Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen des Kantons an Organisationen, die Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen vor gewalttätigen Angriffen zu schützen.
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Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen
(KSMSV)
Präambel
gestützt auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998[1],
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Art. 2 Voraussetzungen
Die Gewährung von Finanzhilfen des Kantons setzt eine finanzielle Unterstützung durch den Bund gemäss den Vorgaben der Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS) vom 9. Oktober 2019[2] voraus.
Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vorgängig eine Sicherheitsberatung bei der Luzerner Polizei in Anspruch genommen haben.
Art. 3 Beitragsberechtigte Massnahmen
Der Kanton kann Finanzhilfen für Massnahmen mit folgenden Zwecken gewähren:
- Schutz baulicher, technischer oder organisatorischer Art zur Verhinderung von Straftaten, insbesondere von terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Angriffen,
- Ausbildung für Mitglieder von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen in den Bereichen Risikoerkennung und Bedrohungsabwehr, wobei die Ausbildung an Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997[3] ausgeschlossen ist.
Art. 4 Grundsätze
Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt die Luzerner Polizei eine Prioritätenordnung nach folgenden Kriterien:
- Dringlichkeit der Massnahme,
- Qualität der Massnahme und
- Effizienz des Mitteleinsatzes.
Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996[4] sind zu beachten.
Art. 5 Begrenzung der Finanzhilfen
Die Finanzhilfe beträgt im Verhältnis zur Finanzhilfe des Bundes
- 50 Prozent,
- bis zu 80 Prozent, wenn die Realisierung der Massnahmen ansonsten nicht möglich oder zumutbar wäre.
Sie reduziert sich um die Beiträge der Gemeinden.
Art. 6 Verfahren
Gesuche um Finanzhilfen sind unter Beilage der Verfügung oder des öffentlichen Vertrages gemäss Artikel 9 Absatz 2 VSMS[5] an die Luzerner Polizei zu richten.
Die Luzerner Polizei nimmt die notwendigen Abklärungen vor und entscheidet im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz über die Gewährung von Finanzhilfen.
Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die Ausgabenkompetenz der Luzerner Polizei, überweist sie das Gesuch an die dafür zuständige Behörde zum Entscheid.
Art. 7 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben der Luzerner Polizei jede Änderung der Verfügung oder des öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäss Artikel 9 Absatz 2 VSMS[6] umgehend zu melden.
Sie haben der Luzerner Polizei einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einzureichen, die
- den Verlauf und das Ergebnis der unterstützten Massnahme darlegen,
- Rechenschaft über die verfügungs- oder vertragskonforme Verwendung der Finanzhilfe ablegen.
Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Kanton erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.07.2025 | 01.08.2025 | Erstfassung | G 2025-059 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 01.07.2025 | 01.08.2025 | Erlass | Erstfassung | G 2025-059 |