Zu den allgemeinen Aufgaben der Organe der kantonalen Verwaltung gehören nebst den Aufgaben gemäss § 20 des Organisationsgesetzes[2] insbesondere:
- Vorbereitung und Vollzug von Erlassen, soweit dies der Verwaltung obliegt,
- Beantwortung von Anfragen, Erteilung von Rechtsauskünften und Abgabe von Gutachten,
- Mitsprache bei der Vorbereitung und beim Vollzug der Erlasse durch andere Verwaltungsorgane, soweit Fragen aus dem eigenen Aufgabenbereich berührt werden,
- Betreuung von Kommissionen.