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404

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Präambel

Nr. 404

Interkantonale Vereinbarung

über den schweizerischen Hochschulbereich

(Hochschulkonkordat)

vom 20. Juni 2013* (Stand 1. Januar 2015)

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung1

(BV),

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbe- sondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förde- rung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)2 gemeinsam mit dem Bund

  1. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschwei- zerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemein- samer Organe;
  2. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
  3. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
  4. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen. * K 2014 2570 und G 2015 29. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) verabschiedete das Hochschulkonkordat am 20. Juni 2013 zur Ratifizierung zuhanden der Kan- tone. Der Kantonsrat genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zu der Vereinbarung am 8. September 2014 mit Dekret (K 2014 2569). Die Referendumsfrist lief am 12. November 2014 unbenützt ab (K 2014 3248). Gestützt auf Artikel 17 setzte der Vorstand der EDK die Vereinbarung am 30. Oktober 2014 auf den 1. Januar 2015 in Kraft, nachdem ihr zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 14 Kantone und am 10. Oktober 2014 der Kanton Genf als achter Universitätskanton beigetreten waren.

SR 101

SR 414.20. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

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Art. 2 Vereinbarungskantone

Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbe- reich beteiligt.

Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.

Art. 3

Geltungsbereich Die Vereinbarung ist anwendbar auf

  1. kantonale und interkantonale Universitäten,
  2. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
  3. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
  4. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grund- ausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 um- schriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.

Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergrei- fen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe

Art. 5 Grundsatz

Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinba- rung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizeri- schen Hochschulbereich.

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.

Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:

  1. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
  2. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkre- ditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur). Nr. 404 3

Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizeri- schen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.

Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezem- ber 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinba- rungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hoch- schulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufge- führt.

Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7

Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportio- nal zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zu- teilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe

Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.

Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:

  1. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
  2. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertrete- nen Studierenden.

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Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent

  1. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Auf- gaben gemäss HFKG ergeben,
  2. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditie- rungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.

Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizeri- sche Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie- der.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Ver- einbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz

und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.

Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. Nr. 404 5 IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11

Interkantonale Hochschulbeiträge Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 19973 und der Interkantonalen Fach- hochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 20034 ausgerichtet.

  1. Titelschutz

Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz

Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.

Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.

Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Ver- tretung des Generalsekretariats der EDK.

Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.

SRL Nr. 543a

SRL Nr. 535

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Art. 14 Streitbeilegung

Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 20055 angewendet.

Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesge- richt gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes6 .

Art. 15

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16 Austritt

Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.

Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17 Inkrafttreten

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 19997 . Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.8

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

SRL Nr. 15

SR 173.110

SRL Nr. 543b

Der Vorstand der EDK setzte die Vereinbarung am 30. Oktober 2014 auf den 1. Januar 2015 in Kraft, nachdem ihr zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 14 Kantone und am 10. Oktober 2014 der Kanton Genf als achter Universitätskanton beigetreten waren. Nr. 404 7 Anhang Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die je- weils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung9 . Die nachstehend aufge- listeten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/11 und 2011/12 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung

. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische 42 Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule 22 Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, 19 Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse 18 occidentale im Kanton Genf Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule 15 Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte 11 der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons 11 St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen

vgl. Rechtssammlung der EDK unter www.edk.ch

Nr. 404 Punkte Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz 9 (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013) Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spécialisée 6 de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della 6 Svizzera italiana

. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz 3 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basie- rend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirek- toren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: – Pädagogische Hochschule Wallis – Pädagogische Hochschule Graubünden – Pädagogische Hochschule Thurgau – Pädagogische Hochschule Schaffhausen – Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) – Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) – Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura – Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Solothurn – Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura – Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen 11 Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.