Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesondere:
- die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyseinstru- ments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und
- die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermittlungser- gebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird. * K 2010 3191 und G 2011 1. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) verabschiedete den Konkordatstext am 2. April 2009 zur Ratifizierung zuhanden der Kantone. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu dem Konkordat am 8. Novem- ber 2010 mit Dekret (K 2010 3190). Die Referendumsfrist lief am 12. Januar 2011 unbenützt ab (K 2011 73). Das Konkordat trat gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 am 1. Mai 2009 in Kraft. Der Kanton Luzern trat ihm mit Beschluss des Regierungsrates vom 21. Januar per 1. Februar 2011 bei (K 2011 219).
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