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Geschäftsordnung des Regierungsrates

(GORR)

vom 26.08.2014 (Stand 01.05.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 12 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995[1],

auf Antrag der Staatskanzlei,

beschliesst:

1 Regierungspräsident oder -präsidentin

Art. 1

Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regierungsrat.

Er oder sie sorgt dafür, dass

  1. die Aufgaben des Regierungsrates rechtzeitig und zweckmässig an die Hand genommen und abgeschlossen werden,
  2. die Verhandlungen des Regierungsrates ordnungsgemäss vorbereitet werden,
  3. die Aufsicht des Regierungsrates über die kantonale Verwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.

Dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin steht für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin mit der Staatskanzlei zur Verfügung.

2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Sitzungen, Teilnahmepflicht

Der Regierungsrat behandelt seine Geschäfte an Sitzungen. Vorbehalten bleiben die Zirkulationsbeschlüsse gemäss § 17.

Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

Art. 3 Sitzungsdaten, Einberufung

Die Staatskanzlei legt die ordentlichen Sitzungsdaten nach Rücksprache mit den Departementen für vier Jahre in einem Sitzungsplan fest. Der Sitzungsplan wird jährlich nachgeführt.

Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin kann von sich aus oder auf Verlangen eines Mitglieds des Regierungsrates ausserordentliche Sitzungen festsetzen.

Der Regierungsrat wird gestützt auf den Sitzungsplan oder im Auftrag des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin zu Sitzungen einberufen.

Art. 4 Vertretung der Geschäfte

Jedes Mitglied des Regierungsrates vertritt die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich seines Departementes, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin diejenigen aus dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei.

Art. 4a * Offenlegung der Interessenbindungen

Jedes Mitglied des Regierungsrates und der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin legt zu Beginn der Amtsdauer und bei Veränderungen die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten, offen. Die Interessenbindungen werden im Internet veröffentlicht.

Bevor sie sich an Sitzungen zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen oder die Interessen Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche, wirtschaftliche oder rechtliche Beziehung haben, unmittelbar berührt, legen sie ihre Interessenbindung offen.

Art. 5 Stellvertretung, Ausstandsfolgen

Ist ein Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin verhindert oder im Ausstand, handelt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.

Wer im Ausstand ist, beteiligt sich beim betreffenden Geschäft weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung und verlässt das Sitzungszimmer. § 14 Absatz 1d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[2] bleibt vorbehalten.

Der Ausstand ist im Protokoll zu vermerken.

Art. 6 Überweisung von Eingaben

Alle Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung überwiesen. *

Eingaben, die für den Regierungsrat von besonderem Interesse sind oder zu deren Erledigung keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, werden dem Regierungsrat an einer Sitzung eröffnet.

Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle.

Art. 7 Weibeldienst

Der Standesweibel oder die Standesweibelin erfüllt für den Regierungsrat den Weibeldienst.

Die Staatskanzlei legt die Einsätze des Standesweibels oder der Standesweibelin nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Regierungsrates unter Berücksichtigung der Einsätze für den Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin fest.

3 Vorbereitung der Sitzungen

Art. 8 Vorlage der Geschäfte

Die Geschäfte, welche die Departemente und die Staatskanzlei dem Regierungsrat unterbreiten, setzen sich aus den Beschlussentwürfen und den Beratungsunterlagen zusammen.

Die Beschlussentwürfe gelten als Anträge des Departementes oder der Staatskanzlei an den Regierungsrat zur Geschäftserledigung. Sie sind in der Form abzufassen, in der sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen.

Über Ergebnisse von Mitberichtsverfahren ist der Regierungsrat bei der Antragstellung in Kenntnis zu setzen. *

Art. 9 Traktandenliste

Die Staatskanzlei erstellt auf der Basis der Eingaben aus den Departementen und der Staatskanzlei die Traktandenliste.

