Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kantonale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 1 Absatz 2 betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte der Geräte.
Der Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann insbesondere angeordnet werden, wenn
- an den entsprechenden öffentlich zugänglichen Orten innerhalb eines Jahres vor der Anordnung Straftaten begangen wurden und mit weiteren Straftaten zu rechnen ist,
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten Straftaten verhindert werden können,
- Bedarf dafür besteht, dass das Bildmaterial in Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren zur Ahndung von Straftaten oder zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten verwendet werden kann.
Vor der Anordnung von Videoüberwachungen sind andere, weniger in die Persönlichkeit eingreifende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die Geräte sind so einzustellen, dass nur überwacht werden kann, was dem Schutzzweck dient.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement überprüft periodisch, ob die Videoüberwachung noch erforderlich ist.