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395

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

(Kantonales Landesversorgungsgesetz)

vom 20.06.2005 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 2016[1],

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. November 2004[2]*

beschliesst:

Art. 1 Organe

Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind

  1. der Regierungsrat,
  2. das zuständige Departement,
  3. die kantonale Fachstelle,
  4. die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.

Art. 2 Aufgaben

Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sorgen im Rahmen der ständigen Bereitschaft dafür, dass die ihnen übertragenen Aufgaben beziehungsweise die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit innert der vorgegebenen Fristen vollzogen werden können.

Zu den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung gehören insbesondere

  1. die Lebensmittelbewirtschaftung,
  2. die Trinkwasserversorgung in Notlagen,
  3. die Produktionsumstellung in der Landwirtschaft,
  4. die Bewirtschaftung flüssiger Treibstoffe,
  5. die Bewirtschaftung von Heizöl.

Der Kanton unterstützt den Bund bei weiteren Aufgaben und Massnahmen in der wirtschaftlichen Landesversorgung.

Massnahmen, die eine Zusammenarbeit mit Stellen des Bevölkerungsschutzes und der Armee erforderlich machen, sind mit diesen abzusprechen.

Art. 3 Gemeinden

Die Gemeinden führen die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung und legen deren Organisation fest.

Art. 4 Mittel

Der Regierungsrat stellt den zuständigen Vollzugsorganen des Kantons je nach Situation die entsprechenden personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung.

Soweit möglich ist das Personal samt Infrastruktur aus der kantonalen Verwaltung zur Verfügung zu stellen.

Der Regierungsrat kann die kantonalen Angestellten im Bedarfsfall im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse zur Mitarbeit verpflichten.

Art. 5 Rechtsschutz

Gegen Entscheide gemäss den Artikeln 31–33 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. *

Einspracheentscheide können nach den Bestimmungen des Bundesrechts angefochten werden.

Die übrigen Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[3] angefochten werden.

Art. 6 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 7 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. November 2005 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[4].

Egress

K 2005 1584 | G 2005 313

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.06.2005 01.11.2005 Erstfassung K 2005 1584 | G 2005 313
Ingress 20.06.2022 01.01.2023 geändert 2022-046
§ 5 Abs. 1 20.06.2022 01.01.2023 geändert 2022-046

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.06.2005 01.11.2005 Erlass Erstfassung K 2005 1584 | G 2005 313
20.06.2022 01.01.2023 Ingress geändert 2022-046
20.06.2022 01.01.2023 § 5 Abs. 1 geändert 2022-046