Die Departementsleitung erledigt die Geschäfte des Departementes.
Sie besteht aus dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin und dem Departementssekretariat.
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gestützt auf § 69 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995[1],
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
Die Departementsleitung erledigt die Geschäfte des Departementes.
Sie besteht aus dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin und dem Departementssekretariat.
Dienststellen im Sinn der Rechtsordnung sind
Der Regierungsrat bereinigt Zuständigkeitskonflikte zwischen den Departementen.
Die Departemente bereinigen Zuständigkeitskonflikte zwischen ihren Dienststellen.
Der Regierungsrat entscheidet zu Beginn der Amtsdauer über die Zuteilung der Departemente an seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
Bei Ersatzwahlen in den Regierungsrat während der Amtsdauer entscheidet der Regierungsrat erneut über die Zuteilung der Departemente und die Stellvertretung.
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin vertritt die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich seines oder ihres Departementes im Regierungsrat und im Kantonsrat.
Im Verhinderungsfall übernimmt das als Stellvertreter oder Stellvertreterin bezeichnete Mitglied des Regierungsrates diese Aufgabe.
Die Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre ist eine Stabsstelle des Regierungsrates und wird vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin geleitet.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Reglement.
Die Departemente und die Dienststellen bezeichnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Unterschriftsberechtigung.
Die Unterschriftsberechtigungen sind in den Stellenbeschreibungen festzulegen. Über die Unterschriftsberechtigung ist auf Anfrage hin Auskunft zu erteilen.
Die Kollektivunterschrift erfolgt zu zweien.
Kollektivunterschrift ist nicht erforderlich
Der Kollektivunterschrift gleichgestellt ist bei der Unterzeichnung von Rechnungsbelegen die elektronische Freigabe eines Zahlungsauftrags durch mindestens zwei berechtigte Personen im elektronischen Buchungs- und Zahlungssystem.
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist für den ganzen Aufgabenbereich des Departementes einzeln unterschriftsberechtigt.
Er oder sie kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Departementssekretariates für bestimmte Aufgabenbereiche Einzel- oder Kollektivzeichnungsbefugnis einräumen.
Er oder sie kann Dienststellenleiterinnen und -leiter ermächtigen, in bestimmten Aufgabenbereichen namens des Departementes zu unterschreiben.
Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin ist für den Aufgabenbereich der Departementsleitung im Rahmen der Vorgaben des Departementsvorstehers oder der Departmentsvorsteherin einzeln unterschriftsberechtigt.
Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin ist für den ganzen Aufgabenbereich der Dienststelle einzeln unterschriftsberechtigt, soweit der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin keine anderen Anordnungen trifft.
Er oder sie legt die Unterschriftsberechtigung in der Dienststelle fest und räumt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Einzel- oder Kollektivunterschrift ein. Dabei berücksichtigt er oder sie risikoorientiert die Bedeutung der Verpflichtungen und die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen.
Die Dienststellen arbeiten mit den übrigen Organisationseinheiten der Verwaltung und soweit erforderlich mit den Behörden ausserhalb der kantonalen Verwaltung sowie mit Dritten zusammen.
Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, sorgt das federführende Departement für den rechtzeitigen Einbezug der übrigen Organisationseinheiten bei der Vorbereitung des Geschäfts. Höchstens zwei Departemente können dem Regierungsrat gemeinsam Antrag stellen.
Die Verwaltung führt die zur Nachvollziehbarkeit ihrer Tätigkeit geeigneten elektronischen Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssysteme. *
Die Departemente und die Dienststellen sorgen für die systematische und ordnungsgemässe Führung der Geschäfte sowie die Erfassung der geschäftsrelevanten Informationen in den elektronischen Systemen und stellen die laufende Geschäftskontrolle sicher. *
Sie stellen den sorgfältigen Umgang mit den in den elektronischen Systemen erfassten Informationen sicher und tragen dabei insbesondere der Informations- und Datensicherheit sowie den Anforderungen der Archivierung Rechnung. *
Die von der Staatskanzlei bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Postdienstes sind berechtigt, die bei der Verwaltung auf dem Postweg eintreffenden Einsendungen zu öffnen. Soweit sich die darin enthaltenen Dokumente dafür eignen, werden sie in ein elektronisches Dateiformat übertragen und umgehend in das Geschäftsverwaltungssystem der Verwaltungseinheit übermittelt.
Vom Öffnen ausgenommen sind die als persönlich oder vertraulich bezeichneten Einsendungen sowie Einsendungen mit besonderen Vermerken.
Bei der Übertragung in das elektronische Dateiformat ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem Papierdokument übereinstimmt und dass es nicht verändert werden kann, ohne dass sich dies feststellen lässt. Die bei der Übertragung erfassten Absenderdaten und die elektronischen Dokumente sind von der Staatskanzlei spätestens nach sechs Monaten zu löschen.
Die Staatskanzlei hält die Papierdokumente, die in das elektronische Format übertragen und übermittelt worden sind, während mindestens 20 Arbeitstagen seit dem Posteingang für die Dienststellen zur Verfügung.
