Verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, die Vorbereitung von Verbrechen oder Vergehen zu erkennen oder solche Straftaten zu verhindern versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen.
Die Luzerner Polizei kann im Vorfeld von Strafverfahren eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn
- hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte, und
- andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer Legende im Sinn von § 15a Absatz 1 ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.
Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 287 StPO sinngemäss. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1b StPO ist ausgeschlossen. Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 291–294 StPO sinngemäss.
Die Beendigung des Einsatzes erfolgt nach den Bestimmungen von Artikel 297 Absätze 1a und c sowie 3 StPO.
Sobald sich im Rahmen einer verdeckten Fahndung ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergibt, ist ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nach Artikel 306 StPO einzuleiten und, falls die Voraussetzungen nach Artikel 307 Absatz 1 StPO erfüllt sind, die Staatsanwaltschaft zu informieren.
Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht oder sie ist in ein ordentliches Strafverfahren überzuführen. Für die Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht gilt Artikel 289 StPO sinngemäss. *
Für die Mitteilung der verdeckten Fahndung gilt Artikel 298 Absätze 1 und 3 StPO sinngemäss.