Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits- und Leistungspotenzial mittels Förderbeiträgen und durch die Unterstützung von entsprechenden Angeboten.
Förderbeiträge können an Kinder und Jugendliche ausgerichtet werden, die
- aufgrund ihrer musikalischen Begabung als Talent eingestuft werden,
- mindestens 4 und höchstens 25 Jahre alt sind und
- deren Wohnsitz oder, bei schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland, der Sitz des Leistungserbringers im Kanton Luzern liegt.
Die Höhe der Beiträge pro Förderstufe richtet sich nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vom 15. Juni 2022.
Die Dienststelle Volkschulbildung entscheidet gestützt auf die Empfehlung von Fachexpertinnen und -experten über die Einstufung als musikalisches Talent und die Ausrichtung von Förderbeiträgen. Sie hat weiter folgende Aufgaben:
- Erlass einer Weisung über das Verfahren für die Vergabe von Förderbeiträgen und die Unterstützung von Angeboten von Leistungserbringern,
- Bestimmung der Anforderungen an Fachexpertinnen und -experten,
- Durchführung des Verfahrens für die Vergabe von Förderbeiträgen,
- Entscheid über die Unterstützung von Angeboten von Leistungserbringern und Abschluss der Leistungsvereinbarungen,
- Übernahme der Aufgaben der Koordinationsstelle gemäss Artikel 13 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik»,
- Erlass weiterer notwendiger Anordnungen und Weisungen.
Die Dienststelle Volksschulbildung kann die Durchführung des Verfahrens gemäss Absatz 4c ganz oder teilweise Dritten übertragen.