Sind sich die Klassenlehrperson, die Erziehungsberechtigten und die oder der Lernende über die Zuweisung einig, unterzeichnen sie diesen Entscheid im Übertrittsdossier. Die Klassenlehrperson leitet das Übertrittsdossier über die eigene Schulleitung zur Bestätigung an die Schulleitung der abnehmenden Schule weiter. Beim Übertritt in das Kurzzeitgymnasium ist zudem der Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl weiterzuleiten. *
Stimmen die Beurteilungsgrundlagen und der Übertrittsentscheid offensichtlich nicht überein, kann die Schulleitung der abnehmenden Schule die Bestätigung verweigern und die Beurteilungsgrundlagen mit der Empfehlung eines weiteren Gesprächs zwischen den am Entscheid Beteiligten zurückweisen.
Können sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten oder die Lernenden erneut einigen, kann die Schulleitung die Aufnahme in den gewählten Schultyp verweigern, wenn der Zuweisungsentscheid klar von den entsprechenden Kriterien des Übertrittsverfahrens abweicht. Können sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten oder die Lernenden nicht einigen, findet § 9 Anwendung.
Kommen Klassenlehrperson, Erziehungsberechtigte und Lernende im Fall einer Zuweisung in das Kurzzeitgymnasium zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Übertritt nicht gegeben sind, leitet die Klassenlehrperson die Übertrittsakten gemäss Absatz 1 an die Schulleitung der Sekundarschule zur Bestätigung weiter. Gegen diese Bestätigung kann nicht Beschwerde geführt werden. *