Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung und Erziehung der Lernenden, die
- dem Unterricht in den Regelklassen der Volksschule ganz oder teilweise nicht zu folgen vermögen oder
- zu weiter gehenden Leistungen fähig sind.
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gestützt auf § 8 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999[1],
Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung und Erziehung der Lernenden, die
Förderangebote werden so konzipiert, dass sie eine ganzheitliche und integrative Förderung und den weitestgehenden Verbleib der Lernenden mit besonderen Bedürfnissen in der Regelklasse ermöglichen und dass die ganze Klasse gestärkt wird.
Förderangebote richten sich insbesondere an
Förderangebote unterstützen die Lehrpersonen im Umgang mit der Heterogenität von Klassen und werden durch die Angebote der Schuldienste ergänzt.
Die Klassenlehrperson koordiniert die einzelnen Angebote für die Lernenden.
Die in dieser Verordnung genannten Angebote sind unentgeltlich.
Jede Gemeinde verfügt über ein Förderkonzept für den Volksschulunterricht. Dieses ist der Dienststelle Volksschulbildung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Integrative Förderung (IF) ist die Unterstützung von einzelnen Lernenden, der ganzen Klasse und der Lehrperson in der Regelklasse durch eine ausgebildete Fachperson (IF-Lehrperson).
Ergänzend richtet sich die Integrative Förderung zur Prävention von Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten an alle Lernenden der Klasse.
Für die Organisation der Integrativen Förderung ist die Schulleitung zuständig. Sie genehmigt den Einsatz- und Stundenplan der IF-Lehrpersonen.
Integrative Förderung richtet sich in der Sekundarschule in der Regel an Lernende in den Stammklassen des Niveaus C und an Lernende in den Niveaufächern C.
Die IF-Lehrperson unterstützt auf Entscheid der Schulleitung Lernende mit einer vom schulpsychologischen Dienst diagnostizierten Teilleistungsschwäche, auch wenn diese die Stammklasse im Niveau A oder B oder die Niveaufächer A oder B besuchen.
Die Begabungs- und Begabtenförderung wird in der Sekundarschule in allen Niveaus umgesetzt. *
Die Integrative Förderung wird mit Hilfe verschiedener Massnahmen umgesetzt. Deren Einsatz beruht auf einer individuellen Förderplanung.
Massnahmen sind insbesondere
Die Massnahmen können im Klassenunterricht sowie im Gruppen- oder Einzelunterricht in Zusammenarbeit von Klassenlehrperson und IF-Lehrperson durchgeführt werden.
Die IF-Lehrperson kann Lernende in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson zeitlich befristet ohne Lernzielanpassung individuell fördern.
Können die Lernziele des offiziellen Lehrplans dank der Integrativen Förderung voraussichtlich erreicht werden oder werden dadurch Lernschwierigkeiten verhindert, können Lernende auf der Grundlage einer Förderdiagnose über längere Zeit ohne Lernzielanpassung gefördert werden. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.
Für Lernende, die nach mindestens halbjähriger intensiver Unterstützung durch die Integrative Förderung die Lernziele der Regelklasse deutlich nicht erfüllen, und für Lernende, die diese weit übertreffen, werden die Lernziele in der Regel in einzelnen Fächern oder Bereichen individuell angepasst.
Lernende mit individueller Lernzielanpassung werden auf individuelle Lernziele hin gefördert. Der Lehrplan dient als Grundlage zur Festlegung der individuellen Lernziele und der individuellen Förderung.
Die Förderung auf individuelle Lernziele hin und die Wahl der individuellen Beurteilungsform sind in einer Vereinbarung zu regeln.
Die Vereinbarung wird zwischen den Erziehungsberechtigten, der oder dem Lernenden, der Klassenlehrperson und der IF-Lehrperson getroffen. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung gestützt auf eine Abklärung des schulpsychologischen Dienstes. Gleiches gilt bei Anpassungen und Aufhebungen.
Bei Lernenden mit individuell reduzierten Lernzielen ersetzt in jenen Fächern, in welchen eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, ein Lernbericht die Noten. Das Zeugnis enthält den Eintrag «Integrative Förderung: Individuelle Lernziele». Bei den entsprechenden Fächern wird «besucht» eingetragen.
Bei Lernenden mit individuell erweiterten Lernzielen werden Noten gemäss den Lernzielen der jeweiligen Stufe erteilt. Die Noten werden durch einen Lernbericht ergänzt.
Bei Lernenden, die ohne individuelle Lernzielanpassung gefördert werden, werden die Leistungen gemäss der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule vom 15. Mai 2007[2] beurteilt.
Für die Integrative Förderung im Kindergarten und in der Primarschule werden pro 120 Lernende mindestens 100 Stellenprozente eingesetzt.
Für die Integrative Förderung in der Sekundarschule werden pro 140 Lernende mindestens 100 Stellenprozente eingesetzt.