Die Traktandenliste gliedert sich in die Geschäftsgruppen A bis D. Die Departemente und die Staatskanzlei vermerken bei der Eingabe eines Geschäfts, in welche Gruppe dieses einzuteilen ist. Die Gruppen sind wie folgt definiert:

  1. Die Gruppe A umfasst die Geschäfte, die aus rechtlichen oder inhaltlichen Gründen besonders vertraulich zu behandeln sind und in die nur Personen gemäss § 10 Absatz 2 Einsicht haben.
  2. Die Gruppe B umfasst die weiteren vertraulichen Geschäfte, in die gemäss § 10 Absatz 3 nur eingeschränkt Einsicht gewährt werden darf. Dazu gehören insbesondere vertrauliche Aussprachen, Personalgeschäfte und Beschwerdeentscheide.
  3. Die Gruppe C umfasst die Geschäfte mit möglichem Diskussionsbedarf. Dies sind Aussprache- und Planungsgeschäfte, alle Geschäfte zuhanden des Kantonsrates, wie Botschaften und Stellungnahmen zu Vorstössen, sowie Verordnungen, Vollmachtschreiben und Vernehmlassungen.
  4. Die Gruppe D umfasst die Geschäfte, die gestützt auf die Beratungsunterlagen ohne Diskussion erledigt werden können.

Für die Traktandierung der Geschäfte innerhalb einer Gruppe gilt in der Regel die folgende Reihenfolge:

1. *
2. Geschäfte aus dem Departement des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,
3. Geschäfte aus den Departementen, geordnet nach Amtsalter der weiteren Regierungsrätinnen und -räte,
4. Geschäfte des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin,
5. Geschäfte der Staatskanzlei.

Art. 10 Geschäftsführung und Einsicht in die Geschäfte

Die Geschäfte des Regierungsrates werden in einem elektronischen Geschäftsverwaltungssystem geführt.

Einsicht in alle Geschäfte haben die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin, der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin, der Protokollführer oder die Protokollführerin und der Leiter oder die Leiterin des Sekretariates des Regierungsrates. *

Über die generelle oder einzelfallweise Berechtigung weiterer Personen entscheidet der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin beziehungsweise der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin. Die Berechtigung zur generellen Einsichtnahme in die vertraulichen Geschäfte der Gruppe B erteilt der Regierungsrat. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in besonders vertrauliche Geschäfte der Gruppe A darf keinen weiteren Personen als den in Absatz 2 genannten erteilt werden. Die Staatskanzlei führt über die Erlaubnis zur Einsichtnahme in vertrauliche Geschäfte Protokoll. *

Besondere Beilagen zu Geschäften, wie Pläne oder Modelle, können vom zuständigen Departement oder der Staatskanzlei im Regierungsratssaal aufgelegt werden.

Art. 11 Bereinigungen vor der Sitzung

Haben die Departemente oder die Staatskanzlei zu einem Geschäft einen Einwand, der im Regierungsrat voraussichtlich keiner Diskussion bedarf, melden sie diesen soweit möglich vor der Sitzung schriftlich dem antragstellenden Departement. Die Einsichtsberechtigten gemäss § 10 Absatz 2 sind dabei mit Kopie zu informieren.

4 Sitzungsablauf

Art. 12 Reihenfolge der Geschäfte

Zu Beginn der Sitzung des Regierungsrates findet ein Informations- und Meinungsaustausch über nicht traktandierte Themen statt. Die Mitglieder und der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin orientieren insbesondere über bedeutende Geschäfte und wichtige Vorgänge in ihren Organisationseinheiten, in den Organisationen mit kantonaler Beteiligung und in interkantonalen Gremien sowie über wichtige Veranstaltungen und Medienauftritte. Weiter werden die übrigen ständigen Traktanden behandelt und es wird über Ordnungsanträge entschieden (Ergänzung der Traktandenliste, Verschiebung traktandierter Geschäfte, Beizug von Sachverständigen usw.). *

Anschliessend werden die Geschäfte auf der Traktandenliste in der Reihenfolge A bis D behandelt. In dringenden Fällen oder aus sitzungsorganisatorischen Gründen kann der Regierungsrat von dieser Reihenfolge abweichen. *

Art. 13 Behandlung der Geschäfte

Die Geschäfte der Gruppe A sowie Aussprachegeschäfte sind vor der Beschlussfassung zu beraten. Im Übrigen gelten die Geschäfte als gemäss Antrag beschlossen, sofern kein Einspruch erhoben wird. *

… *

Bei der Beratung von Geschäften erhält zuerst das zuständige Regierungsratsmitglied oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin das Wort. Danach ist die Diskussion frei. Wird kein Einspruch gegen einen Antrag erhoben, gilt er ohne Abstimmung als angenommen.

