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352

Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)

Präambel

Nr. 352

Konkordat

über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit

in der Zentralschweiz

(Polizeikonkordat Zentralschweiz)

vom 6. November 2009 (Stand 13. Januar 2011)

Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug,

*

gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung1

vereinbaren:

,

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Konkordat enthält die rechtssetzenden Vorschriften, nach denen sich die inter- kantonale Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet.

Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I), die Bestimmungen über die Unterstüt- zungseinsätze (Abschnitt II) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt III) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt V) sind direkt anwendbar. * K 2010 3176 und G 2011 9. Das Polizeikonkordat Zentralschweiz wurde am 6. November 2009 von der Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz zuhanden der Zentralschweizer Re- gierungskonferenz verabschiedet und von dieser zur Genehmigung an die beteiligten Kantone überwie- sen. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu dem Konkordat am 8. November 2010 mit Dekret (K 2010 3175). Die Referendumsfrist lief am 12. Januar 2011 unbenützt ab (K 2011 73). Gestützt auf Artikel 39 wurde das Konkordat für den Kanton Luzern, der den Beitritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates am 23. Februar 2010 erklärt hatte, am 13. Januar 2011 nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist des Genehmigungsdekrets rechtswirksam. Auch Ab- schnitt II trat gemäss Artikel 39 Absatz 2 mit diesem Datum in Kraft, da der Kanton Luzern dem Konkor- dat als sechster Kanton beitrat.

SR 101

Nr. 352

Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Vereinbarung (Ab- schnitt IV) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarun- gen abschliessen.

Art. 2

Begriffe Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe:

. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone.

. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses Konkordat mitein- ander eine Vereinbarung abgeschlossen haben.

. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen.

Art. 3 Amtshilfe

Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben.

Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.

Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten Kantons. II. Unterstützungseinsätze

Art. 4

Voraussetzungen Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder grenzüber- schreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein Grossereignis, eine dro- hende schwerwiegende oder bereits eingetretene Beeinträchtigung der inneren Sicher- heit, ein Grossanlass oder ein Einsatz verkehrs- oder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewältigen, kann er die anderen Kantone um Unterstützung ersuchen.

Art. 5 Pflicht zur Unterstützung

Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unter- stützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufgaben zu erfüllen hat.

Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden. Nr. 352 3

Art. 6

Inhalt der Unterstützung Für einen Unterstützungseinsatz werden

  1. einem Polizeikorps (Einsatzkorps) Mitarbeitende anderer Polizeikorps (Unterstüt- zungskorps) für einen einzelnen Einsatz oder für eine begrenzte Zeit zur Unterstüt- zung unterstellt oder Material zur Verfügung gestellt;
  2. gemäss Artikel 36 Abs. 1 für ein mehrere Kantone betreffendes Ereignis der Einsatz- raum festgelegt, soweit notwendig eine gemeinsame Einsatzleiterin oder ein ge- meinsamer Einsatzleiter bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt sowie Material zugeteilt.

Art. 7 Gesuchsverfahren und -vorbereitung

Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zuständigen Behörden des ersuchten Kantons beziehungsweise der ersuchten Kantone oder im Fall von Artikel 6 lit. b an die Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktoren- konferenz (ZPDK).

Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37.

In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.

Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane

Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes.

Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.

Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

Art. 9 Aufsicht

Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a steht unter der Aufsicht der zuständi- gen Behörde des Kantons des Einsatzortes.

Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b sowie die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese kann die Aufsicht einer Delega- tion übertragen, der ihre Präsidentin oder ihr Präsident sowie die ZPDK-Mitglieder der Einsatzraum-Kantone angehören.

Art. 10

Rechtspflege Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden des Kantons des Einsatzortes zuständig.

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Art. 11 Haftung

Der Kanton des Einsatzortes haftet gemäss seinem Recht gegenüber Dritten für Scha- den, der diesen im Rahmen des Unterstützungseinsatzes entstanden ist.

Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterstützungskorps oder dem Kanton des Einsatzkorps widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton, bei dem sie angestellt sind, sofern sie vor- sätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben.

Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegenüber dem Kanton, bei dem sie angestellt sind.

Art. 12 Abgeltung

Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. a hat der Kanton des Einsatz- korps dem Unterstützungskorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss IKAPOL-Ansätzen zu vergüten.

Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 lit. b tragen die Kantone, die dem Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die gemäss den Ansätzen der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April / 9. November 2006 entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material, die zu ihren Gunsten einge- setzt oder auf Reserve gestellt werden.

Kosten für die Unterstützung, die von anderen geleistet wird, werden gemäss Absatz 2 aufgeteilt. III. Weitere polizeiliche Befugnisse

Art. 13 Grenzüberschreitende polizeiliche Handlungen

Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene polizeiliche Hand- lungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fortzusetzen, wenn die örtlich zu- ständige Polizei wegen der besonderen Dringlichkeit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen.

Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffenen Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Einsatz einzustellen.

Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an die zuständige Be- hörde rapportieren.

Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht während des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenzüberschreitende Polizeieinsätze werden in- terkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen. Nr. 352 5

Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haftung nach Arti- kel 11.

Art. 14 Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum

Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gemäss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um eingetretene und nicht an- ders zu beseitigende Störungen oder unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist so bald als möglich zu informieren.

Erfolgt der Einsatz bei Verstössen gegen Bundesrecht, kann das eingreifende Polizei- organ direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbus- sen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG)2

Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungsbusse oder ei- nem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingreifende Polizeiorgan sobald als möglich die örtlich zuständige Polizei beizuziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben. zugunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben.

Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.

Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die Haftung richtet sich nach Artikel 11. IV. Formen der interkantonalen Polizeizusammen- arbeit mittels Vereinbarungen

  1. Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf)

Art. 15 Zweck

Die Kantone können im hoheitlichen und nichthoheitlichen Bereich zusammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von Aufgaben einem oder mehreren Kan- tonen gegen Entschädigung zur selbständigen Erfüllung übertragen (Leistungskauf).

Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer bezeichnet, der die Aufgabenerfüllung übertragende Kanton als Leistungskäufer.

SR 741.03

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Art. 16 Grundsätze der Aufgabenerfüllung

Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Aufgabenerfüllung unabhängig des Erfüllungsortes gemäss dem Recht des Leistungserbringers.

Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grundsätze des polizei- lichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege.

Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile davon, sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers aus- drücklich vorsehen, an private oder öffentlich-rechtliche Dritte übertragen. Er bleibt ge- genüber dem Leistungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.

Art. 17 Mitsprache

Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des Leistungserbringers.

Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungskäufers vorsehen.

Art. 18 Haftung

Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Leistungs- erbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht.

Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Einsatzortes entstan- den ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mitarbeitenden oder der von ihm Beauftragte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leis- tungserbringers auf seine Mitarbeitenden richtet sich nach seinem Recht.

Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung treffen. Ab- satz 2 ist in diesem Fall sinngemäss anwendbar.

Art. 19 Abgeltung

Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30 der Rah- menvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom

. Juni 2005 (IRV)3

Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten. .

Art. 20

Aufsicht Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes ausschliesslich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Leistungserbringers. An diese sind Vorbringen des Leistungskäufers zu richten.

SRL Nr. 15. Auf diese Vereinbarung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 352 7

Art. 21 Berichterstattung

Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht.

Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt.

  1. Interkantonaler Polizeidienst

Art. 22

Zweck Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten Interkantonalen Polizei- dienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahrnimmt.

Art. 23

Vereinbarungsinhalt Die Vereinbarung enthält namentlich

  1. die genaue Bezeichnung der vom Interkantonalen Polizeidienst für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe;
  2. die Zuweisung des Interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienst- korps);
  3. die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten für Bestandesänderungen;
  4. die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des Interkantonalen Polizeidienstes und de- ren Rechnungsstellung.

Art. 24

Zuständigkeiten Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Weiterbildung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des Interkantona- len Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt.

Art. 25 Zugang zu den Leistungen

Die Leistungen des Interkantonalen Polizeidienstes stehen den Vereinbarungskantonen unabhängig von der Zuweisung an ein Dienstkorps und unabhängig von der Herkunft der Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verfügung.

Bei nachfragebedingten Leistungsbeschränkungen entscheidet das Dienstkorps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung über den Einsatz des Interkantonalen Poli- zeidienstes.

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Art. 26 Rechtsstellung der Mitarbeitenden

Die Mitarbeitenden des Interkantonalen Polizeidienstes haben die Befugnisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wenden bei ihren Amtshandlun- gen die für das Dienstkorps geltenden Vorschriften an.

Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.

Art. 27

Rechtspflege Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes.

Art. 28 Haftung

Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11.

Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Ver- hältnis, wie ihnen vom Interkantonalen Polizeidienst im Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.

Art. 29 Finanz- und Rechnungswesen

Das Dienstkorps führt für den Interkantonalen Polizeidienst eine separate Rechnung und Leistungserfassung.

Das Budget und die Jahresrechnung des Interkantonalen Polizeidienstes werden jähr- lich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zuständigen Organe wird davon nicht berührt.

Art. 30 Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen

Jeder Vereinbarungskanton trägt seine Personalkosten. Weicht der gemäss Artikel 23 lit. c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um mehr als 10 Prozent von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab, ist die Abweichung geldmässig aus- zugleichen. Berechnungsgrundlage ist die Summe der Personalkosten der Mitarbeiten- den des Interkantonalen Polizeidienstes.

Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen gemäss ihren Leistungsbezügen verrechnet.

Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinbarungskantone tragen die Investitionen durch Übernahme von Abschreibungs- und Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen. Nr. 352 9

Art. 31

Aufsicht Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der Aufsicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind Vorbringen der anderen Kantone zu richten.

Art. 32 Berichterstattung

Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich Bericht.

Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest.

  1. Vereinbarungen mit Nicht-Konkordatskantonen

Art. 33

Abschluss oder Beitritt Mit dem Einverständnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gestützt auf die- ses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, können Kantone, die nicht dem Konkordat angehören, beim Abschluss der Vereinbarung mitmachen oder ihr später bei- treten. Die Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordates.

  1. Zuständigkeiten und Organe

Art. 34

Kantonale Zuständigkeiten Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordates und von darauf gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes Kantons.

Art. 35

Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK)

  1. Allgemein

Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentralschweizer Poli- zeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). Sie konstituiert sich selbst.

Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der inneren Sicher- heit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Kantonen und dem Bund.

Im Rahmen dieses Konkordates ist sie das strategische Organ der Polizei- Zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für:

  1. die allgemeine Förderung der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz;
  2. die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben;
  3. den Erlass ihrer Geschäftsordnung;

Nr. 352

  1. die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungskonferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordates und die Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz sowie die Information der Öffentlichkeit.

Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 ⁄3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Prä- sident selbständig Entscheide fällen.

Beschlüsse gemäss Artikel 36 Abs. 1 und Artikel 36 Abs. 2 lit. d haben einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung ver- langt.

Art. 36 b) bei Unterstützungseinsätzen

Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 lit. b zuständig für:

  1. die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente;
  2. soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters;
  3. die Erteilung des Auftrages;
  4. die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzricht- linien (rules of engagement). Beschlüsse gemäss lit. b–d können an eine Delegation gemäss Artikel 9 Abs. 2 übertra- gen werden.

Die ZPDK ist weiter zuständig für:

  1. die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone gemäss der Ver- einbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL-Vereinbarung) vom

. April / 9. November 2006, die vom betroffenen Kanton oder von der Einsatzleite- rin beziehungsweise vom Einsatzleiter beantragt werden, sofern auch andere Kanto- ne solche Gesuche beantragen;

  1. die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone gemäss IKAPOL- Vereinbarung;
  2. die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Eini- gung zustande kommt;
  3. die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss Artikel 12 Abs. 1 und 2 um höchstens 40 Prozent tieferen Abgeltungsregelung.

Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schaden- ersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge. Schei- tert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss Artikel 45 statt.

Art. 37 Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)

Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden die Zentral- schweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst. Nr. 352 11

Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordates das vorbereitende Organ der ZPDK und zuständig für:

  1. die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen;
  2. die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäften Anträge stellen;
  3. den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung.

Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 ⁄3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. VI. Schlussbestimmungen

Art. 38 Depositar

Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkordates sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen.

Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er notifiziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sowie das Inkrafttreten des Konkorda- tes oder die darauf gestützten Vereinbarungen.

Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Abs. 3 der Bundesverfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Vereinbarungen.

Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsarchiv Nidwalden.

Art. 39 Inkrafttreten

Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt II, in Kraft, sobald vier Kantone ih- ren Beitritt erklärt haben.4

Abschnitt II tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentralschweizer Kantone beigetreten sind.5

Art. 40 Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation

Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kantone aufge- nommen.

Das Konkordat trat mit den Beitrittserklärungen der Kantone Uri und Zug am 30. November 2010, für den Kanton Luzern nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist des Beitrittsdekrets (K 2011 73) am 13. Januar 2011 in Kraft.

Der Kanton Luzern trat dem Konkordat als sechster Kanton per 13. Januar 2011 bei, sodass dessen Abschnitt II mit diesem Datum in Kraft trat.

Nr. 352

Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abgeschlossen haben, ver- öffentlichen diese gemäss ihrem Recht.

Art. 41

Bestehende Vereinbarungen Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anders- lautende Regelung weder geändert noch aufgehoben.

Art. 42 Beendigung des Konkordates

Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt werden, erstmals per 31.12.2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitglieder- zahl unter vier sinkt.

Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konkor- dat als Grundlage in Kraft.

Art. 43 Änderung des Konkordates

Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Ein- ladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.

Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind.

Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind.

Art. 44

Aufhebung bisherigen Rechts Sobald Abschnitt II dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 19786 ausser Kraft.7

Art. 45

Streitbeilegung Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Ver- einbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zu- sammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).

G 1980 77 (SRL Nr. 357)

Der Kanton Luzern trat dem Konkordat als sechster Kanton per 13. Januar 2011 bei, sodass dessen Abschnitt II mit diesem Datum in Kraft trat.