Gestützt auf schliessen di den, Obwalden des Konkordat I. Abschnitt: der Bundesverfassung e Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Nidwal- , Solothurn, Schwyz, Uri, Zug, sowie die Städte Bern und Luzern folgen- : Allgemeines
355
Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
Präambel
Nr. 355
Konkordat
über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen
Polizeischule Hitzkirch
vom 25. Juni 2003* (Stand 8. Dezember 2004)
Art. 48
Art. 1
Zweck Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) errichten und betrei- ben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbil- dung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizei- wesens eine gemeinsame Polizeischule.
Art. 2 Rechtsform
Die IPH hat die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen, rechtsfähigen und autonomen Anstalt.
Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch LU.
Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht gewinnorientiert. * K 2004 1249 und G 2005 49. Am 25. Juni 2003 haben die Sicherheitsdirektorinnen und -direktoren der interessierten Kantone und Städte das Konkordat verabschiedet. Am 3. Mai 2004 beschloss der Grosse Rat mit Dekret den Beitritt des Kantons Luzern zum Konkordat (K 2004 1248). Die Referendums- frist lief am 7. Juli 2004 unbenützt ab (K 2004 1859). Mit dem Beitrittsbeschluss des Kantons Basel-Stadt als des letzten Partners sowie sämtlichen Beitrittserklärungen gegenüber der Staatskanzlei Luzern wurde die Anforderung gemäss Artikel 42 Absatz 1 erfüllt, und das Konkordat trat am 8. Dezember 2004 in Kraft.
Nr. 355
Art. 3 Führung der Schule
Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientie- rung geführt.
Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zu- handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbehörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit.
Art. 4 Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der Konkordatsmitglieder
Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordats- mitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszubilden.
Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Dienste an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Polizeidienstangestellte.
Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Poli- zisten entsprechend ihren Weiterbildungsbedürfnissen an der IPH weiterzubilden.
Art. 5
Forschung In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben. II. Abschnitt: Organisation
- Organe
Art. 6
Organe des Konkordats sind:
- Konkordatsbehörde,
- Schulrat,
- Schuldirektion,
- externe Buchprüfungsstelle,
- interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission,
- unabhängige Rekurskommission. Nr. 355 3
- Konkordatsbehörde
Art. 7 Stellung und Zusammensetzung
Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie bestimmt die strate- gische Ausrichtung der Schule.
Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkor- datsmitglieder.
Art. 8 Organisation
Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglieder min- destens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein.
Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichent- scheid.
Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 9
Zuständigkeit Die Konkordatsbehörde
- regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkordats Notwendige;
- regelt die Organisation der Schule;
- ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
- wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
- wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
- erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Globalbudget und entschei- det – abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelau- fenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens zwei Drittel der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen; – abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang von maximal 2 Prozent. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden, welche gleichzeitig mindestens zwei Drittel der Beitragslast gemäss jeweils aktuellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Aus- weitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe
Nr. 355 der Konkordatsmitglieder. Der Beschluss ist für alle Konkordatsmitglieder ver- bindlich, wenn zwei Drittel der Mitglieder, welche gleichzeitig zwei Drittel der Beitragslast gemäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
- genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden;
- nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
- schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften.
- Schulrat
Art. 10 Stellung und Zusammensetzung
Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde.
Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantinnen oder Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpoli- zeikorps.
Art. 11 Organisation
Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wählbar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor.
Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach den von den Konkordatsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätzen der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbil- dungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mit- glied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmenden.
Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.
Art. 12
Zuständigkeit Der Schulrat
- regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms;
- ernennt das höhere Kader der Schule;
- prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor. Nr. 355 5
- Schuldirektion
Art. 13 Begriff und Zuständigkeit
Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
Die Schuldirektion
- führt die Schule;
- verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestell- ten Mittel;
- entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbil- dung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zu- ständig ist.
- Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
Art. 14 Stellung und Zusammensetzung
Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ihrer Mitglieder ei- ne interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission.
Art. 15 Organisation
Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden.
Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatsmitglieder.
Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
Art. 16 Zuständigkeit
Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirkli- chung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Be- richt der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören.
Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zuhanden der Legis- lativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.