Sie regelt das Nähere zur vollständigen Übertragung in das elektronische Format sowie zur vorübergehenden Aufbewahrung und zur Vernichtung der auf dem elektronischen Weg weitergeleiteten Postsendungen durch Weisung.
Die Staatskanzlei kann mit den Dienststellen besondere Vereinbarungen treffen.
Die Dienststellen beurteilen bei der Erfassung von Dokumenten in der elektronischen Geschäftsverwaltung, ob diese zusätzlich physisch aufzubewahren sind. Sie haben insbesondere Dokumente physisch aufzubewahren,
Die Bearbeitung von Personendaten und insbesondere die Auskunft über Personendaten richten sich nach dem Kantonalen Datenschutzgesetz vom 2. Juli 1990[4].
Das berechtigte Organ der juristischen Person und der Personengesellschaft des Handelsrechts kann Auskunft darüber verlangen, ob Angaben über die eigene juristische Person oder Personengesellschaft in der Verwaltung vorhanden sind. § 15 des Kantonalen Datenschutzgesetzes gilt sinngemäss.
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement im Rahmen der Rechtsordnung und der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele insbesondere mit
Er oder sie legt in einer Geschäftsordnung mindestens die übergeordneten Geschäftsprozesse fest, die für alle Dienststellen des Departementes gelten, insbesondere die periodischen Rapporte mit den Dienststellenleiterinnen und ‑leitern sowie die Information und die Berichterstattung gegenüber dem Departement. Weisungen und wichtige Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.
Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin sorgt insbesondere für
Die Departementvorsteherinnen und -vorsteher informieren den Regierungsrat rechtzeitig über die Belange gemäss § 28 Absatz 3a und c des Organisationsgesetzes (OG) vom 13. März 1995[5] und orientieren über den Beginn und den Verlauf von wichtigen Vertragsverhandlungen und von wichtigen Verhandlungen im interkantonalen Bereich.
Sie ersuchen den Regierungsrat
Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin legt die wichtigsten Geschäftsprozesse fest und sorgt für zweckmässige Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereiche.
Er oder sie bestimmt die zur Erreichung der Ziele notwendigen planerischen, organisatorischen und kontrollierenden Massnahmen.
Insbesondere stellt er oder sie im Rahmen der Vorgaben des Departementes die zweckmässige Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für den Einsatz des Personals und der Sachmittel sicher.
Im Übrigen gelten die Grundsätze des Personal- und des Finanzrechts.
Die Dienststellenleiterinnen und -leiter informieren den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin, beziehungsweise gemäss dessen oder deren Vorgaben das Departementsekretariat, rechtzeitig über
Zu den Angelegenheiten, über die informiert werden muss, gehören insbesondere
Unterliegt eine Dienststelle lediglich der Dienstaufsicht, umfasst diese die Belange des Personal- und des Finanzwesens sowie der Organisation.
Für die Anstalten, die gemäss der Verordnung über die Zuordnung der Anstalten zu den Departementen vom 4. Dezember 2012[6] den Departementen zugeordnet sind, gilt die Spezialgesetzgebung.
Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Organisationseinheiten, die der Staatskanzlei administrativ zugeordnet sind.
Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin berät den Regierungsrat und die Rechtsdienste der Departemente und der Staatskanzlei.
Er oder sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er oder sie kann zur redaktionellen und gesetzestechnischen Überprüfung gemäss Absatz 2a die Dienste der Staatskanzlei beiziehen.
Er oder sie kann dem Regierungsrat Mitberichte zu Entwürfen der Departemente und der Staatskanzlei vorlegen.
Die Beschwerdeentscheide des Regierungsrates werden instruiert
In Beschwerdeverfahren vor Gerichten nimmt das sachlich zuständige Departement Stellung, soweit der Regierungsrat nichts anderes anordnet.
Die kantonalen Angestellten können Meldung gemäss § 46a Absatz 1 des Personalgesetzes[7] erstatten: *
Der oder die Vorgesetzte, das Aufsichtsorgan oder die Anlaufstelle nimmt die Meldung zur Prüfung entgegen. Für Meldungen bedarf es keiner Entbindung von der Geheimhaltungspflicht. *
Wer Meldung erstattet, darf weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
Der Regierungsrat ernennt als Anlaufstelle in Verwaltungsangelegenheiten für kantonale Angestellte eine verwaltungsexterne Fachperson als Beauftragten oder Beauftragte.
Der oder die Beauftragte übt die Funktion auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung fachlich selbständig und unabhängig aus. Die Staatskanzlei regelt die Einzelheiten.
Der oder die Beauftragte darf in keinem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Luzern stehen und keine leitende Funktion in einer politischen Partei oder bei einem Interessenverband ausüben.
Er oder sie erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht.
Dem oder der Beauftragten können von kantonalen Angestellten Missstände, wie Verstösse gegen Gesetze oder Verordnungen, oder andere Unregelmässigkeiten sowie Mängel und Risiken in der Tätigkeit der Departemente, der Staatskanzlei und der Dienststellen gemeldet werden. Meldungen aus der Bevölkerung nimmt der oder die Beauftragte nicht entgegen.