Art. 14 Verschiebung eines Geschäfts

Verlangt ein Mitglied des Regierungsrates die Verschiebung eines Geschäfts, wird darüber an der nächsten Sitzung Beschluss gefasst. Ein solches Begehren können auch Mitglieder stellen, die nicht an der Sitzung teilnehmen. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin und der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin können die Verschiebung eines Geschäfts beantragen. Nach zweimaliger Verschiebung hat der Regierungsrat das Geschäft entweder zu behandeln oder über das weitere Vorgehen Beschluss zu fassen.

Art. 15 Beschlussfassung

Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung.

Abwesende Mitglieder des Regierungsrates können weder stimmen noch sich bei der Stimmabgabe vertreten lassen.

Zieht der Regierungsrat zu seinen Sitzungen Sachverständige bei, fasst er zur Wahrung des Sitzungsgeheimnisses keine Beschlüsse in Anwesenheit dieser Personen.

Art. 16 Rückkommen

Der Regierungsrat kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist und mindestens zwei Mitglieder dem Rückkommensantrag zustimmen.

Art. 17 Zirkulationsbeschlüsse

In dringenden Fällen können auf Antrag eines Mitglieds des Regierungsrates oder des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin Zirkulationsbeschlüsse gefasst werden.

Die Beschlussentwürfe sind allen Mitgliedern des Regierungsrates auf elektronischem Weg vorzulegen. Die zugehörigen Beratungsunterlagen sind beizufügen.  *

5 Protokoll

Art. 18 Bestandteile und Genehmigung

Das Protokoll der Sitzung des Regierungsrates besteht aus den Beschlüssen, den Protokollnotizen und den vertraulichen Protokollen. *

Die Protokollnotizen und die vertraulichen Protokolle werden in der Regel an der folgenden Sitzung genehmigt. *

Art. 19 Protokollnotizen und vertrauliche Protokolle

In den Protokollnotizen werden die Änderungsanträge und -beschlüsse mit den wichtigsten Begründungen zu den einzelnen Geschäften der Gruppen C und D aufgeführt. *

Das vertrauliche Protokoll umfasst den Informations- und Meinungsaustausch gemäss § 12 Absatz 1 sowie die Änderungsanträge und -beschlüsse mit den wichtigsten Begründungen zu den Geschäften der Gruppe B. Zu den besonders vertraulichen Geschäften der Gruppe A wird ein separates vertrauliches Protokoll erstellt. *

Die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin, der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin, der Protokollführer oder die Protokollführerin und der Leiter oder die Leiterin des Sekretariates des Regierungsrates haben Einsicht in die Protokollnotizen und die vertraulichen Protokolle. Weitere Personen erhalten diese, soweit sie gemäss § 10 Absatz 3 zur Einsichtnahme in die betreffenden Geschäfte berechtigt sind.  *

6 Ausfertigung, Zustellung und Veröffentlichung der Beschlüsse

Art. 20 Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse

Beschlüsse, die in der Form eines formellen Regierungsratsbeschlusses ergehen, werden vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin oder vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichnet. Sie werden den Beteiligten in der Regel durch Zustellung von Kopien mitgeteilt.

Vorlagen des Regierungsrates an den Kantonsrat, Berichte an die Stimmberechtigten, rechtsetzende Erlasse und Wahlurkunden sind vom Regierungspräsidenten oder von der Regierungspräsidentin und vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin zu unterzeichnen. Ist der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin verhindert, unterzeichnet an seiner oder ihrer Stelle der Protokollführer oder die Protokollführerin.

