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36a

Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung

(Informationsverordnung, InfoV)

vom 07.07.2017 (Stand 01.06.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 69 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995[1],

auf Antrag der Staatskanzlei,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung sowie den Vollzug des Öffentlichkeitsprinzips gemäss den §§ 68a ff. des Organisationsgesetzes (OG) vom 13. März 1995[2]*

Art. 2 Ziele der Informationstätigkeit

Die Information der Öffentlichkeit dient insbesondere dazu,

  1. Transparenz über die Ziele und die Tätigkeit von Regierungsrat und Verwaltung zu schaffen,
  2. der Bevölkerung Grundlagen für die politische Wissens- und Meinungsbildung sowie für die Ausübung ihrer rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte und Pflichten zu vermitteln,
  3. das Vertrauen in die kantonalen Behörden und die Verwaltung zu stärken.

Art. 3 Grundsätze der Informationstätigkeit

Der Regierungsrat und die Verwaltung informieren die Öffentlichkeit aktiv, offen, kontinuierlich und sachlich über ihre Tätigkeiten. Sie planen und koordinieren ihre Informationstätigkeit.

Die Information über politische Belange ist Sache des Regierungsrates.

Wenn sie direkt betroffen sind, werden Personen, Organisationen und Behörden von anderen Gemeinwesen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung in der Regel vor der Öffentlichkeit informiert.

Art. 4 Fachgruppe Kommunikation

Die Fachgruppe Kommunikation unterstützt den Regierungsrat und die Verwaltung in ihrer Informationstätigkeit. Sie setzt sich aus den Informationsbeauftragten der Departemente zusammen und wird vom Informationschef oder von der Informationschefin der Staatskanzlei geleitet.

Zu den Aufgaben der Fachgruppe Kommunikation gehören

  1. die Erarbeitung und Pflege einheitlicher Regeln und Mittel für die Kommunikation,
  2. die Koordination der Informationstätigkeiten,
  3. weitere Aufgaben im Auftrag des Regierungsrates.

2 Information durch den Regierungsrat

Art. 5 Zuständigkeit

Die Staatskanzlei ist das mit der Information der Öffentlichkeit beauftragte Organ des Regierungsrates. Zuständig in der Staatskanzlei ist der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin oder der Informationschef oder die Informationschefin.

Die einzelnen Mitglieder des Regierungsrates informieren die Öffentlichkeit über Belange aus dem eigenen Departementsbereich.

Vorbehalten bleibt die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin.

Art. 6 Vorbereitung der Information

Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat mit jedem Regierungsgeschäft, über welches die Öffentlichkeit informiert werden soll, eine Kommunikationsnotiz.

Der Kommunikationsnotiz sind die Entwürfe von Kurzmitteilungen oder Mitteilungen sowie weitere Kommunikationsunterlagen beizulegen.

Art. 7 Departementsübergreifende Information

Die Information der Öffentlichkeit über Geschäfte des Regierungsrates, die mehrere Departemente oder wichtige politische Fragen betreffen, wird zwischen den beteiligten Departementen und der Staatskanzlei im Voraus abgesprochen.

Art. 8 Information bei Katastrophen und Notlagen

Bei Katastrophen und Notlagen gemäss Gesetz über den Bevölkerungsschutz vom 19. Juni 2007[3], in denen der kantonale Führungsstab tätig wird, koordinieren die Verwaltungsorgane und der kantonale Führungsstab die Kommunikationstätigkeit.

In allen übrigen ausserordentlichen Lagen gelangt das Konzept Krisenkommunikation zur Anwendung.

3 Information durch die übrigen Verwaltungsorgane

Art. 9 Gegenstand der Information

Die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen informieren im Internet über

  1. ihre Tätigkeiten,
  2. ihre Zuständigkeiten,
  3. ihre Organisation,
  4. ihre Ansprechpersonen.

Sie informieren die Öffentlichkeit über die Angelegenheiten, die in ihre Kompetenz fallen.

Art. 10 Organisation

Jedes Departement bestimmt einen Informationsbeauftragen oder eine Informationsbeauftragte.

Die Departemente und die Staatskanzlei sorgen für die terminliche und inhaltliche Koordination der Information der Öffentlichkeit.

Medienanfragen an die Departemente sind dem oder der zuständigen Informationsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Er oder sie sorgt für die Koordination innerhalb des Departementes.

Die Departemente regeln das Nähere über die Information der Öffentlichkeit, insbesondere die Zuständigkeit der Dienststellen, durch Weisung.

Für Informationen von politischer Bedeutung ist in der Regel der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin zuständig.

4 Herausgabe der Mitteilungen

Art. 11 Zuständigkeit der Staatskanzlei

Die Staatskanzlei gibt die schriftlichen Mitteilungen der Verwaltungsorgane heraus.

Sie gibt im Auftrag der Organe des Kantonsrates ausserdem deren schriftliche Mitteilungen heraus.