Nr. 355
- Unabhängige Rekurskommission
Art. 17 Zusammensetzung
Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern sowie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist ne- benamtlich.
Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Rekurskommission aus.
Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlossener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmitglieds sein.
Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröffnung.
Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.
Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommissi- on.
Art. 18
Zuständigkeit Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Ent- scheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.
Art. 19 Entscheidverfahren
Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch.
Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog. Nr. 355 7
Art. 20 Weiterziehung
Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsge- richt1 des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung.
Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellen- den Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung. III. Abschnitt: Sonderleistungen des Standortkantons
Art. 21
Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH folgende Sonderleis- tungen:
- Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erforderlichen Liegen- schaften in Hitzkirch ein selbständiges und dauerndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Be- gehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintra- gung und Übertragung gehen zulasten des Kantons Luzern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbe- triebs einen einmaligen Baurechtszins von 20 Millionen Franken. Die Heimfallent- schädigung beträgt ein Drittel des Verkehrswerts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel wäh- rend fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im Baurechtsver- trag.
- Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der notwendigen Rechte zugunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich dinglich zu erfolgen, und es ist für alle nicht ausschliesslich poli- zeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.
- Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätigkeiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
- Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die notwendigen Räumlich- keiten kostenlos zur Verfügung.
- Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkordats ein zinsloses Darlehen im Betrag von 7 Millionen Franken, das spätestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht
Nr. 355
- Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Aus- genommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter. IV. Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen
Art. 22
Allgemeine Finanzierung Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.
Art. 23 Finanzielle Führung
Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie über eine Finanzplanung.
Die IPH arbeitet mit einem Vier-Jahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauf- trag orientiert.
Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zuhanden der Konkordatsbehörde einen jährlichen Voranschlag.
Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem laufenden Wertver- zehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zuhan- den des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.
Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung
Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkos- ten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bil- dung von Eigenkapital.
Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragser- füllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Kon- kordatsmitglieder nicht beeinträchtigen.
Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbildung und Weiter- bildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zusammen mit dem Beschluss über das Vier-Jahres- Globalbudget festgelegt. 70 Prozent der Leistungspauschale wird den Konkordatsmit- gliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30 Nr. 355 9 Prozent der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach dem Verursa- cherprinzip (Teilnehmertage des Vorjahres) in Rechnung gestellt.
Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verur- sacherprinzip während des ersten Jahres nach Aufnahme des Schulbetriebs als Schlüs- selgrösse statt der Anzahl Teilnehmertage die Zahl der Schulabgängerinnen und - abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen.
Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Januar und Juni. An- dere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert.
- Abschnitt: Personal
Art. 25 An der IPH angestelltes Personal
Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendige Personal an.
Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Luzern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen enthält.
Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt.
Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensionskasse für Ange- stellte des Kantons Luzern.
Art. 26 Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskon-
Art. 27
tingente entsprechend ( ) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde ge- mäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewin- nung qualifizierten Personals verwendet wird.
Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ih- rer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten.
Nr. 355 VI. Abschnitt: Auszubildende
Art. 27 Minimal garantierte Ausbildungsplätze
Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubilden- den der Kantonspolizeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ihrer Gemeindepolizeikorps.
Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90 Prozent der zur Verfügung ste- henden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errech- net. Das Ergebnis wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
% der zur Verfügung stehenden Plätze Minimalkontingent des = x jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds A Konkordatsmitglieds A gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbudget
Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entscheidet die Schuldi- rektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimalkontingents.
Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner franzö- sischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszubildende eines anderen Kan- tons an die IPH entsenden.
Art. 28 Zulassung
Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkor- datsmitglieder.
Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.
Art. 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen.
Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entspre- chenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.
Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordats- behörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu be- ziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubil- denden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen. Nr. 355 11
Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubilden- den Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechts- anspruch auf Zurverfügungstellung.
Art. 30 Disziplinarrecht
Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen werden durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungsaufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum usw.).
Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Ausschluss vom Un- terricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zu- sätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten.
Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unabhängigen Rekurs- kommission anfechten.
Art. 31 Schulausschluss
Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausgeschlossen werden.
Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedingungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Person eine sofortige Entlassung auf- grund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht.
Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommissi- on Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 32 Austritt und Übertritt
Die Konkordatsmitglieder sind befugt, mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.
Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.
Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während der ersten fünf Dienstjahre nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses ver- pflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um ein Sechzigstel. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.
Nr. 355
Art. 33
Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
Art. 29
Die VII. –31 gelten analog auch für die Weiterbildung. Abschnitt: Haftung
Art. 34
Die IPH haftet für den Schaden, den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.
Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika usw.) entfällt die Haftung der IPH.
Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.
Art. 35
Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmitglieder Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätz- lich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern. VIII. Abschnitt: Anwendbares Recht
Art. 36
Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkor- datsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.
Art. 37
Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkor- datsmitglieder. Nr. 355 13 IX. Abschnitt: Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
Art. 38 Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern
Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt, zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.
Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kosten- günstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das po- lizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.
Art. 39
Zusammenarbeit mit dem Bund Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betreffend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.
Art. 40
Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zusammenarbeiten.
Art. 41 Ausbildung Dritter
Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies erlaubt, die Zulas- sung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermögli- chen.
Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
- Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 42 Inkrafttreten
Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zusammen mindes- tens 95 Prozent der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu übernehmen haben, ihren Beitritt er- klärt haben.2
Das Konkordat trat mit dem Beitrittsbeschluss des Kantons Basel-Stadt am 8. Dezember 2004 in Kraft (vgl. Fussnote * vorne).
Nr. 355
Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zustandekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittserklärungen stellen Beitritte weiterer Konkordats-
Art. 43
mitglieder nach dar.
Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeit- punkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkordatsbehörde auf maximal 13,66
Art. 9
Millionen Franken festgelegt werden. In Abweichung von Teuerungsausgleich überschreitende Ausweitung des Globa vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmu lit. f bedarf eine den lbudgets während der ersten ng der zuständigen Organe aller Konkordatsmitglieder.
Art. 43
Beitritt weiterer Kantone Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkordatsbehörde ent- scheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimalkontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.
Art. 44 Kündigung
Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Aus- tritt aus dem Konkordat erklären.
Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmitglieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbildet, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig.
Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehrgänge bleibt ge- schuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist berechtigt, die betroffenen Auszubil- denden die Lehrgänge ordentlich abschliessen zu lassen.
Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rückvergütungen ir- gendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmitglieder.
Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordats, falls dies ein Konkordatsmitglied beantragt.
Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuverhandlung der Son-
Art. 21
derleistungen des Standortkantons ( ) ist unzulässig. Nr. 355 15
Art. 45 Auflösung
Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Einstimmigkeit aller Konkordatsmitglieder.
Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmit- glieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt.
Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2.
Nr. 355 Anhang 1
Art. 42
Gemäss Berechn ung der von den Partnern im Rahmen ihrer prozentualen Beitragspflicht gemäss
Art. 24
in Verbindung mit der Planerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge Jahresbudget IPH 13 654 000.– ./. Botschaftsschutz 400 000.– ./. Polizeidienstangestellte 320 000.– ./. Gemeindepolizei 320 000.– ./. Übrige Dienstleistung3
000.–
Art. 24
Gesamtbeiträge der Partner gemäss
374 000.– Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilschlüssel
Art. 24
nach Frank Plane 25. J Aarga Basel Basel Bern Luzer Nidwa Obwal Solot Schwy Uri 1 Zug 3 Stadt Stadt Total Stand 25. Juni 2003 enbeträge gemäss rfolgsrechnung vom uni 2003 u 12,7 1 571 498.– -Landschaft 8,8 1 088 912.– -Stadt 14,7 1 818 978.– Kanton 22,1 2 734 654.– n Kanton 9,4 1 163 156.– lden 1,5 185 610.– den 1,0 123 740.– hurn 9,0 1 113 660.– z 4,0 494 960.– ,2 148 488.– ,5 433 090.– Bern 9,2 1 138 408.– Luzern 2,9 358 846.– 100,0 12 374 000.–
Art. 24
Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme gemäss Abs. 4 aktualisiert.
Nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler wäh-
Art. 29
rend des dreimonatigen Pflichtinternats nach tenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tari Beiträge der Konkordatspartner werden sich en Abs.3. Die Konkordatsbehörde wird den Unkos- f festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen tsprechend verringern.