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Verordnung über die Zuständigkeit im militärischen Disziplinarstrafrecht

vom 03.09.2024 (Stand 01.10.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 195 Absatz 4 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927[1] und Artikel 95 Absatz 1b und 2 der eidgenössischen Verordnung über die Militärstrafrechtspflege (MStV) vom 24. Oktober 1997[2],

beschliesst:

1 Erstinstanzliche Zuständigkeit

Art. 1

Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug vollzieht die Disziplinarstrafordnung gemäss den Artikeln 180 ff. des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927[3].

Sie ist zuständig für

  1. den Erlass von Disziplinarstrafverfügungen,
  2. die Umwandlung von Bussen in Arrest,
  3. den Vollzug von Disziplinarbussen einschliesslich der Anordnung von Betreibungen und des Vollzugs der Arreste.

2 Beschwerdeinstanzen

Art. 2

Beschwerden gegen Disziplinarstrafverfügungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sowie gegen Verfügungen über die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest sind innert fünf Tagen nach Eröffnung schriftlich und begründet beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.

Beschwerden gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes richten sich nach den Artikeln 209 ff. MStG[4].

Egress

G 2024-054

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 03.09.2024 01.10.2024 Erstfassung G 2024-054

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.09.2024 01.10.2024 Erlass Erstfassung G 2024-054