Die besonderen Angebote werden bei Bedarf bereitgestellt und finden in der Regel während der Unterrichtszeit und ergänzend zur Integrativen Förderung statt.
Die nötigen Pensen werden zusätzlich zu den IF-Pensen eingesetzt.
Über die Bereitstellung von Angeboten und die Aufnahme in ein Angebot entscheidet die Schulleitung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
Für Lernende, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die über keine oder ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, werden zur Verbesserung des Schulerfolgs Angebote zur Sprachförderung und zur Förderung der Integration in der Form von «Deutsch als Zweitsprache» (DaZ) bereitgestellt.
Die Angebote sind auf die Lernziele derjenigen Regelklasse ausgerichtet, welche die Lernenden besuchen oder später besuchen werden, und berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Lernenden.
Deutsch als Zweitsprache kann auch kombiniert mit der Integrativen Förderung angeboten werden.
Der DaZ-Anfangsunterricht richtet sich an Kinder und Jugendliche, die keine oder sehr geringe Deutschkenntnisse haben.
Dieser Unterricht wird bis zu einem Jahr intensiv in Kleingruppen (max. 6 Lernende), im Ausnahmefall für Einzelne durchgeführt.
Neben dem DaZ-Anfangsunterricht besuchen die Kinder und Jugendlichen den Regelklassenunterricht. Im Kindergarten und in der Unterstufe findet der DaZ-Anfangsunterricht in der Regel integriert statt.
Die DaZ-Lehrpersonen und die Regelklassenlehrpersonen arbeiten zusammen und sprechen die Förderziele und Massnahmen ab.
Die DaZ-Aufnahmeklasse ist eine Einschulungsklasse für neu zugezogene fremdsprachige Lernende, die keine oder sehr geringe Deutschkenntnisse haben. Sie kann bei Bedarf anstelle des DaZ-Anfangsunterrichts errichtet und voll- oder teilzeitlich geführt werden.
Die Lernenden werden alters- und stufengerecht in allen Fächern unterrichtet und auf den Wechsel in eine Regelklasse vorbereitet. Das Erlernen der deutschen Sprache bildet den Schwerpunkt.
Lernende einer DaZ-Aufnahmeklasse besuchen nach Möglichkeit einen Teil der Wochenlektionen in einer Regelklasse.
Die Klassengrösse beträgt mindestens 6 und höchstens 12 Lernende.
Ein Wechsel von der DaZ-Aufnahmeklasse in die Regelklasse soll jederzeit möglich sein.
Der DaZ-Aufbauunterricht richtet sich an Lernende, die ihre Deutschkenntnisse vertiefen müssen, damit sie dem Regelunterricht folgen können.
Eine Sprachstandserhebung bildet die Grundlage für den Entscheid, ob ein Lernender oder eine Lernende DaZ-Aufbauunterricht erhält. Sie dient als Grundlage für die individuelle Förderung.
Der DaZ-Aufbauunterricht findet integriert in die Klasse oder als Gruppen- oder Einzelunterricht statt. Findet er in einer Gruppe statt, umfasst diese maximal 6 Lernende.
Der DaZ-Anfangsunterricht umfasst im Kindergarten sowie in der 1. und 2. Klasse bei 1–3 Lernenden 3 Lektionen pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion eingesetzt.
Der DaZ-Anfangsunterricht umfasst von der 3. bis zur 9. Klasse bei 1–3 Lernenden 4 Lektionen pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion eingesetzt.
Der DaZ-Aufbauunterricht umfasst auf allen Stufen bei 1–3 Lernenden 2 Lektionen pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion eingesetzt.
Bei Gesprächen mit Erziehungsberechtigten von fremdsprachigen Lernenden sind wenn nötig Übersetzerinnen und Übersetzer beizuziehen.
Nachhilfeunterricht wird Lernenden mit schulischen Defiziten erteilt, welche in der Regel durch längere krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten oder durch einen Wechsel des Schulortes entstanden sind und innert kürzerer Zeit aufgeholt werden können. Damit wird diesen Lernenden der weitere Besuch der Regelklasse ermöglicht.
Zusätzlich zur Begabungs- und Begabtenförderung im Rahmen der Integrativen Förderung werden spezielle Angebote zur Förderung von Begabungen und Begabten bereitgestellt. *
Die Angebote richten sich an Lernende mit besonderen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft. Sie finden als speziell organisierte Angebote in Gruppen oder Klassen statt.
Sie können auch als regionale Angebote von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.
Für die speziellen Angebote der Begabungs- und Begabtenförderung wird ein Pensum von 1 Lektion pro Klasse eingesetzt. *
Im Rahmen der verfügbaren kantonalen Mittel kann die Dienststelle Volksschulbildung auf Gesuch der Wohngemeinde die Finanzierung der speziellen Förderung von Höchstbegabten im Einzelfall gemäss den Bestimmungen über die Sonderschulung bewilligen. *
Lernende der Sekundarschule mit Verhaltensschwierigkeiten, welche den Unterricht durch ihr Verhalten unzumutbar belasten, können ganz oder teilzeitlich einer Time-out-Klasse zugewiesen werden. Über die Zuweisung in eine Time-out-Klasse entscheidet die Schulleitung der Schulortsgemeinde des oder der Lernenden.
