Das verantwortliche Organ sorgt dafür, dass die Personendaten durch technische und organisatorische Massnahmen vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt werden. Die Aufzeichnungen dürfen erst dann ausgewertet werden, wenn eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen. Neben dem verantwortlichen Organ erhalten weitere Organe nur in einem allfälligen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren Einsicht in die Aufzeichnungen.
Das verantwortliche Organ hat den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten unter Hinweis auf das verantwortliche Organ vor Ort ausreichend zu kennzeichnen.
Es vernichtet Aufzeichnungen spätestens nach 100 Tagen, soweit sie nicht für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren beigezogen wurden.
Der Regierungsrat regelt das Nähere.