spaziergang besondere Auflagen anordnen.

Art. 83 Beschäftigung und Lesestoff

Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft können nicht zur Arbeit verpflichtet werden.

Der Bezug von Lesestoff von ausserhalb der Justizvollzugsanstalt Grosshof bedarf der Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes.

Art. 84 Urlaub und Erleichterungen

Über die Gewährung von Urlaub und Erleichterungen für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst entscheidet über Vollzugsöffnungen für Personen, die sich im Rahmen eines nachträglichen gerichtlichen Verfahrens im Sinn von Artikel 363 ff. StPO in Sicherheitshaft befinden. Zieht er eine Vollzugsöffnung in Betracht, gibt er dem Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Vorbehalten bleibt der Entscheid des Gerichtes über eine Entlassung. *

10 Disziplinar- und Beschwerdeordnung

Art. 85 Zuständigkeit

In den Justizvollzugsanstalten des Kantons wie auch in den privaten Vollzugseinrichtungen ist deren Leitung für den Erlass von disziplinarischen Sanktionen zuständig.

Art. 86 Private Vollzugseinrichtungen

In privaten Vollzugseinrichtungen dürfen nur die in § 41 Absatz 1a–e JVG enthaltenen disziplinarischen Sanktionen angeordnet werden, wobei ein Zellen- oder Zimmereinschluss sieben Tage nicht übersteigen darf.

Die zulässigen Disziplinarsanktionen müssen in der Hausordnung ausdrücklich aufgeführt werden.

Art. 87 Abklärung und rechtliches Gehör

Die Leitung der Vollzugseinrichtung klärt den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich fest.

Sie gibt der eingewiesenen Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich zum Vorfall zu äussern. *

Art. 88 Eröffnung des Entscheides

Die Leitung der Vollzugseinrichtung eröffnet der eingewiesenen Person den Disziplinarentscheid mündlich und händigt ihr gleichzeitig den schriftlichen Entscheid gegen Unterzeichnung aus. *

Der Disziplinarentscheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 89 Zelleneinschluss und Arrest

Der Zimmer- oder Zelleneinschluss wird ausserhalb der Arbeitszeit in der eigenen oder in einer leer stehenden Zelle oder in einer Disziplinarzelle vollzogen.

Der Arrest wird in der Disziplinarzelle vollzogen.

Art. 90 Aufsichtsbeschwerden

Für Aufsichtsbeschwerden gelten die §§ 180–187 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[20].

11 Aufsichtskommissionen

Art. 91 Einsetzung und Aufgabe

Der Regierungsrat wählt für die Justizvollzugsanstalten Grosshof und Wauwilermoos je eine Aufsichtskommission sowie deren Präsidentinnen oder Präsidenten.

Die Aufsichtskommissionen sind Beratungsgremien für das Justiz- und Sicherheitsdepartement, für die Leitung der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sowie für die Leitungen der Vollzugseinrichtungen.

Die Mitglieder der Aufsichtskommissionen überwachen durch monatliche Besuche im Turnus den Betrieb und die Ordnung in der Vollzugseinrichtung und erstatten dem Justiz- und Sicherheitsdepartement an gemeinsamen Sitzungen Bericht. Über schwerwiegende Feststellungen ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement sofort Bericht zu erstatten.

Art. 92 Konstituierung

Die Aufsichtskommissionen setzen sich aus je fünf bis sieben Mitgliedern zusammen, die auf Vorschlag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes für vier Jahre gewählt werden.

Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist von Amtes wegen Mitglied der Aufsichtskommissionen.

Die Leitung der Justizvollzugsanstalt Grosshof beziehungsweise der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos ist an den Sitzungen der Aufsichtskommission vertreten.

Im Übrigen konstituieren sich die Aufsichtskommissionen selbst und sie regeln ihre Belange in einem Organisationsreglement.

12 Ausbildung des Personals im Sanktionenvollzug

Art. 93

Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug fördert im Rahmen der Richtlinien des Strafvollzugskonkordates die Aus- und Weiterbildung der im Sanktionenvollzug tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. *

13 Schlussbestimmungen

Art. 93bis * Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. Dezember 2017

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst sorgt für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit, die nach den Artikeln 37 ff. und 107 StGB in der Fassung bis 31. Dezember 2017 von den Strafbehörden angeordnet worden ist. 

Er stellt der zuständigen Strafbehörde Antrag, wenn die gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.

Art. 94 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über den Justizvollzug vom 12. Dezember 2006[21] wird aufgehoben.

