Zweck Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft1 , in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule2 und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Be- hinderungen3 Insbesondere statuierten Verpflichtungen nachzukommen.
- legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert,
- fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule,
- verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente. * K 2009 972 und G 2012 69. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) verabschiedete die Vereinbarung am 25. Oktober 2007 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu der Vereinbarung am 6. April 2009 mit Dekret (K 2009 971). Die Referendumsfrist lief am 10. Juni 2009 unbenützt ab (K 2009 1625). Gestützt auf Ar- tikel 15 setzte der Vorstand der EDK die Vereinbarung mit Beschluss vom 9. September 2010 auf den
. Januar 2011 in Kraft, nachdem am 5. Mai 2010 als zehnter Kanton der Kanton Basel-Stadt beigetre- ten war.
SR 101
Rechtssammlung EDK, Ziffer 1.2
SR 151.3
Nr. 401d