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36b

Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren

(VVV)

vom 04.07.2017 (Stand 01.09.2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 69 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995[1],

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,

beschliesst:

1 Vernehmlassungsverfahren des Kantons

Art. 1 Zweck

 Vernehmlassungsverfahren bezwecken die Beteiligung der politischen Parteien, der Gemeinden und der interessierten Personen und Organisationen an der Meinungsbildung und Entscheidfindung der kantonalen Behörden.

Sie sollen Aufschluss geben über die Zweckmässigkeit, die Vollziehbarkeit und die politische Unterstützung eines Vorhabens des Kantons.

Art. 2 Durchführung

Ein Vernehmlassungsverfahren ist in der Regel durchzuführen bei der Vorbereitung von

  1. Verfassungsänderungen,
  2. Gesetzen,
  3. Verordnungen, die erhebliche Auswirkungen auf Personen und Organisationen ausserhalb der Verwaltung und insbesondere auf die Gemeinden haben,
  4. weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite.

Bei Vorhaben von geringer Tragweite, namentlich Verordnungen von lediglich fachtechnischer Bedeutung, können die Departemente Anhörungen in Fachkreisen durchführen.

Art. 3 Eröffnung

Der Regierungsrat

  1. entscheidet über die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens und ermächtigt das antragstellende Departement oder die antragstellende Staatskanzlei zu dessen Durchführung,
  2. bezeichnet den Kreis der Organisationen, Gemeinwesen und Behörden, die zur Vernehmlassung einzuladen sind,
  3. bestimmt die abzugebenden Unterlagen und die Dauer des Vernehmlassungsverfahrens.

Das ermächtigte Departement lädt zur Vernehmlassung ein:

  1. die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien,
  2. die vom Regierungsrat bezeichneten Vernehmlassungsadressatinnen und ‑adressaten.

Die Staatskanzlei informiert die Öffentlichkeit über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens.

Art. 4 Form und Frist

Die Vernehmlassungsunterlagen stehen in elektronischer Form zur Verfügung.

Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Sie bemisst sich nach Art und Umfang des Vorhabens und kann insbesondere bei Dringlichkeit oder bei geringer Tragweite des Vorhabens verkürzt werden. Ferienzeiten und Feiertage sind bei der Fristansetzung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 5 Liste der geplanten Vernehmlassungsverfahren

Die Staatskanzlei erstellt in Absprache mit den Departementen dreimal im Jahr eine Liste der geplanten Vernehmlassungsverfahren und veröffentlicht sie im Internet.

2 Kantonale Stellungnahmen in Vernehmlassungsverfahren des Bundes und anderer Gemeinwesen und Organisationen

Art. 6

Die Staatskanzlei überweist Vernehmlassungsunterlagen des Bundes und anderer Gemeinwesen und Organisationen dem zuständigen Departement zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung, soweit sie nicht selber zuständig ist.

Die übrigen Departemente und die Staatskanzlei sind vor der Antragstellung in der Regel zum Mitbericht einzuladen.

Die in Vernehmlassungsverfahren des Bundes vom Regierungsrat beschlossenen kantonalen Stellungnahmen sind vom antragstellenden Departement in der Regel im Internet zu veröffentlichen.

Egress

G 2017-088

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.07.2017 01.09.2017 Erstfassung G 2017-088

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.07.2017 01.09.2017 Erlass Erstfassung G 2017-088