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Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung *

vom 27.04.2010 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 56 Absatz 5 und 58 Absatz 3 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999[1],

auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, *

beschliesst:

1 Kommunale Musikschulen *

Art. 1 Kommunale Organisation

Die zuständige kommunale Behörde bezeichnet ein verantwortliches Gremium für die Belange der Musikschule, erlässt eine Verordnung oder ein Reglement für die Musikschule und legt den Leistungsauftrag fest.

Jede Musikschule wird von einer Musikschulleitung geführt. Die Musikschule gibt sich ein Leitbild.

Art. 2 Anerkennung durch den Kanton

Musikschulen, welche die Vorgaben gemäss den §§ 1, 3 und 4 erfüllen und eine sinnvolle Grösse aufweisen, werden von der Dienststelle Volksschulbildung anerkannt. Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Beitragsberechtigung.

Art. 3 Qualitätssicherung und -entwicklung

Die Dienststelle Volksschulbildung unterstützt die Musikschulleitungen bei der Qualitätssicherung und -entwicklung durch geeignete Instrumente und Weiterbildungskurse. Sie überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.

Art. 4 Lehrpersonen

Lehrpersonen an kommunalen Musikschulen verfügen in der Regel über eine fachgemässe Ausbildung. Ausnahmsweise können Lehrpersonen angestellt werden, welche nicht oder noch nicht über eine fachgemässe Ausbildung verfügen.

Die Besoldungseinreihung erfolgt nach der Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 17. Juni 2005[2].

Art. 5 Kantonsbeiträge

Der Kanton leistet den anerkannten Musikschulen einen Pro-Kopf-Beitrag an die Betriebskosten. Dieser wird von der Dienststelle Volksschulbildung jährlich gestützt auf die gesamten Betriebskosten des vorletzten Rechnungsjahres berechnet und pro Art des Unterrichtsangebots festgelegt. *

Die Kantonsbeiträge werden für Lernende bis zum Abschluss einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II und längstens bis zur Erfüllung des 20. Altersjahres ausgerichtet. *

Der Pro-Kopf-Beitrag wird an die Trägerschaft der Musikschule ausgerichtet. Massgebend ist die Anzahl Lernender am 1. November des Vorjahres. *

Die Dienststelle Volksschulbildung berechnet die Beiträge und zahlt sie jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres aus.

Art. 6 Kantonale Musikschulkommission

Der Regierungsrat wählt eine kantonale Musikschulkommission mit höchstens sieben Mitgliedern. Diese setzt sich aus mindestens je einem Mitglied des Verbandes Luzerner Gemeinden, der Musikschulen und der Lehrpersonen der Musikschulen sowie einer Vertretung der Hochschule Luzern - Musik zusammen.

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Mitwirkung bei der Erarbeitung der Instrumente zur Qualitätssicherung und ‑entwicklung,
  2. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Weiterbildungsangebotes für Musikschullehrpersonen,
  3. Unterstützung der Dienststelle Volksschulbildung bei der Anerkennung der Musikschulen.

2 Ausserschulische musikalische Talentförderung *

Art. 6a * Förderung musikalischer Talente

Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits- und Leistungspotenzial mittels Förderbeiträgen und durch die Unterstützung von entsprechenden Angeboten. 

Förderbeiträge können an Kinder und Jugendliche ausgerichtet werden, die

  1. aufgrund ihrer musikalischen Begabung als Talent eingestuft werden,
  2. mindestens 4 und höchstens 25 Jahre alt sind und
  3. deren Wohnsitz oder, bei schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland, der Sitz des Leistungserbringers im Kanton Luzern liegt.

Die Höhe der Beiträge pro Förderstufe richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vom 15. Juni 2022[3].

Die Dienststelle Volkschulbildung entscheidet gestützt auf die Empfehlung von Fachexpertinnen und -experten über die Einstufung als musikalisches Talent und die Ausrichtung von Förderbeiträgen. Sie hat weiter folgende Aufgaben:

  1. Erlass einer Weisung über das Verfahren für die Vergabe von Förderbeiträgen und die Unterstützung von Angeboten von Leistungserbringern,
  2. Bestimmung der Anforderungen an Fachexpertinnen und -experten,
  3. Durchführung des Verfahrens für die Vergabe von Förderbeiträgen,
  4. Entscheid über die Unterstützung von Angeboten von Leistungserbringern und Abschluss der Leistungsvereinbarungen,
  5. Übernahme der Aufgaben der Koordinationsstelle gemäss Artikel 13 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»[4],
  6. Erlass weiterer notwendiger Anordnungen und Weisungen.

Die Dienststelle Volksschulbildung kann die Durchführung des Verfahrens gemäss Absatz 4c ganz oder teilweise Dritten übertragen.

Art. 7 Übergangsbestimmung

… *

Art. 8 Inkrafttreten

… *

Egress

G 2010 67

Änderungstabelle - nach Paragraf

Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.04.2010 01.08.2010 Erstfassung G 2010 67
Erlasstitel 06.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-055
Ingress 06.06.2023 01.08.2023 geändert G 2023-055
Titel 1 06.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-055
§ 5 Abs. 1 17.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-041
§ 5 Abs. 1 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-055
§ 5 Abs. 1bis 10.03.2020 01.08.2020 eingefügt G 2020-017
§ 5 Abs. 2 06.06.2023 01.01.2024 geändert G 2023-055
Titel 2 06.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-055
§ 6a 06.06.2023 01.08.2023 eingefügt G 2023-055
§ 7 Abs. 1 06.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-055
§ 8 Abs. 1 06.06.2023 01.08.2023 aufgehoben G 2023-055

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum

Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.04.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung G 2010 67
17.09.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert G 2019-041
10.03.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 1bis eingefügt G 2020-017
06.06.2023 01.08.2023 Erlasstitel geändert G 2023-055
06.06.2023 01.08.2023 Ingress geändert G 2023-055
06.06.2023 01.08.2023 Titel 1 eingefügt G 2023-055
06.06.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 1 geändert G 2023-055
06.06.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 2 geändert G 2023-055
06.06.2023 01.08.2023 Titel 2 eingefügt G 2023-055
06.06.2023 01.08.2023 § 6a eingefügt G 2023-055
06.06.2023 01.08.2023 § 7 Abs. 1 aufgehoben G 2023-055
06.06.2023 01.08.2023 § 8 Abs. 1 aufgehoben G 2023-055