Die Behörde befreit eine bedürftige Partei auf ihr begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht.
Wenn die Art der Streitsache es rechtfertigt, weist die Behörde einer bedürftigen Partei auf begründetes Gesuch hin einen nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt zu. *
Die amtlichen Kosten und die Anwaltskosten gehen, soweit keine Gegenpartei dafür aufkommt, zulasten des Gemeinwesens. *
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Kosten gemäss Absatz 3 verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Ausgenommen sind das Opfer und seine Angehörigen gemäss Artikel 30 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007. *
Der Anspruch des Gemeinwesens auf Nachzahlung verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. *