5 Besondere Rechte und Pflichten der Informationsempfängerinnen und -empfänger

Art. 12 Akkreditierung

Die Akkreditierung berechtigt gemäss § 42 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976[4] zum Zugang zu den Beratungsunterlagen und zu einem reservierten Arbeitsplatz für die Berichterstattung über die Sessionen des Kantonsrates. Sie berechtigt darüber hinaus zur Teilnahme an den Medienorientierungen sowie weiteren Medienanlässen des Regierungsrates und der Departemente.

Art. 13 Gesuche um Akkreditierung

Gesuche um Akkreditierung sind bei der Staatskanzlei einzureichen.

Auf Gesuch akkreditiert werden Medien und Medienschaffende, sofern sie regelmässig über den Kanton Luzern berichten.

Gesuchstellende Personen haben anzugeben, für welche Redaktion sie arbeiten. Die Staatskanzlei kann Bestätigungen der Auftraggeber verlangen. Änderungen in den Auftragsverhältnissen sind der Staatskanzlei zu melden. *

Die Entscheide der Staatskanzlei können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

Art. 14 Pflichten akkreditierter Medien und Medienschaffender

Die akkreditierten Medien und Medienschaffenden befolgen die Erklärung und die Richtlinien des Schweizer Presserates und halten die Sperrfristen ein. Bei leichten Verstössen kann die Staatskanzlei eine Verwarnung aussprechen, bei schweren oder wiederholten Verstössen die Akkreditierung entziehen.

Art. 15 Bezug der Beratungsunterlagen des Kantonsrates

Auf Gesuch kann die Staatskanzlei die Beratungsunterlagen des Kantonsrates Partei- oder Verbandssekretariaten, Bibliotheken und Archiven sowie anderen Institutionen und Personen, die daran ein erhebliches Interesse haben, zur gleichen Zeit wie den Ratsmitgliedern zugänglich machen.

Art. 16 Sperrfristen

Informationen können mit einer Sperrfrist für die Veröffentlichung belegt werden, wenn es dem Schutz übergeordneter Interessen oder der sorgfältigen Verarbeitung durch die Informationsempfängerinnen und -empfänger dient.

Betrifft die Sperrfrist Unterlagen einer Medienorientierung oder einer öffentlichen Informationsveranstaltung, erlischt sie in der Regel bei deren Beginn.

Sperrfristen sind für alle Informationsempfängerinnen und -empfänger verbindlich.

Art. 17 Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger

Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger und stellt es den Departementen und den Informationsbeauftragten zur Verfügung.

6 Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip *

6.1 Allgemeines *

Art. 18 * Amtliche Informationen

Amtliche Informationen im Sinn von § 68a OG sind Informationen, die

  1. auf einem Informationsträger aufgezeichnet sind,
  2. sich auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beziehen.

Als amtliche Informationen gelten insbesondere von den Verwaltungsorganen erstellte Dokumente, wie Mitteilungen, Stellungnahmen, Berichte, Studien und andere schriftliche Aufzeichnungen eines Geschäftsdossiers, Statistiken sowie Richtlinien, Weisungen, Beschlüsse und Entscheide.

Art. 19 * Amtliche Dokumente des Regierungsrates

Zu den Verhandlungsunterlagen des Regierungsrates, deren Zugang ausgeschlossen ist, gehören insbesondere Entwürfe, Anträge, Mitberichte und Stellungnahmen der Departemente und der Staatskanzlei.

Diesen Unterlagen gleichgestellt sind die Unterlagen, die dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zur Vor- und Nachbereitung der Regierungsratssitzungen dienen.

Im Rahmen der Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips zugänglich sind insbesondere

  1. die Beschlüsse, die in Form eines formellen Regierungsratsbeschlusses oder in Briefform ergehen (z. B. Vollmachtschreiben) und Wahlurkunden,
  2. Entscheide gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 13. März 1995[5],
  3. die Vorlagen des Regierungsrates an den Kantonsrat nach dem Kantonsratsgesetz[6] (Botschaften, Berichte, Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen usw.),
  4. die rechtsetzenden Erlasse.

Zum Zwecke der Rechtsanwendung und für wissenschaftliche Arbeiten kann ausnahmsweise Einsicht in das Protokoll und die Verhandlungsunterlagen des Regierungsrates gewährt werden.

Art. 20 * Zuständigkeit

Zuständig für Gesuche im Zusammenhang mit amtlichen Informationen des Regierungsrates sowie für Einsichtsgesuche gemäss § 19 Absatz 4 ist der Regierungsrat. Das Departement, welches das Geschäft unterbreitet hat, oder die Staatskanzlei, wenn sie das Geschäft unterbreitet hat, stellt Antrag.

