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401d

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

Präambel

Nr. 401d

Interkantonale Vereinbarung

über die Zusammenarbeit im Bereich

der Sonderpädagogik

vom 25. Oktober 2007*

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

(Stand 1. Januar 2011)

Art. 1

Zweck Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft1 , in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule2 und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Be- hinderungen3 Insbesondere statuierten Verpflichtungen nachzukommen.

  1. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert,
  2. fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule,
  3. verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente. * K 2009 972 und G 2012 69. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) verabschiedete die Vereinbarung am 25. Oktober 2007 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu der Vereinbarung am 6. April 2009 mit Dekret (K 2009 971). Die Referendumsfrist lief am 10. Juni 2009 unbenützt ab (K 2009 1625). Gestützt auf Ar- tikel 15 setzte der Vorstand der EDK die Vereinbarung mit Beschluss vom 9. September 2010 auf den

. Januar 2011 in Kraft, nachdem am 5. Mai 2010 als zehnter Kanton der Kanton Basel-Stadt beigetre- ten war.

SR 101

Rechtssammlung EDK, Ziffer 1.2

SR 151.3

Nr. 401d

Art. 2

Grundsätze Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen:

  1. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;
  2. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation;
  3. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden;
  4. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpä- dagogischer Massnahmen mit einzubeziehen. II. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen

Art. 3

Berechtigte Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen:

  1. vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Un- terstützung nicht werden folgen können,
  2. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festge- stellt worden ist. III. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots

Art. 4 Grundangebot

Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst

  1. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psy- chomotorik,
  2. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule sowie Nr. 401d 3
  3. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädago- gischen Einrichtung.

Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen de- ren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwi- schen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.

Art. 5 Verstärkte Massnahmen

Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Mass- nahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden.

Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkma- le aus:

  1. lange Dauer,
  2. hohe Intensität,
  3. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie
  4. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebens- lauf des Kindes oder des Jugendlichen.

Art. 6 Anordnung der Massnahmen

Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden.

Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter.

Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt im Rah- men eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den zuständigen Behör- den betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern.

Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen. IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente

Art. 7 Gemeinsame Instrumente

Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien

  1. eine einheitliche Terminologie,
  2. einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und
  3. ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 6 Absatz 3.

Nr. 401d

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verant- wortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen In- strumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachver- bände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.

Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.

Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonito- rings.

Art. 8

Lernziele Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.

Art. 9 Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals

Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik und des sonder- pädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in den Anerkennungs- reglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt.

Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbil- dungsangebots zusammen.

Art. 10

Kantonale Kontaktstelle Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstel- le, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.

Art. 11

Ausserkantonale Leistungen Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und aus- serkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkan- tonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)4

Rechtssammlung der EDK, Ziff. 3.2.1., bzw. . SRL Nr. 896 Nr. 401d 5

  1. Schlussbestimmungen

Art. 12

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.

Art. 13

Austritt Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt wer- den. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.

Art. 14

Umsetzungsfrist Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müssen diese in- nerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.

Art. 15 Inkrafttreten

Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 2011.5

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

Art. 16

Fürstentum Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

Der Vorstand der EDK setzte die Vereinbarung mit Beschluss vom 9. September 2010 auf den 1. Janu- ar 2011 in Kraft, nachdem am 5. Mai 2010 als zehnter Kanton der Kanton Basel-Stadt beigetreten war.