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39a

Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung

vom 27.09.2011 (Stand 01.09.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 2 Absatz 1c, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Videoüberwachung vom 20. Juni 2011[1],

auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Unterstellte Gemeinwesen

Das Gesetz über die Videoüberwachung vom 20. Juni 2011[2] und diese Verordnung gelten für den Kanton sowie die Einwohner-, Kirch- und Korporationsgemeinden.

Zusätzlich sind die Universität Luzern, die Pädagogische Hochschule Luzern, das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie dem Gesetz über die Videoüberwachung und dieser Verordnung unterstellt. *

Im kommunalen Bereich kann die zuständige Gemeindebehörde weitere Gemeinwesen gemäss § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[3] dem Gesetz über die Videoüberwachung und dieser Verordnung unterstellen.

Art. 2 Einsatz

Beim Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten müssen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit gemäss § 5 der Kantonalen Datenschutzverordnung vom 26. Februar 1991[4] beachtet werden. *

Art. 3 Anordnung von Videoüberwachungen durch den Kanton

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kantonale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 1 Absatz 2 betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte der Geräte.

Der Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann insbesondere angeordnet werden, wenn

  1. an den entsprechenden öffentlich zugänglichen Orten innerhalb eines Jahres vor der Anordnung Straftaten begangen wurden und mit weiteren Straftaten zu rechnen ist,
  2. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten Straftaten verhindert werden können,
  3. Bedarf dafür besteht, dass das Bildmaterial in Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren zur Ahndung von Straftaten oder zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten verwendet werden kann.

Vor der Anordnung von Videoüberwachungen sind andere, weniger in die Persönlichkeit eingreifende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die Geräte sind so einzustellen, dass nur überwacht werden kann, was dem Schutzzweck dient.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement überprüft periodisch, ob die Videoüberwachung noch erforderlich ist.

Art. 4 Anordnung von Videoüberwachungen durch die Gemeinden

Der Gemeinderat ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kommunale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 1 Absatz 3 betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte der Geräte. Die Gemeinden können in ihren rechtsetzenden Erlassen eine andere Behörde für die Anordnung von Videoüberwachungen für zuständig erklären.

Vor der Anordnung von Videoüberwachungen sind andere, weniger in die Persönlichkeit eingreifende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die Geräte sind so einzustellen, dass nur überwacht werden kann, was dem Schutzzweck dient.

Das anordnende Organ überprüft periodisch, ob die Videoüberwachung noch erforderlich ist.

Art. 5 Datensicherung

Die aufgezeichneten Personendaten sind gemäss § 6 der Kantonalen Datenschutzverordnung zu sichern. Das verantwortliche Organ im Sinn von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung instruiert diejenigen Personen entsprechend, die Zugang zu den Daten haben. *

Art. 6 Vernichtung der Aufzeichnungen

Die Vernichtung der Aufzeichnungen nach Ablauf der Frist gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung ist zu automatisieren.

2 Schlussbestimmungen

Art. 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Egress

G 2011 276

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.09.2011 01.01.2012 Erstfassung G 2011 276
§ 1 Abs. 2 21.05.2013 01.08.2013 geändert G 2013 266
§ 2 Abs. 1 23.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-055
§ 5 Abs. 1 23.08.2021 01.09.2021 geändert G 2021-055

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung G 2011 276
21.05.2013 01.08.2013 § 1 Abs. 2 geändert G 2013 266
23.08.2021 01.09.2021 § 2 Abs. 1 geändert G 2021-055
23.08.2021 01.09.2021 § 5 Abs. 1 geändert G 2021-055