Beschlüsse in der Form von Briefen (z.B. Vollmachtschreiben) und Wahlurkunden sind den Adressatinnen und Adressaten im Original zuzustellen.

Art. 21 Veröffentlichung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Regierungsrates, deren Publikation durch die Rechtsordnung vorgeschrieben ist oder die von allgemeinem Interesse sind, sind der Staatskanzlei vom zuständigen Departement zur Veröffentlichung im Luzerner Kantonsblatt oder in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern zuzustellen.

Die Leitentscheide des Regierungsrates werden in der Datenbank des Kantonsgerichtes über die Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide veröffentlicht. Mit Ermächtigung des Regierungsrates kann die Staatskanzlei Entscheide oder andere Beschlüsse ganz oder auszugsweise auch in andern Publikationsorganen veröffentlichen.

7 Ergänzende Vorschriften

Art. 22 Richtlinien des Regierungsrates zur Vorbereitung der Geschäfte

Der Regierungsrat stellt im Einvernehmen mit der Redaktionskommission des Kantonsrates Richtlinien über die Gesetzestechnik auf.

… *

Art. 23 Weisungen der Staatskanzlei

Einzelheiten zur Überweisung von Eingaben, zur Darstellung von Entwürfen zu Beschlüssen des Regierungsrates, zur Vorlage, Traktandierung und Klassifizierung der Geschäfte sowie zur Einsichtnahme regelt die Staatskanzlei nach Rücksprache mit den Departementen in Weisungen.

8 Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung eines Erlasses

Die Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 5. September 1995[3] wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2014 333

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.08.2014 01.10.2014 Erstfassung G 2014 333
§ 4a 04.07.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-086
§ 6 Abs. 1 04.07.2017 01.09.2017 geändert G 2017-088
§ 8 Abs. 3 04.07.2017 01.09.2017 eingefügt G 2017-086
§ 9 Abs. 2, a. 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 9 Abs. 2, b. 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 9 Abs. 2, c. 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 9 Abs. 3, 1. 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben G 2021-053
§ 10 Abs. 2 01.04.2025 01.05.2025 geändert G 2025-032
§ 10 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 12 Abs. 1 04.07.2017 01.09.2017 geändert G 2017-086
§ 12 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 12 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 13 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 13 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben G 2021-053
§ 17 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 18 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 18 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 19 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 19 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 19 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert G 2021-053
§ 19 Abs. 3 01.04.2025 01.05.2025 geändert G 2025-032
§ 22 Abs. 2 07.07.2017 01.09.2017 aufgehoben G 2017-087

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.08.2014 01.10.2014 Erlass Erstfassung G 2014 333
04.07.2017 01.09.2017 § 4a eingefügt G 2017-086
04.07.2017 01.09.2017 § 6 Abs. 1 geändert G 2017-088
04.07.2017 01.09.2017 § 8 Abs. 3 eingefügt G 2017-086
04.07.2017 01.09.2017 § 12 Abs. 1 geändert G 2017-086
07.07.2017 01.09.2017 § 22 Abs. 2 aufgehoben G 2017-087
06.07.2021 01.08.2021 § 9 Abs. 2, a. geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 9 Abs. 2, b. geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 9 Abs. 2, c. geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 9 Abs. 3, 1. aufgehoben G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 10 Abs. 3 geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 12 Abs. 1 geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 12 Abs. 2 geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 13 Abs. 1 geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 13 Abs. 2 aufgehoben G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 17 Abs. 2 geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 18 Abs. 1 geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 18 Abs. 2 geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 19 Abs. 1 geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 19 Abs. 2 geändert G 2021-053
06.07.2021 01.08.2021 § 19 Abs. 3 geändert G 2021-053
01.04.2025 01.05.2025 § 10 Abs. 2 geändert G 2025-032
01.04.2025 01.05.2025 § 19 Abs. 3 geändert G 2025-032