Der Kanton und die Gemeinden fördern durch ein ausreichendes und vielfältiges bibliothekarisches Angebot den Zugang der Bevölkerung zu Büchern und anderen Medien.
420
Bibliotheksgesetz
Präambel
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 13. März 2007[1],
Art. 1 Zweck
Art. 2 Kantonales Bibliotheksangebot
Der Kanton führt eine Zentral- und Hochschulbibliothek. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise auf Dritte übertragen und zu deren Erfüllung öffentlich-rechtliche und private Trägerschaften errichten oder sich an solchen Trägerschaften beteiligen. *
Die Zentral- und Hochschulbibliothek dient der Öffentlichkeit sowie der Bildung und Forschung an den Schulen und Hochschulen. Ihre Benutzung ist grundsätzlich unentgeltlich.
Als Kantonsbibliothek sammelt und bewahrt sie Luzerner Dokumente.
Der Kanton kann Beiträge an wissenschaftliche Veröffentlichungen leisten.
Er berät die Gemeinden in Bibliotheksfragen und bietet für das Bibliothekspersonal Aus- und Weiterbildungen an.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 3 Kommunales Bibliotheksangebot
Die Bereitstellung und Organisation des kommunalen Bibliotheksangebotes in Schul-, Gemeinde- und Regionalbibliotheken ist Aufgabe der Gemeinden.
Art. 4 Aufhebung des Erziehungsgesetzes
Das Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953[2] wird aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt als Teil des Mantelerlasses zur Finanzreform 08 vom 10. September 2007 zu dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.[3]
Egress
Änderungstabelle - nach Paragraf
| Element | Beschlussdatum | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 10.09.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | K 2007 2495 | G 2007 370 |
| § 2 Abs. 1 | 09.09.2013 | 01.01.2014 | geändert | G 2013 642 |
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
| Beschlussdatum | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle G |
|---|---|---|---|---|
| 10.09.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | K 2007 2495 | G 2007 370 |
| 09.09.2013 | 01.01.2014 | § 2 Abs. 1 | geändert | G 2013 642 |