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372c

Verordnung zur Einführung des am 20. Dezember 2019 geänderten Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

vom 09.12.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die Artikel 14 und 99 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 20. Dezember 2019[1] und auf § 56 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007[2],

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Gemeinsame Kommunikationssysteme

Die Luzerner Polizei ist zuständig für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.

Art. 2 Verlängerung der Zivilschutzdienstpflicht

Die Zivilschutzdienstpflicht von Schutzdienstpflichtigen, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits 12 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert. 

Art. 3 Zutritt in sanitätsdienstliche Schutzanlagen

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von sanitätsdienstlichen Schutzanlagen gewähren dem koordinierten Sanitätsdienst bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten den sofortigen Zutritt.

Egress

G 2020-096

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 09.12.2020 01.01.2021 Erstfassung G 2020-096

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung G 2020-096