Die Meldungen können mündlich oder schriftlich erstattet werden.
Der oder die Beauftragte behandelt die eingehenden Meldungen und die Daten der meldenden Personen vertraulich und ist zu Verschwiegenheit im Sinn von § 52 des Personalgesetzes[8] verpflichtet. Insbesondere gibt er oder sie die Namen der meldenden Personen ohne deren Einverständnis nicht bekannt und stellt sicher, dass keine Rückschlüsse auf diese möglich sind.
Der oder die Beauftragte kann der meldenden Person zum weiteren Vorgehen Rat erteilen und den gemeldeten Sachverhalt im Hinblick auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit sowie auf Befolgung der übrigen Grundsätze gemäss den §§ 21, 21a und 21b des Organisationsgesetzes[9] abklären. Ein Anspruch auf Abklärung besteht nicht.
Der oder die Beauftragte kann den Departementen, der Staatskanzlei und den Dienststellen Anregungen geben und, sofern er oder sie eine Massnahme als notwendig erachtet, eine schriftliche Empfehlung abgeben. Das Departement, die Staatskanzlei oder die Dienststelle hat die Anregungen und Empfehlungen zu prüfen und den oder die Beauftragte in der Regel innert Monatsfrist über deren Behandlung zu informieren.
Der oder die Beauftragte kann der meldenden Person Auskunft über die Behandlung ihrer Meldung geben.
Die Staatskanzlei erstellt in Absprache mit den Departementen dreimal im Jahr eine Liste der geplanten Verordnungen und Verordnungsänderungen und veröffentlicht sie im Internet.
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.07.2017 | 01.09.2017 | Erstfassung | G 2017-086 |
| § 13 | 23.08.2021 | 01.09.2021 | Titel geändert | G 2021-056 |
| § 13 Abs. 1 | 23.08.2021 | 01.09.2021 | geändert | G 2021-056 |
| § 13 Abs. 2 | 23.08.2021 | 01.09.2021 | geändert | G 2021-056 |
| § 13 Abs. 3 | 23.08.2021 | 01.09.2021 | geändert | G 2021-056 |
| § 13a | 23.08.2021 | 01.09.2021 | eingefügt | G 2021-056 |
| § 13b | 23.08.2021 | 01.09.2021 | eingefügt | G 2021-056 |
| § 13c | 23.08.2021 | 01.09.2021 | eingefügt | G 2021-056 |
| Titel 7 | 07.02.2023 | 01.03.2023 | geändert | G 2023-020 |
| § 22 Abs. 1 | 07.02.2023 | 01.03.2023 | geändert | G 2023-020 |
| § 22 Abs. 1, b. | 07.02.2023 | 01.03.2023 | geändert | G 2023-020 |
| § 22 Abs. 1, c. | 07.02.2023 | 01.03.2023 | eingefügt | G 2023-020 |
| § 22 Abs. 2 | 07.02.2023 | 01.03.2023 | geändert | G 2023-020 |
| Titel 7a | 07.02.2023 | 01.03.2023 | eingefügt | G 2023-020 |
| § 22a | 07.02.2023 | 01.03.2023 | eingefügt | G 2023-020 |
| § 22b | 07.02.2023 | 01.03.2023 | eingefügt | G 2023-020 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 04.07.2017 | 01.09.2017 | Erlass | Erstfassung | G 2017-086 |
| 23.08.2021 | 01.09.2021 | § 13 | Titel geändert | G 2021-056 |
| 23.08.2021 | 01.09.2021 | § 13 Abs. 1 | geändert | G 2021-056 |
| 23.08.2021 | 01.09.2021 | § 13 Abs. 2 | geändert | G 2021-056 |
| 23.08.2021 | 01.09.2021 | § 13 Abs. 3 | geändert | G 2021-056 |
| 23.08.2021 | 01.09.2021 | § 13a | eingefügt | G 2021-056 |
| 23.08.2021 | 01.09.2021 | § 13b | eingefügt | G 2021-056 |
| 23.08.2021 | 01.09.2021 | § 13c | eingefügt | G 2021-056 |
| 07.02.2023 | 01.03.2023 | Titel 7 | geändert | G 2023-020 |
| 07.02.2023 | 01.03.2023 | § 22 Abs. 1 | geändert | G 2023-020 |
| 07.02.2023 | 01.03.2023 | § 22 Abs. 1, b. | geändert | G 2023-020 |
| 07.02.2023 | 01.03.2023 | § 22 Abs. 1, c. | eingefügt | G 2023-020 |
| 07.02.2023 | 01.03.2023 | § 22 Abs. 2 | geändert | G 2023-020 |
| 07.02.2023 | 01.03.2023 | Titel 7a | eingefügt | G 2023-020 |
| 07.02.2023 | 01.03.2023 | § 22a | eingefügt | G 2023-020 |
| 07.02.2023 | 01.03.2023 | § 22b | eingefügt | G 2023-020 |