Dieses Konkordat enthält die rechtssetzenden Vorschriften, nach denen sich die inter- kantonale Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet.
Die Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I), die Bestimmungen über die Unterstüt- zungseinsätze (Abschnitt II) und die weiteren polizeilichen Befugnisse (Abschnitt III) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt V) sind direkt anwendbar. * K 2010 3176 und G 2011 9. Das Polizeikonkordat Zentralschweiz wurde am 6. November 2009 von der Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz zuhanden der Zentralschweizer Re- gierungskonferenz verabschiedet und von dieser zur Genehmigung an die beteiligten Kantone überwie- sen. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu dem Konkordat am 8. November 2010 mit Dekret (K 2010 3175). Die Referendumsfrist lief am 12. Januar 2011 unbenützt ab (K 2011 73). Gestützt auf Artikel 39 wurde das Konkordat für den Kanton Luzern, der den Beitritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates am 23. Februar 2010 erklärt hatte, am 13. Januar 2011 nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist des Genehmigungsdekrets rechtswirksam. Auch Ab- schnitt II trat gemäss Artikel 39 Absatz 2 mit diesem Datum in Kraft, da der Kanton Luzern dem Konkor- dat als sechster Kanton beitrat.
SR 101
Nr. 352
Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Vereinbarung (Ab- schnitt IV) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarun- gen abschliessen.