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402

Kulturförderungsgesetz

vom 13.09.1994 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 4. Februar 1994[1],

beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle Leben zu Stadt und Land.

Sie fördern, erhalten und vermitteln kulturelle Werte.

Sie achten dabei die Freiheit der Kulturschaffenden.

Art. 2 Kriterien

Der Kanton fördert das kulturelle und künstlerische Schaffen vor allem nach den Kriterien

  1. Qualität,
a.bis * Professionalität,
  1. Bedeutung für den Kanton Luzern,
  2. Vermittlung an möglichst viele und verschiedene Bevölkerungsgruppen.

Er berücksichtigt angemessen die verschiedenen kulturellen und regionalen Interessen.

Art. 3 Arten

Der Kanton fördert das kulturelle Leben insbesondere durch

  1. Beiträge an Kulturschaffende und -vermittler auf Gesuch hin,
  2. Werkbeiträge, die im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden,
  3. Auszeichnung besonderer Leistungen,
  4. Vergabe von Aufträgen,
  5. Ankäufe von Werken,
  6. fachliche Beratung,
  7. Zurverfügungstellen von kantonseigenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen,
  8. Unterstützung von Kulturbetrieben und -organisationen,
  9. Beteiligung an Kulturbetrieben.

Der Kanton führt ein Museum zu den Themen Natur, Geschichte und Gesellschaft. Er kann weitere Anstalten errichten oder eigene kulturelle Sammlungen unterhalten. *

Der Kanton bemüht sich um gute Rahmenbedingungen für das Kulturschaffen und die Kulturförderung.

Art. 4 Zusammenarbeit

Zur Koordination der Kulturförderung arbeitet der Kanton mit Gemeinden, Gemeindeverbänden, andern Kantonen, dem Bund, Kirchen und Privaten zusammen.

Er regt zur Zusammenarbeit unter Kulturträgern an und fördert den Kulturkontakt und den Kulturaustausch. *

Die Förderung lokal und regional bedeutender Kultur ist Sache der Gemeinden. Sie arbeiten zu diesem Zwecke zusammen. *

… *

Art. 5 Subsidiarität

Die kantonale Kulturförderung ist gegenüber Leistungen von Privaten, Gemeinden und Gemeindeverbänden grundsätzlich subsidiär.

Art. 6 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat erlässt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Er wählt zur fachlichen Beratung der zuständigen Behörden eine kantonale Kulturförderungskommission auf eine ordentliche Amtsdauer von vier Jahren und beruft bei Bedarf weitere Fachkommissionen und Jurys. Er kann der Kulturförderungskommission und allfälligen weiteren Fachkommissionen für besondere Bereiche oder Gegenstände seine Entscheidsbefugnis übertragen.

Das Bildungs- und Kulturdepartement[2] vollzieht das Gesetz und die Verordnungen des Regierungsrates.

Art. 7 Finanzierung

Der Kanton unterstützt kulturelle Bestrebungen

  1. aus allgemeinen Staatsmitteln,
a.bis * aus Lotteriegeldern,
  1. aus Zuwendungen.

Für die wiederkehrende Unterstützung von Kulturbetrieben und -organisationen sowie die Beteiligung an ihnen kann der Kanton Subventionsverträge abschliessen.

Der Kanton führt zur Mitfinanzierung der kantonalen Kulturförderung einen separaten Fonds. Dieser wird durch Beiträge aus dem kantonalen Anteil am Gewinn der Lotterien geäufnet, welche durch die Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie durchgeführt werden. Die Zuteilung der Beiträge richtet sich nach der Lotteriegesetzgebung. *

Art. 7a * Zweckverband für die Finanzierung grosser Kulturbetriebe

Der Zweckverband für die Finanzierung grosser Kulturbetriebe ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts im Sinn von § 56 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004[3].

Verbandsmitglieder sind

  1. der Kanton Luzern mit einer Beteiligung von 60 Prozent,
  2. die Stadt Luzern mit einer Beteiligung von 40 Prozent.