Zuständig für Gesuche um Zugang zu amtlichen Informationen übriger Verwaltungsorgane ist die Staatskanzlei oder die Dienststelle, welche die Informationen erstellt hat, durch Dritte hat erstellen lassen oder von Dritten als Hauptadressaten erhalten hat. 

Das zuständige Verwaltungsorgan kann andere Organe anhören. Vorbehalten bleibt die Beiladung Dritter.

6.2 Verfahren *

Art. 21 * Bezeichnung des Gegenstands

Im Gesuch um Zugang zu amtlichen Informationen muss der Gegenstand in thematischer und zeitlicher Hinsicht hinreichend genau bezeichnet sein.

Ist das Gesuch ungenügend spezifiziert, namentlich auf ganze Bestände von Datenbanken oder unbestimmte Zeiträume gerichtet, teilt das Verwaltungsorgan dies der gesuchstellenden Person mit und fordert sie auf, das Gesuch zu präzisieren. Ansonsten wird es nicht behandelt.

Art. 22 * Zugangsgewährung

Das Verwaltungsorgan gewährt den Zugang zu amtlichen Informationen, indem es der gesuchstellenden Person in der Regel eine elektronische Ausfertigung oder eine Kopie zur Verfügung stellt. In besonderen Fällen gewährt sie den Zugang durch Einsichtnahme am Sitz der Verwaltungsstelle.

Mit Einverständnis der gesuchstellenden Person kann das Organ über den Inhalt der nachgesuchten Informationen mündlich Auskunft erteilen.

Art. 23 * Fristen

Der Zugang zu amtlichen Informationen ist in der Regel innert 20 Tagen seit Eingang des Gesuch zu gewähren oder es ist innert dieser Frist der gesuchstellenden Person Mitteilung nach § 68f Absätzen 2 oder 3 OG zu geben. Bezieht sich das Gesuch auf amtliche Informationen des Regierungsrates, beträgt die Frist in der Regel 30 Tage.

Die Verwaltungsorgane berücksichtigen bei der Bearbeitung von Gesuchen von akkreditierten Medien und Medienschaffenden soweit möglich deren Bedürfnis nach aktueller Berichterstattung.

Art. 24 * Gebühren

Das Verwaltungsorgan erhebt Gebühren gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982[7], wenn ihm für die Behandlung des Gesuchs ein erheblicher Aufwand entsteht.

Als erheblicher Aufwand gilt, wenn für die Behandlung eines Zugangsgesuchs mehr als eine Stunde aufgewendet werden muss.

Als ausserordentlich gilt der Aufwand, wenn für die Behandlung eines Zugangsgesuchs mehr als zwei Stunden aufgewendet werden müssen.

Die Behandlung umfasst die Suche in den elektronischen Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssystemen oder den Aktenablagen sowie die inhaltliche Prüfung, die Anonymisierung, die Anhörung Dritter einschliesslich die weitere Aufbereitung für die Zugangsgewährung.

Das Organ teilt der gesuchstellenden Person die voraussichtliche Gebührenhöhe sobald als möglich mit. Es kann die Leistung eines Kostenvorschusses verlangen, bevor das Gesuch weiterbearbeitet wird.

Art. 25 * Gebührenverzicht

Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn das Gesuch von Medien oder Medienschaffenden gestellt wird und in Zusammenhang mit der politischen Wissens- und Willensbildung steht.

6.3 Vollzug *

Art. 26 *

Unter der Leitung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes sorgt ein interdepartementales Gremium insbesondere für eine Vereinheitlichung der Praxis der Verwaltung zum Öffentlichkeitsprinzip. Das Gremium

  1. stellt für das Verwaltungspersonal aller Departemente und der Staatskanzlei eine Informationsplattform zum Thema Öffentlichkeitsprinzip zur Verfügung,
  2. führt bei Bedarf Schulungen durch.

Die Staatskanzlei und die Departemente melden dem Gremium die verlangten statistischen Angaben und orientieren es über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Vollzug des Öffentlichkeitsprinzips.

Das Gremium erstattet der Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre Bericht.

Egress

G 2017-087

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 07.07.2017 01.09.2017 Erstfassung G 2017-087
§ 1 Abs. 1 08.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-035
§ 13 Abs. 3 08.04.2025 01.06.2025 geändert G 2025-035
Titel 6 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
Titel 6.1 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 18 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 19 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 20 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
Titel 6.2 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 21 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 22 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 23 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 24 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 25 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
Titel 6.3 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035
§ 26 08.04.2025 01.06.2025 eingefügt G 2025-035

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.07.2017 01.09.2017 Erlass Erstfassung G 2017-087
08.04.2025 01.06.2025 § 1 Abs. 1 geändert G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 13 Abs. 3 geändert G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 Titel 6 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 Titel 6.1 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 18 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 19 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 20 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 Titel 6.2 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 21 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 22 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 23 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 24 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 25 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 Titel 6.3 eingefügt G 2025-035
08.04.2025 01.06.2025 § 26 eingefügt G 2025-035