Der Regierungsrat
- übt die Oberaufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus,
- ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung den Leiter oder die Leiterin der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung und deren Stellvertretung,
- ernennt aus dem Personal der kantonalen Verwaltung die Leiterinnen und Leiter der Bereiche gemäss § 4 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
- handelt nach Anordnung von Massnahmen durch den Bund im Einzelfall anstelle einer säumigen Gemeinde auf deren Kosten.