Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss § 1 des Gesetzes über die Luzerner Polizei nimmt die Luzerner Polizei die Aufgaben im Bereich Gastgewerbe und Gewerbepolizei sowie zusammen mit den zuständigen Dienststellen die Aufgaben der Umweltschutz-, der Gewässerschutz- und der Veterinärpolizei wahr.
Die Luzerner Polizei ist zuständig für *
- Massnahmen nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997; insbesondere beantragt sie beim zuständigen Bundesamt Ausreisebeschränkungen und Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss den Artikeln 23k–23q BWIS; für den Antrag auf Massnahmen gemäss den Artikeln 23k–23q BWIS spricht sie sich gegebenenfalls mit dem Amt für Migration und der Staatsanwaltschaft ab; für die elektronischen Überwachungen nach Artikel 23q BWIS kann sie mit der gemäss § 1 der Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen vom 23. November 2021 zuständigen Dienststelle oder mit der von dieser beauftragten privaten Einrichtung und mit anderen Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen oder im Einzelfall zusammenarbeiten,
- Bewilligungen nach Artikel 3a Absatz 1 und Massnahmen nach den Artikeln 3a Absätze 2–4, 3b und 4–9 sowie Meldungen nach Artikel 13 Absatz 3 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007/2. Februar 2012.
Die in Anwendung des BWIS und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anfechtbarkeit im BWIS, im Konkordat oder im Gesetz über die Luzerner Polizei. *
Die Luzerner Polizei nimmt die Aufgaben gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009 wahr, soweit diese Aufgaben nicht anderen Behörden zugewiesen sind. Sie führt insbesondere die ViCLAS-Aussenstelle Zentralschweiz. *
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Die Luzerner Polizei ist die kantonale Vollzugsbehörde im Sinn von Artikel 9 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG) vom 25. September 2015. *
Das Polizeikommando kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine verurteilte Person zu finden (Art. 36 und 37 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016). Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes. *