Zweck * Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.
- Materielle Vorschriften
401
Nr. 401
Konkordat
über die Schulkoordination
vom 29. Oktober 1970 (Stand 16. Mai 1971)
Zweck * Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts.
Verpflichtungen Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbeson- dere für folgende Bereiche: * SR 411.9 und G XVIII 26. Dieses Konkordat wurde von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren am 29. Oktober 1970 beschlossen. Der Bundesrat genehmigte das Konkordat am 14. Dezember 1970. Der Grosse Rat genehmigte den Beitritt am 1. März 1971 (G XVIII 25). Die Referendumsfrist lief am
. Mai 1971 (K 1971 898) unbenützt ab.
Nr. 401
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Zusammenarbeit Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden:
Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter den Artikeln 2–4 festgelegten Aufgaben.
Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, In- nerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor. Nr. 401 3
Rechtsschutz Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a. in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von festzu- legen;
Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
Beitritt Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan- tonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.
Austritt Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.
Inkrafttreten Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.