Time-out-Klassen sind insbesondere für folgende Lernende bestimmt:
Time-out-Klassen sind darauf ausgerichtet, dass die Lernenden in eine Regelklasse zurückkehren können. Der Wechsel in die Time-out-Klasse und die Rückkehr in eine Regelklasse können während des Schuljahrs erfolgen. Lernende können höchstens ein Jahr in einer Time-out-Klasse bleiben.
Den Schwierigkeiten der Lernenden begegnet die Lehrperson der Time-out-Klasse mit individuell angepassten schulischen und erzieherischen Massnahmen. Sie arbeitet eng mit den Erziehungsberechtigten, dem zuständigen Schuldienst und allenfalls weiteren Beratungsstellen zusammen.
Die Lernenden werden in ihren Sozial-, Selbst- und Sachkompetenzen ganzheitlich gefördert. Die Unterrichtsinhalte richten sich nach dem Lehrplan der entsprechenden Klasse. Die Lernenden werden in den Kernfächern unterrichtet und nehmen an einem Beschäftigungsprojekt teil.
Time-out-Klassen umfassen höchstens 8 Lernende und werden von einer heilpädagogisch ausgebildeten Lehrperson und von einer Fachperson aus dem sozialen Bereich (Sozialpädagoge/-pädagogin, Sozialarbeiter/-in) mit 150 Stellenprozenten gemeinsam geführt.
Time-out-Klassen sind regionale Angebote, die von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.
Lernende mit Verhaltensschwierigkeiten, welche den Unterricht durch ihr Verhalten unzumutbar belasten, können befristet in ein sozialpädagogisches Angebot aufgenommen werden, in dem sich die Förderung schwerpunktmässig auf die Sozial- und Selbstkompetenzen bezieht. Über die Zuweisung entscheidet die Schulleitung der Schulortsgemeinde des oder der Lernenden.
Time-out-Angebote sind insbesondere für folgende Lernende bestimmt:
Time-out-Angebote können auch als regionale Angebote von einer Gemeinde, einem Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.
Die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur werden von den zuständigen konsularischen Vertretungen oder privaten Trägerschaften bereitgestellt und durchgeführt.
Betroffene Gemeinden stellen zur Durchführung der Kurse nach Möglichkeit unentgeltlich Schullokale und Schulmaterial zur Verfügung und fördern die Zusammenarbeit zwischen den ausländischen und den einheimischen Lehrpersonen.
Die Dienststelle Volksschulbildung kann zur näheren Bestimmung der Förderkonzepte, der Massnahmen und der Angebote verbindliche Richtlinien erlassen.
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999[3] und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972[4] schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert:
Die Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999[10] wird aufgehoben.
Die Gemeinden haben die speziellen Angebote zur Begabungs- und Begabtenförderung bis zum 1. August 2027 einzuführen.
Die Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.04.2011 | 01.08.2011 | Erstfassung | G 2011 135 |
| § 6 Abs. 3 | 04.02.2025 | 01.08.2025 | geändert | G 2025-020 |
| § 17 | 20.01.2015 | 01.08.2015 | geändert | G 2015 44 |
| § 20 | 04.02.2025 | 01.08.2025 | Titel geändert | G 2025-020 |
| § 20 Abs. 1 | 04.02.2025 | 01.08.2025 | geändert | G 2025-020 |
| § 20 Abs. 3bis | 04.02.2025 | 01.08.2025 | eingefügt | G 2025-020 |
| § 20 Abs. 4 | 20.01.2015 | 01.08.2015 | eingefügt | G 2015 44 |
| § 28 | 04.02.2025 | 01.08.2025 | aufgehoben | G 2025-020 |
| § 28a | 04.02.2025 | 01.08.2025 | eingefügt | G 2025-020 |
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 12.04.2011 | 01.08.2011 | Erlass | Erstfassung | G 2011 135 |
| 20.01.2015 | 01.08.2015 | § 17 | geändert | G 2015 44 |
| 20.01.2015 | 01.08.2015 | § 20 Abs. 4 | eingefügt | G 2015 44 |
| 04.02.2025 | 01.08.2025 | § 6 Abs. 3 | geändert | G 2025-020 |
| 04.02.2025 | 01.08.2025 | § 20 | Titel geändert | G 2025-020 |
| 04.02.2025 | 01.08.2025 | § 20 Abs. 1 | geändert | G 2025-020 |
| 04.02.2025 | 01.08.2025 | § 20 Abs. 3bis | eingefügt | G 2025-020 |
| 04.02.2025 | 01.08.2025 | § 28 | aufgehoben | G 2025-020 |
| 04.02.2025 | 01.08.2025 | § 28a | eingefügt | G 2025-020 |