Der Regierungsrat legt, soweit nicht bundesrechtlich geregelt, in der Verordnung die Ansätze für die Ersatzbeiträge fest.
Die Gemeinden verwalten die bis zum 31. Dezember 2011 verfügten Ersatzbeiträge, solange sie diese nicht gemäss § 18a Absatz 1 an die zuständige kantonale Behörde überwiesen haben. Die zuständige kantonale Behörde bewilligt auf Gesuch hin die Verwendung dieser Beiträge.
Die zuständige kantonale Behörde verwaltet die ab dem 1. Januar 2012 verfügten und die von den Gemeinden an sie überwiesenen Ersatzbeiträge. Sie beschliesst auf Gesuch hin sowie von Amtes wegen über deren Verwendung.
Der kantonale Ersatzbeitragsfonds wird im Einzelfall durch die zuständige kantonale Behörde erst in Anspruch genommen, wenn die Mittel des Ersatzbeitragsfonds der gesuchstellenden beziehungsweise der von einem Gesuch betroffenen Gemeinde aufgebraucht sind oder an die zuständige kantonale Behörde überwiesen worden sind.
Der Zins aus den Ersatzbeiträgen darf frei verwendet werden.