Präambel
Nr. 401m
Interkantonale Vereinbarung
über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
vom 18. Februar 1993* (Stand 1. Januar 2017)
Artikel 1 Zweck
Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Füh-
rung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers
über Gesundheitsfachpersonen.1
Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung aus-
ländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienst-
leistungserbringerinnen und -erbringern.2
Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung.
Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Ar-
tikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes3
.4
* K 1994 1721, 3513 und G 1994 505. Die Vereinbarung wurde von der Konferenz der kantonalen Er-
ziehungsdirektoren, der Sanitätsdirektorenkonferenz und der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirekto-
ren am 18. Februar 1993 beschlossen und vom Bund am 24. November 1994 genehmigt, worauf der
Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz sie auf den 1. Januar 1995 in Kraft setzte. Der Grosse Rat
des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am 21. Juni 1994 (K 1994 1720 und
G 1994 509) und den Beitritt zu der am 16. Juni 2005 geänderten Vereinbarung am 5. Dezember 2005
(K 2005 3020 und G 2008 111). Die Referendumsfrist lief am 8. Februar 2006 unbenützt ab (K 2006
6. Dezember 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft, nachdem ihr sämtliche Vereinbarungskantone bei-
getreten waren. Der Vereinbarung, die seit 1995 in der SRL unter der Nummer 401a geführt worden
war, wurde mit Inkrafttreten der Änderung vom 16. Juni 2005 die Nummer 401m zugeordnet.
Am 24. Oktober 2013 beschloss die EDK, am 21. November 2013 die GDK eine Änderung der Verein-
barung. Der Kantonsrat des Kantons Luzern beschloss am 5. November 2014 den Beitritt zur geänderten
Vereinbarung (K 2014 3225). Die Referendumsfrist lief am 14. Januar 2015 unbenützt ab (K 2015 100).
Der Vorstand der EDK setzte die Änderung vom 24. Oktober bzw. 21. November 2013 auf den 1. Janu-
ar 2017 in Kraft.
Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurden die Absätze
1 und 2 neu gefasst und der Absatz 4 eingefügt.
Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013, in
Kraft seit dem 1. Januar 2017.
SR 414.71
2 Nr. 401m
Artikel 2 Geltungsbereich
Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zu-
ständigkeit der Kantone fällt.
…5
Artikel 36
Zusammenarbeit mit dem Bund
In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind ge-
meinsame Lösungen anzustreben.
Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im All-
gemeinen,
c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhoch-
schulbereich und
e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4
liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich
der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhand-
lungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
Artikel 4 Anerkennungsbehörde
Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ih-
rem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.7
…8
Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone ha-
ben beratende Stimmen.
Artikel 5 Vollzug der Vereinbarung
Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurden die Absätze
1 und 2 neu gefasst und der Absatz 4 eingefügt.
Aufgehoben durch Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurde der Absatz 1
neu gefasst und der Absatz 2 aufgehoben.
Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurde der Absatz 1
neu gefasst und der Absatz 2 aufgehoben.
Nr. 401m 3
Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitäts-
konferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.9
Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständig-
keitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die
Oberaufsicht.10
Artikel 6 Anerkennungsreglemente
Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen
verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
Art.
7
a. die Voraussetzungen der Anerkennung ( ),
- das Anerkennungsverfahren,
- die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
- das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifi- kationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.11
Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsor- ganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerken- nungsreglements.
Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde. Artikel 7 Anerkennungsvoraussetzungen
Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstan- dards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
- die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
- das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
- die Dauer der Ausbildung,
- die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
- die Lehrgegenstände und
- die Qualifikation des Lehrpersonals.
Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
Nr. 401m Artikel 8 Wirkungen der Anerkennung
Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkann- ten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbil- dungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht. Artikel 9 Dokumentation, Publikation
Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amt- lichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.12 Artikel 1013 Rechtsschutz
Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäss Artikel 83 litera b des Bun- desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 194314 .
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Ta- gen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Re- kurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschrif- ten des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den be- troffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes15 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.16
Die Reglemente können auf der Homepage der EDK eingesehen werden: www.edk.ch, Sammlung Rechtsgrundlagen, Abschnitt 4.3.
Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
SR 173.110
SR 173.110
Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2017. Nr. 401m 5
Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisa- tion der Rekurskommission in einem Reglement. Artikel 11 Strafbestimmung Wer einen im Sinn von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen aner- kannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
Art.
1217
Kosten und Gebühren
Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohner- zahl getragen.
Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.– bis höchstens CHF 1000.– erhoben werden.
FürEntscheideundBeschwerdeentscheidebetreffend
- die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,
- die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
- die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
- die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.– bis höchstens CHF 3000.– erhoben werden.
Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in ei- nem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeits- aufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.
Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
Nr. 401m Artikel 12bis18 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Ent- scheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem General- sekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufs- ausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewähr- leistet.
Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zu- stellung des Eintragungsbescheids bei der Rekurskommission gemäss Artikel 10 Absatz
schriftlich und begründet beschweren.
Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechts des Kantons Bern sinnge- mäss Anwendung.
Art.
12ter
Register über Gesundheitsfachpersonen
Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüs- sen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD20 gemeldet haben und über den Ab- schluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
Eingefügt durch Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
SR 935.01. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 401m 7
Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schützenswer- ten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Arti- kel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführ- ten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländi- schen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten beziehungsweise anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere auf- sichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD ge- meldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinn des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.
Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gege- ben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungs- bewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen auf- sichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfü- gung.Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statisti- sche Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen,Verweisen und Bus- sen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Be- willigung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewähr- leistet.
SR 831.10
Nr. 401m
Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn- gemäss Anwendung. Artikel 13 Beitritt/Kündigung
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittser- klärung dem Bundesrat mit.
Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden. Artikel 14 Inkrafttreten Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.22
Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzte die Vereinbarung auf den 1. Januar 1995 (K 1994 3513), die Änderung vom 16. Juni 2005 auf den 1. Januar 2008 und die Änderung vom
. Oktober und 21. November 2013 auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Nr. 401m 9 Anhang23 Anhang gemäss Artikel 12ter Absatz 1 Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie Bachelor of Science FH in Hebamme Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie Bachelor/Master of Science FH in Pflege/Master of Science in Nursing24 Bachelor of Science FH in Optometrie Augenoptikerin und Augenoptiker HFP Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF/Bachelor of Science HES-SO en technique en radiologie médicale25 Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 22. Oktober 2015, in Kraft seit dem 1. November 2015.
Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel
Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der Fach- hochschule Westschweiz (HES-SO) angebotener Studiengang.