Der Zweckverband bestimmt die grossen Kulturbetriebe des Kantons Luzern, denen er Beiträge ausrichtet, und schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab. Der Beschluss des Zweckverbandes, dass einem Kulturbetrieb Beiträge ausgerichtet werden, bedarf der Genehmigung des Kantonsrates und der Stadt Luzern. *

Die Ausgaben des Zweckverbands werden von den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Beteiligungen getragen. Beitragserhöhungen, die über eine Anpassung an die Teuerung hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates und der Stadt Luzern.

Die festen Finanzierungsanteile gemäss Absatz 4 binden die Ausgaben im Sinn von § 26 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010[4]. Die Verbandsmitglieder sind zur Bezahlung der von der Delegiertenversammlung beschlossenen ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge verpflichtet. *

Das Nähere wird nach den Vorgaben des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 in den Statuten geregelt.

Art. 8 * Ausschluss eines Rechtsanspruchs

Mit Ausnahme der Leistungen nach § 7a besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Kantons und der Gemeinden.

Art. 9a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2021

Die Finanzierungsanteile von Kanton und Stadt Luzern gemäss § 7a Absatz 2 kommen ab 2025 zur Anwendung.

Sie werden schrittweise wie folgt angepasst:

  1. 2023: Beteiligung des Kantons Luzern von 66,67 Prozent und der Stadt Luzern von 33,33 Prozent;
  2. 2024: Beteiligung des Kantons Luzern von 63,33 Prozent und der Stadt Luzern von 36,67 Prozent.

Art. 10 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum[5].

Egress

K 1994 2591 | G 1994 405

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 13.09.1994 01.01.1995 Erstfassung K 1994 2591 | G 1994 405
§ 2 Abs. 1, a.bis 16.03.2015 01.01.2015 eingefügt G 2015 163
§ 3 Abs. 2 12.09.2022 01.12.2022 geändert G 2022-066
§ 4 Abs. 2 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 4 Abs. 3 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 4 Abs. 4 10.09.2007 01.01.2008 aufgehoben G 2007 342
§ 7 Abs. 1, a.bis 16.03.2015 01.01.2015 eingefügt G 2015 163
§ 7 Abs. 3 16.03.2015 01.01.2015 eingefügt G 2015 163
§ 7a 10.09.2007 01.01.2008 eingefügt G 2007 342
§ 7a Abs. 2, a. 25.10.2021 01.01.2023 geändert G 2022-004
§ 7a Abs. 2, b. 25.10.2021 01.01.2023 geändert G 2022-004
§ 7a Abs. 3 16.03.2015 01.01.2015 geändert G 2015 163
§ 7a Abs. 5 13.09.2010 01.01.2011 geändert G 2010 252
§ 8 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 9 10.09.2007 01.01.2008 geändert G 2007 342
§ 9 25.10.2021 01.01.2023 aufgehoben G 2022-004
§ 9a 25.10.2021 01.01.2023 eingefügt G 2022-004

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung K 1994 2591 | G 1994 405
10.09.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 2 geändert G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 3 geändert G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 4 Abs. 4 aufgehoben G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 7a eingefügt G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 8 geändert G 2007 342
10.09.2007 01.01.2008 § 9 geändert G 2007 342
13.09.2010 01.01.2011 § 7a Abs. 5 geändert G 2010 252
16.03.2015 01.01.2015 § 2 Abs. 1, a.bis eingefügt G 2015 163
16.03.2015 01.01.2015 § 7 Abs. 1, a.bis eingefügt G 2015 163
16.03.2015 01.01.2015 § 7 Abs. 3 eingefügt G 2015 163
16.03.2015 01.01.2015 § 7a Abs. 3 geändert G 2015 163
25.10.2021 01.01.2023 § 7a Abs. 2, a. geändert G 2022-004
25.10.2021 01.01.2023 § 7a Abs. 2, b. geändert G 2022-004
25.10.2021 01.01.2023 § 9 aufgehoben G 2022-004
25.10.2021 01.01.2023 § 9a eingefügt G 2022-004
12.09.2022 01.12.2022 § 3 Abs. 2 geändert G 2022-066