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Gesetz über die Videoüberwachung

vom 20.06.2011 (Stand 01.09.2021)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Ergänzungsbotschaft des Regierungsrates vom 4. Januar 2011[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Das Gesetz regelt die Überwachung von öffentlich zugänglichen Orten durch Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte, einschliesslich der Überwachung durch mobile Geräte bei bestimmten Veranstaltungen (Videoüberwachung).

Videoüberwachungen sind zurückhaltend anzuordnen.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für

  1. den Kanton,
  2. die Gemeinden,
  3. andere Gemeinwesen gemäss § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[2], die der Regierungsrat oder, im kommunalen Bereich, die zuständige Gemeindebehörde dem Gesetz unterstellt.

Das Gesetz gilt nicht für Videoüberwachungen

  1. durch private Personen,
  2. zur Beschattung von bestimmten tatverdächtigen Personen im Dienste der Strafverfolgung,
  3. im Rahmen der Observation im Vorfeld von Strafverfahren gemäss § 15c des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998[3],
  4. bei denen keine Personen identifizierbar sind.

Art. 3 Einsatz

Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten sowie zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten können an einzelnen öffentlich zugänglichen Orten Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte eingesetzt werden.

Sofern die Geräte auf privatem Eigentum installiert oder auf privates Eigentum gerichtet werden, ist vorgängig die Einwilligung der daran Berechtigten einzuholen. Das Enteignungsrecht bleibt vorbehalten.

Insbesondere im Zusammenhang mit Gewalt bei Sportveranstaltungen und zur Überwachung anderer Veranstaltungen, die ein erhöhtes Sicherheitsdispositiv erfordern, können die Geräte auch mobil eingesetzt werden.

Art. 4 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Anordnung von Videoüberwachungen fest und bezeichnet das für die Anordnung zuständige Departement. Dieses ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kantonale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 2 Absatz 1c betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und Einsatzorte der Geräte.

In den Gemeinden ist der Gemeinderat für die Anordnung von Videoüberwachungen und die Führung der öffentlichen Liste über die Standorte und Einsatzorte der Geräte zuständig, sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes regeln. Die Gemeinden können zum Schutz der Personendaten strengere Vorschriften erlassen.

Das Organ, welches die Geräte betreibt, ist für deren vorschriftsgemässen Betrieb und die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes verantwortlich.

Art. 5 Aufgaben des verantwortlichen Organs

Das verantwortliche Organ sorgt dafür, dass die Personendaten durch technische und organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt werden. Die Aufzeichnungen dürfen erst dann ausgewertet werden, wenn eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen. Neben dem verantwortlichen Organ erhalten weitere Organe nur in einem allfälligen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren Einsicht in die Aufzeichnungen.

Das verantwortliche Organ hat den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten unter Hinweis auf das verantwortliche Organ vor Ort ausreichend zu kennzeichnen.

Es vernichtet Aufzeichnungen spätestens nach 100 Tagen, soweit sie nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 6 Rechtsverweis

Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, kommen die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990[4] zur Anwendung. *

2 Schlussbestimmungen

Art. 8 Übergangsbestimmung

Die Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits installiert sind, müssen innerhalb eines Jahres seit dessen Inkrafttreten die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.

Art. 9 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[6].

Egress

K 2011 1745, 1804 | G 2011 229

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.06.2011 01.01.2012 Erstfassung K 2011 1745, 1804 | G 2011 229
§ 2 Abs. 2, bbis. 30.10.2017 01.02.2018 eingefügt G 2018-003
§ 6 Abs. 1 10.05.2021 01.09.2021 geändert G 2021-054

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.06.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung K 2011 1745, 1804 | G 2011 229
30.10.2017 01.02.2018 § 2 Abs. 2, bbis. eingefügt G 2018-003
10.05.2021 01.09.2021 § 6 Abs. 1 geändert G 2021-054