Art. 95 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt, mit Ausnahme von § 52, am 1. Juli 2016 in Kraft. § 52 tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Verordnung ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2016 42

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 24.03.2016 01.07.2016 Erstfassung G 2016 42
§ 3 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 3 Abs. 3 15.06.2021 01.07.2021 aufgehoben G 2021-042
§ 3 Abs. 4 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 3 Abs. 6 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt G 2016-57
§ 4 15.06.2021 01.07.2021 Titel geändert G 2021-042
§ 4 Abs. 2, e. 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 4 Abs. 2bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 4 Abs. 2ter 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 4 Abs. 6 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 6 Abs. 2 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 8 Abs. 1 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, a. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, b. 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 8 Abs. 1, b. 15.06.2021 01.07.2021 aufgehoben G 2021-042
§ 8 Abs. 1, c. 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 8 Abs. 1, d. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, e. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, f. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, g. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, h. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 8 Abs. 1, i. 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 9 Abs. 1 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 11 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 13a 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 17 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 17 Abs. 3 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 17 Abs. 4 27.08.2024 01.10.2024 eingefügt G 2024-053
Titel 3.2 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
Titel 3.2.1 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 22 Abs. 1 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 22 Abs. 1, a. 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 22 Abs. 1, b. 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 22 Abs. 1, c. 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 22bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 23 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 24 01.12.2017 01.01.2018 Titel geändert G 2017-111
§ 24 Abs. 1 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 24 Abs. 2 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 24bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
Titel 3.2.2 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 25 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 26 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
Titel 3.2.3 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 27 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 28 01.12.2017 01.01.2018 Titel geändert G 2017-111
§ 28 Abs. 1 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 28bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 30bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 31 Abs. 1 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 31 Abs. 1bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
Titel 4 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 32 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 33 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 34 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 35 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 36 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 37 01.12.2017 01.01.2018 aufgehoben G 2017-111
§ 45 18.11.2025 01.01.2026 Titel geändert G 2025-084
Titel 5.5 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 51bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 53 01.12.2017 01.01.2018 Titel geändert G 2017-111
§ 53 Abs. 1, b. 01.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-111
§ 53bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 54bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111
§ 55 Abs. 1 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 55 Abs. 2 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 55 Abs. 3 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 55 Abs. 4 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 55 Abs. 5 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 56 Abs. 2, a. 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 56 Abs. 2, c. 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 68 Abs. 1 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 69 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 69 Abs. 3 18.11.2025 01.01.2026 geändert G 2025-084
§ 71 Abs. 1 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 71 Abs. 3 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 71 Abs. 4 27.08.2024 01.10.2024 eingefügt G 2024-053
§ 79 Abs. 1, e. 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 79 Abs. 1, ebis. 27.08.2024 01.10.2024 eingefügt G 2024-053
§ 79 Abs. 1, j. 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 79 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 84 Abs. 2 15.06.2021 01.07.2021 eingefügt G 2021-042
§ 87 Abs. 2 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 88 Abs. 1 27.08.2024 01.10.2024 geändert G 2024-053
§ 93 Abs. 1 15.06.2021 01.07.2021 geändert G 2021-042
§ 93bis 01.12.2017 01.01.2018 eingefügt G 2017-111

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.03.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung G 2016 42
02.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 6 eingefügt G 2016-57
01.12.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2, e. aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 2 eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1, b. geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1, c. aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 3.2 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 3.2.1 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1, a. eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1, b. eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1, c. eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 22bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 23 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 24 Titel geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 24 Abs. 1 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 24 Abs. 2 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 24bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 3.2.2 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 25 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 26 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 3.2.3 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 27 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 28 Titel geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 28 Abs. 1 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 28bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 30bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 1 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 1bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 4 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 32 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 33 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 34 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 35 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 36 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 37 aufgehoben G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 Titel 5.5 geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 51bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 53 Titel geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 53 Abs. 1, b. geändert G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 53bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 54bis eingefügt G 2017-111
01.12.2017 01.01.2018 § 93bis eingefügt G 2017-111
15.06.2021 01.07.2021 § 3 Abs. 2 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 3 Abs. 3 aufgehoben G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 3 Abs. 4 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 4 Titel geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 4 Abs. 2ter eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 4 Abs. 6 eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, a. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, b. aufgehoben G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, d. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, e. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, f. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, g. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, h. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 8 Abs. 1, i. eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 9 Abs. 1 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 11 Abs. 2 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 13a eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 17 Abs. 2 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 17 Abs. 3 eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 68 Abs. 1 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 69 Abs. 2 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 79 Abs. 1, j. geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 79 Abs. 2 geändert G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 84 Abs. 2 eingefügt G 2021-042
15.06.2021 01.07.2021 § 93 Abs. 1 geändert G 2021-042
27.08.2024 01.10.2024 § 17 Abs. 4 eingefügt G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 55 Abs. 1 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 55 Abs. 2 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 55 Abs. 3 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 55 Abs. 4 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 55 Abs. 5 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 56 Abs. 2, a. geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 56 Abs. 2, c. geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 71 Abs. 1 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 71 Abs. 3 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 71 Abs. 4 eingefügt G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 79 Abs. 1, e. geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 79 Abs. 1, ebis. eingefügt G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 87 Abs. 2 geändert G 2024-053
27.08.2024 01.10.2024 § 88 Abs. 1 geändert G 2024-053
18.11.2025 01.01.2026 § 45 Titel geändert G 2025-084
18.11.2025 01.01.2026 § 69 Abs. 3 geändert G 2025-084